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Urteil

13 K 4158/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1019.13K4158.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X.-----weg 23 in Dortmund, das im Stadtbezirk I. gelegen ist. Die Straße X.-----weg wird durch die Entsorgung E. GmbH (EDG) auf Grund eines im Jahre 1992 geschlossenen Straßenreinigungsvertrages im Auftrag der Stadt E. gereinigt. 3 Durch Bescheid vom 20. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 174,08 € heran. Diese Gebührenfestsetzung beruhte auf der Einordnung der Straße X.-----weg als Anliegerstraße, einer einmaligen wöchentlichen Reinigung und dem Ansatz von 32 Frontmetern sowie einem Gebührensatz von 5,44 €/m. 4 Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2010 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 15853-09 vom 6. November 2009 u.a. dem Rat der Stadt E. die Gebührenbedarfsberechnung mit den Gebührensätzen im Bereich der Straßenreinigung und des Winterdienstes zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten wurde der Kostenanteil für das Allgemeininteresse mit 20 % für Anliegerstraßen bemessen. Der Kostendeckungsgrad der Einrichtung Straßenreinigung - ohne Winterdienst - betrug 80,7 % und im Bereich des Winterdienstes 77,19 %. 5 Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 26. November 2009 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS 2010 -). Gemäß § 13 GS 2010 ist diese am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße X.-----weg wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße) und Reinigung durch die Stadt. 6 Für das Veranlagungsjahr 2011 zog die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 20. Januar 2011 zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 180,16 € heran. Dieser Festsetzung lagen mit Ausnahme des geänderten Gebührensatzes von 5,63 €/m die selben Berechnungsgrundlagen wie in dem Bescheid vom 20. Januar 2010 zu Grunde. 7 Ausweislich der Drucksache Nr. 02 688-10 vom 19. November 2010 war auch für dieses Veranlagungsjahr eine getrennte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren und des Winterdienstes vorgenommen worden. Auf Seite 2 der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, dass die Kosten des Winterdienstes nur rund 5,97 % der Gesamtkosten an der Reinigung ausmachten und von der Intensität des jeweiligen Winters abhingen. Für die Winterdienststufe 3 würden im Regelfall keine Winterdienstmaßnahmen erfolgen und deshalb nur im Einzelfall Sondergebühren i.H.v. 0,13 € je Frontmeter der Grundstücksseiten erhoben. In der Gebührenbedarfsberechnung wurde für den Bereich „Straßenreinigung“ ein Kostendeckungsgrad von rund 79 % und für den Bereich „Winterdienst“ von rund 75 % veranschlagt. Diese vom Rat der Stadt E. aufgrund der o.g. Drucksache am 16. Dezember 2010 beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17. Dezember 2010 (GS 2011) wurde in den Dortmunder Bekanntmachungen vom 31. Dezember 2010 bekanntgemacht. Wegen eines fehlerhaften Abdrucks der Bekanntmachungsanordnung erfolgte eine Berichtigung der Bekanntmachungsanordnung in den Dortmunder Bekanntmachungen vom 18. März 2011. 8 Mit Antrag vom 02. Januar 2011 beantragte u.a. der Kläger beim Beklagten die Erstattung von Straßenreinigungsgebühren wegen Ausfalls der Reinigung der Straße X.-----weg während eines Zeitraums von mehr als einem Monat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit dem 29. November 2010 die Straße von Schnee bedeckt gewesen sei, so dass mindestens seit diesem Zeitpunkt keine Straßenreinigung mehr durchgeführt worden sei. 9 Nach Einholung einer Stellungnahme der EDG vom 10. August 2011, in der u.a. ausgeführt worden ist, dass während der Wintermonate im Zeitraum 2010/2011 die Reinigung in der Straße X.-----weg zeitweise nicht in gewohntem Umfang habe durchgeführt werden können, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 diesen Erstattungsantrag des Klägers bezüglich der Straßenreinigung über den Jahreswechsel 2010/2011 ab und führte zur Begründung u.a. aus: 10 Die Straßenreinigungsgebühren würden jeweils für ein Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember festgesetzt. Deshalb seien für evtl. Erstattungen die Verhältnisse bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr maßgebend und diese für jedes Veranlagungsjahr getrennt zu überprüfen. Die Stadt E. differenziere in ihrer Satzung bei den Gebührensätzen nach Straßenreinigung (sog. Sommerreinigung) und Winterdienst und erhebe für beide Leistungen separate Gebühren, die in den Gebührenbescheiden gesondert auszuweisen seien. Hierbei würden die Straßenreinigungsgebühren (Sommerreinigung) nicht für eine über das gesamte Jahr erbrachte Reinigungsleistung festgesetzt, sondern nur für einen Zeitraum, in dem witterungsbedingt (kein Schneefall oder Frost) eine „Sommerreinigung“ möglich sei und nicht alternativ Winterdienstleistungen erbracht würden. Sei auf Grund der jeweiligen Wetterlage- wie in dem Winter 2010/2011 - eine Straßenreinigung aufgrund von Schneefall und anhaltendem Frost nicht möglich, würden in den hinsichtlich der Winterwartung der Dringlichkeitsstufe 1 und 2 zugeordneten Straßen Winterdienstleistungen erbracht. In den lediglich der Dringlichkeitsstufe 3 zugeordneten Straßen erfolge in der Regel keine Winterwartung und auch entsprechend keine Gebührenerhebung für den Winterdienst. Zu diesen Straßen gehöre auch die Straße X.