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Beschluss

1 L 943/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0925.1L943.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Juli 2023 mit dem Aktenzeichen 1 K 2474/23 gegen die Ordnungsverfügung der Stadt G. vom 13. Juni 2023 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer IV. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 00. Juni 0000 dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem Hintergrund des bestehenden Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 B 698/19 –, juris Rn. 6. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinreichend einzelfallbezogen genügt. Sie hat darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse, die Gefahr zukünftiger Straftaten des Antragstellers vorläufig effektiv zu verhindern, das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Gewerbes deutlich übersteige. Ob diese von der Antragsgegnerin genannten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend sind, ist für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem formalen Begründungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Belang. Die im Weiteren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen ist. Sowohl die in Ziffer I. der Verfügung enthaltene einfache als auch die darin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung erweisen sich danach als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes „P.“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO ist vorliegend nicht durch Abs. 8 der Vorschrift ausgeschlossen. Nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Durch § 35 Abs. 8 GewO soll vermieden werden, dass ein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit aufgrund zweier verschiedener Vorschriften untersagt werden kann. Eine Untersagung kann folglich nach § 35 Abs. 8 GewO nicht auf § 35 GewO gestützt werden, wenn für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in der Gewerbeordnung oder in gewerberechtlichen Nebengesetzen eine abschließende Regelung besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 26. Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll aber möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthalten, z. B. weil ein (teilbarer) Mischbetrieb vorliegt, der durch Spezialregelungen nicht vollständig verhindert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20, juris Rn. 32. So liegt der Fall hier. Soweit der Antragsteller mit seinem Gewerbe „P.“ bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne von §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG), die die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO ausschließt. Demgemäß hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für seine Tätigkeit auf der X. Z. am 00. Oktober 0000 eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG erteilt, die von ihr später widerrufen wurde (vgl. das anhängige Verfahren 8 K 3727/22). Soweit der Antragsteller sein Gewerbe „P.“ allerdings auf privaten Veranstaltungen ausübt, handelt es sich nicht um ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes (GastG). Es fehlt insoweit an dem Tatbestandsmerkmal in § 1 Abs. 1 und 2 GastG, wonach der Betrieb „jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist“. Demgemäß betreibt kein Gaststättengewerbe, wer nur ganz bestimmte Einzelpersonen, wie z.B. bei häuslichen Partys und Hochzeitsfeiern, bewirtet. Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 13. Januar 1993 – 3 ObOWi 111/92 –. Da es sich bezogen auf den Betriebsteil, der ein Tätigwerden auf privaten Veranstaltungen umfasst, mithin um eine erlaubnisfreie Tätigkeit handelt, ist vorliegend Raum für die Gewerbeuntersagung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 15, hier also des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens des Bescheids der Antragsgegnerin vom 00. Juni 0000, lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung vor. Der Antragsteller erwies sich nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung namentlich als gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Bei den Gründen, aus denen sich im Einzelfall die Unzuverlässigkeit ergeben kann, steht an erster Stelle das Handeln (Tun oder Unterlassen) des Gewerbetreibenden, das zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren geführt hat. Eine Tatsache, die im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartut, ist (aber) nicht das Urteil des Gerichts (oder der Bußgeldbescheid), sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine „Tatsache“ vorliegt, die die Unzuverlässigkeit dartut, ist daher die Verhaltensweise des Gewerbetreibenden und nicht die Strafe für dieses Verhalten. Vgl. Friauf/ Korte/ Repkewitz/ Schulze-Werner, Kommentar zur Gewerbeordnung – Gewerberechtlicher Teil, Stand Juli 2021, § 35 GewO, Rn. 160. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden. Deshalb muss auch der Ausgang eines gegen den Gewerbetreibenden gerichteten Strafverfahrens nicht abgewartet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 – 4 A 955/13 –, juris Rn. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagungsverfügung zu Recht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die ausführliche Darlegung und umfassende Bewertung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, der sich die beschließende Kammer anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Verhalten des Antragstellers auf der Z. G. am 00. Oktober 0000, welches ihn als gewerberechtlich unzuverlässig darstellt. Ausweislich eines Berichts der Landrätin als Kreispolizeibehörde Soest vom 00. Oktober 0000, dem der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entgegen getreten ist, leistete er bei einer an diesem Tag beabsichtigten Kassenpfändung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erheblichen gewalttätigen Widerstand gegen die die städtischen Mitarbeiter begleitenden Polizeibeamten. Durch das Verhalten des Antragstellers kam es zu massiven Verletzungen bei zwei Polizeibeamten. Insgesamt wurden bei diesem Vorfall, bei dem sich auch Unterstützer des Antragstellers einschalteten, sieben Polizeibeamte verletzt, von diesen waren drei Polizeibeamte dienstunfähig. Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Gewerbetreibenden zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. März 1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2016 – 4 B 600/15 –, juris, Rn. 9 und vom 29. Januar 2016 – 4 B 752/15 –, juris, Rn. 18. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Gewerbetreibende als Folge seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit seine Einnahmequelle verliert und möglicherweise sogar auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10.91 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 4 B 2729/04 –, u.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 7 K 845/12 –, juris, Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 1 L 1231/12 –, juris, Rn. 17. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die die Antragsgegnerin nach dem Verfügungstenor auf die Ausübung aller anderen Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 GewO Anwendung findet, sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstreckt hat, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass der Gewerbetreibende auch für die Ausübung der anderen selbstständigen Gewerbe als unzuverlässig anzusehen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Sein Verhalten lässt auf eine generelle Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne schließen. Dadurch, dass er ein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt hat und zudem – wie die vorhandenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen – wirtschaftlich leistungsunfähig ist, hat er eine bedenkliche Ignoranz gegenüber den Belangen eines redlichen Geschäftsverkehrs offenbart. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er seinen gewerbebezogenen Pflichten auch bei der Ausübung anderer Gewerbe nicht ordnungsgemäß nachkommen würde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist zudem erforderlich. Hierzu ist es nicht notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte für ein zu erwartendes Ausweichen in diese Gewerbe bestehen. Die Erforderlichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in andere Gewerbe ausweichen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 35 ff., Beschlüsse vom 31. Januar 2011 – 4 B 1453/10 –, u.v. und vom 3. April 2009 – 4 A 830/07 –, juris, Rn. 26., jeweils m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerwG. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gibt in ausreichender Weise zu erkennen, dass sie das Ermessen, welches ihr bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt, ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft erfolgt sein könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, seine gewerbliche Betätigung vorläufig fortzuführen. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Verfügung sich – wie aufgezeigt – bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ein solches Interesse liegt hier vor, weil die Gefahr besteht, dass der Antragsteller bei einer Weiterführung seiner erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeit in dem Zeitraum, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung regelmäßig verstreichen kann, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten und weitere Schulden anhäufen wird. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch hinsichtlich der in Ziffer III. der streitigen Verfügung ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung zu Lasten des Antragstellers aus. Die in der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von Zwangsgeld erweist sich als rechtmäßig. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Zwangsmittelandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog). Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 EUR zugrunde zu legen. Ist darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs um 5.000,00 EUR. Dies zugrunde gelegt bewertet die Kammer das Interesse des Antragstellers – in Ermangelung näherer, substantiierter Angaben zu dem (zu erwartenden) Jahresgewinn des von ihm betriebenen Gewerbes mit dem Mindestbetrag von 15.000,00 EUR, der infolge der ihm gegenüber erfolgten erweiterten Gewerbeuntersagung um 5.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR zu erhöhen ist. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige Regelung der Vollziehung begehrt, ist dieser Betrag jedoch nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. D. Q. A.