-----weg . Die voraussichtlichen Kosten der Gesamtreinigung würden bei der Gebührenbedarfsermittlung entsprechend auf die Straßenreinigung und den Winterdienst aufgeteilt. Dabei würden in der Gebührenkalkulation die Durchschnittskosten der letzten fünf Jahre nach der Gebührenart getrennt zu Grunde gelegt. Schwankungen im jeweiligen Gebührenbedarf würden durch die Ist-Abrechnungen in den Folgejahren ausgeglichen. Die in den Bescheiden festgesetzten Straßenreinigungs- oder Winterdienstgebühren beinhalteten somit bereits den Umstand, dass sowohl Sommer- wie Winterreinigung nicht das gesamte Jahr über erbracht werden könnten, gleichwohl aber Vorhaltekosten für die städtische Straßenreinigung bzw. für den städtischen Winterdienst anfielen. Eine Gebührenerstattung der Straßenreinigungsgebühr ergäbe sich somit nur, wenn diese wegen der Witterung möglich und erforderlich gewesen wäre. Dies sei für den vorliegend beantragten Erstattungszeitraum nicht gegeben. Unabhängig hiervon habe die EDG mitgeteilt, dass in der Straße X.-----weg im Beschwerdezeitraum regelmäßig Kontrollfahrten und Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt worden seien. 11 Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 03. Oktober 2011 Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 20,20 €, hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Erstattungsantrages begehrt. 12 Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend: 13 Die sein Grundstück erschließende öffentliche Straße sei wegen eines massiven Wintereinbruchs ab dem 29. November 2010 bis mindestens zum 10. Januar 2011 nicht durch die Beklagte gereinigt worden. Dieser Wintereinbruch habe für längere Zeit in der Straße X.-----weg für eine geschlossene Schneedecke gesorgt, die eine Planreinigung ausgeschlossen habe. Unabhängig von dem im Satzungsrecht der Beklagten normierten Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren wegen Reinigungsausfällen sei seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dass wegen Verletzung des auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Prinzips der Äquivalenz von Gebühr und Leistung Teile der jeweiligen Straßenreinigungsgebühren zu erstatten seien, wenn eine Leistungsstörung von einigem Gewicht vorliege. Auf den Grund der Leistungsstörung komme es für das Entstehen des Anspruchs nicht an, weil die Benutzungsgebühr als Entgeltabgabe für die Straßenreinigung der Erschließungsstraße als Gegenleistung ausgestaltet sei. Insbesondere seien die von Seiten der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 02. September 2011 angeführten Erwägungen zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ohne Bedeutung. Die von der EDG behauptete Grobreinigung in den Ausfallzeiten werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei auch in den ersten Monaten des Jahres 2010 die Straßenreinigung häufig ausgefallen.Im Veranlagungsjahr 2010 sei die Reinigung auch am Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen sowie an Silvester wegen Schneefalls nicht durchgeführt worden. Für den Zeitraum vom 29. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 bestehe mithin ein Anspruch auf zeitanteilige Erstattung der Straßenreinigungsgebühren für 32 Tage.In dem Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 10. Januar 2011 habe die Straßenreinigung ebenfalls aus den genannten Gründen länger als einen Monat ununterbrochen nicht stattgefunden. Dass der Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 GS 2011 nicht vollständig innerhalb des Jahres 2011 liege, sei unerheblich, weil nach dem Wortlaut dieser Satzungsbestimmung der Erstattungsanspruch nur voraussetze, dass überhaupt die Reinigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat unterbrochen sei, nicht jedoch, dass dieser Zeitraum vollständig in das Veranlagungsjahr falle. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die Anspruchsentstehung durch den Jahreswechsel erschwert werden solle. Die verfassungskonforme Auslegung ergebe, dass es kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein dürfte, den Erstattungsanspruch nur mit Hinweis auf den Jahreswechsel zu verwehren, da dies willkürlich erscheine und kein sachliches Differenzierungskriterium ersichtlich sei. Es bestehe somit ein Anspruch auf zeitanteilige Erstattung der Straßenreinigungsgebühren auch für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 10. Januar 2011 für 10 Tage.Im Übrigen sei der Bescheid der Beklagten vom 02. September 2011 schon deshalb aufzuheben, weil die Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten über die Erstattung von Gebührenanteilen oder die Ablehnung von Erstattungsanträgen enthielten. 14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 15 16 1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2011 zu verurteilen, dem Kläger 20,20 € Straßenreinigungsgebühren zu erstatten,hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 17 2 die Berufung zuzulassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. September 2011 im Wesentlichen vor: 21 Es sei zutreffend, dass vom November 2010 bis Januar 2011 eine Sommerreinigung der Straße X.-----weg wegen der Witterungsverhältnisse nicht durchgehend und uneingeschränkt habe durchgeführt werden können. Nach der Reinigungsaufstellung der EDG, die dem Kläger vorgelegt worden sei, sei am 24. November 2010, 01. Dezember 2010, 22. Dezember 2010 und am 05. Januar 2011 witterungsbedingt keine maschinelle Reinigung durchgeführt worden. Jedoch seien an fast allen der genannten Tage manuelle Reinigungen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung vorgenommen worden. Am 08., 15. und 29. Dezember 2010 sei witterungsbedingt der Winterdienst durchgeführt worden, am 22. Dezember 2010 seien Kreuzungsbereiche zu angrenzenden Straßen bestreut worden. Eine vorgesehene Fahrbahnräumung am 27. Dezember 2010 sei auf Grund parkender Fahrzeuge abgebrochen worden. Somit sei für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine wesentliche Beeinträchtigung der Straße X.-----weg insgesamt nicht ersichtlich. 22 Der Kläger werde im Ergebnis nur mit den tatsächlich anfallenden Kosten der Sommerreinigung belastet, weil die jeweilige Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten hinsichtlich der Gebührensätze nach Sommerreinigung und Winterdienst differenziere und die Straße X.-----weg lediglich in die Winterdienststufe 3 eingeordnet sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Mit Beschluss vom 12. September 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war das Gericht trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, zu verhandeln und zu entscheiden, weil bei deren Ladung hierauf hingewiesen worden ist. 27 Sofern das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren des anwaltlich vertretenen Klägers in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, ist diesem bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil ohne Erlass eines bewilligenden Bescheides der Beklagten über den Erstattungsantrag des Klägers der dem Verurteilungsbegehren zugrundeliegende Erstattungsanspruch, der vorliegend seine Rechtsgrundlage nur in § 12 Abs. 1 Nr. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) finden kann, ersichtlich daran scheitert, dass die streitbefangenen anteiligen Straßenreinigungsgebühren aufgrund der unverändert fortbestehenden bestandskräftigen Jahres-Veranlagungsbescheide vom 20. Januar 2010 und 20. Januar 2011 von ihm nicht ohne rechtlichen Grund „gezahlt“ worden sind. Damit mangelt es für den so verstandenen Klageanspruch an dessen gesetzlicher Voraussetzung gemäß § 37 Abs. 1 AO. 28 Legt man zugunsten des Klägers dieses Begehren als auf Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 gerichtete Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 der VwGO auf Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes aus, so ist diese zulässig, aber unbegründet. 29 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 02. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 30 Die Beklagte war nicht nur nicht gehindert, sondern wegen der vom Kläger begehrten Änderung der bestandskräftig festgesetzten antizipierten Jahresbenutzungsgebühren verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 02. Januar 2011 auf Erstattung von Gebühren rechtlich verbindlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Einer über das einschlägige Satzungsrecht hinausgehenden ortsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedurfte es vorliegend aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, nämlich der durch die Verweisungsvorschrift in § 12 KAG NRW als landesrechtliche Bestimmungen u.a. für das kommunale Gebührenrecht einzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung nicht. 31 Das Erstattungsbegehren des Klägers für das Jahr 2010 ist unbegründet, weil er auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 GS 2010 keinen Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für einen Zeitraum von 32 Tagen hat. 32 Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 GS 2010 hat der Gebührenpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Gebührenanteile, wenn die Straßenreinigung u.a., wegen Naturereignissen, starken Laubfall, Betriebsstörungen oder Straßenbauarbeiten länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht stattfindet. 33 Nach dem einschlägigen Ortsrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GS 2010) kann bei der Beklagten die Erstattung der Benutzungsgebühren innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung schriftlich beantragt werden, wenn ein solcher Reinigungsausfall der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen ist und nicht nur vorübergehend unterbleibt. 34 Mit diesem Verfahren trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Da die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße – nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180 ff. (185 f.); vom 28. September 1989 ‑ 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 ‑, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 ‑, in: juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -. 36 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede. 37 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 ‑ 2 A 2018/80 -, a.a.O.; vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 ‑ 9 A199/94 -. Umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 13 K 283/10 – KStZ 2011, 98 und NRWE.de. 38 Inwieweit die vorliegend zur Beurteilung stehende Erstattungsregelung des § 8 Abs. 3 GS 2010 für zeitweilige Unterbrechungen und Einschränkungen bei der planmäßigen Reinigung der der jeweiligen Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Straße den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Minderung der antizipierten Jahresgebühr aufgrund einer erheblichen Minderleistung uneingeschränkt genügt, oder ob die ortsrechtliche Einschränkung auf einen mehr als einmonatigen ununterbrochenen Leistungsausfall eine den Anwendungsbereich der Erstattungsregelungen erweiternde Korrektur gebietet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn bereits die übrigen tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 GS 2010 resultierenden Erstattungsanspruchs sind bezüglich der von dem Kläger allein entrichteten Gebühren für die städtische Reinigung der Straße X.-----weg außerhalb des Winterdienstes nicht erfüllt. 39 Da die Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 in § 6 und § 7 hinsichtlich der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze nach Sommerreinigung und Winterdienst differenziert und in der zu Grunde liegenden Kalkulation dieser unterschiedlichen Gebühren die prognostizierten Kosten der Gesamtreinigung auf die Leistungsbereiche Sommerreinigung und Winterdienst aufgeteilt sind, betreffen die Straßenreinigungsgebühren außerhalb des Winterdienstes nicht den gesamten Jahreszeitraum 2010, sondern nur anteilig diejenigen Zeiträume, in denen nach der zu treffenden Prognoseentscheidung voraussichtlich eine Sommerreinigung möglich ist und nicht an deren Stelle Winterdienst durchgeführt wird. Dabei legt die Beklagte in der Kalkulation der Gebühren für den Winterdienst die durchschnittlichen Winterdienstkosten der letzten 5 Jahre zu Grunde. 40 Ausweislich des eine Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 bildenden Straßenverzeichnisses ist die Straße X.-----weg bzgl. des Winterdienstes in die Stufe 3 („sonstige Straße“) eingeordnet. Ausweislich der Legende zum Straßenverzeichnis gehen dieser die Straßen der Winterdienststufe 1 („wichtige Verkehrsstraße“) und 2 („weniger wichtige Verkehrsstraße“) vor. Dies bedeutet, dass für die Straße der Stufe 3 kein regulärer Winterdienst vorgesehen ist und allein bei einem tatsächlich durchgeführten Winterdiensteinsatz in dieser Straße gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 GS 2010 eine Sondergebühr von 0,13 €/m nachträglich erhoben werden kann. Durch den Bescheid vom 20. Januar 2010 ist jedoch gegenüber dem Kläger allein die antizipierte Jahresgebühr für die Straßenreinigung ohne Winterdiensteinsätze festgesetzt worden. Da Winterdienstgebühren von dem Kläger im Veranlagungsjahr 2010 auch nachträglich nicht erhoben worden sind, kommt es allein darauf an, die Reinigung der Fahrbahn der Straße X.-----weg , die nach dem Straßenverzeichnis einmal wöchentlich durch die Beklagte durchzuführen ist, auf nach Art und Umfang erhebliche Mängel zu überprüfen. Auszugehen ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen des Klägers hinsichtlich der Quantität der Straßenreinigung. Danach steht jedoch auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei fest, dass Ende November und im Monat Dezember des Jahres 2010 die normale Straßenreinigung allein wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht ausgeführt worden ist. So führt beispielsweise der Kläger selbst in seinem Antrag vom 02. Januar 2011 zur Begründung seines Erstattungsbegehrens aus, dass die Straße X.-----weg seit dem 29. November 2010 in Folge eines Naturereignisses von Schnee bedeckt gewesen sei und deswegen der Ausfall der Straßenreinigung bereits seit mehr als einem Monat angedauert habe. Im Klageverfahren wird vertiefend vorgetragen, dass der massive Wintereinbruch am 29. November 2010 für längere Zeit eine geschlossene Schneedecke in der Straße X.-----weg verursacht habe, die eine Planreinigung ausgeschlossen habe. 41 Da der Kläger durch den Jahresveranlagungsbescheid nur mit den voraussichtlich anfallenden Kosten der Sommer reinigung im Jahr 2010 belastet worden ist und ein gebührenrechtlich beachtlicher Reinigungsausfall – etwa wegen Straßenbauarbeiten, Betriebsstörungen, starken Laubfalls oder Naturereignissen – in diesem Jahr bezüglich dieser Reinigungsleistungen nicht zu verzeichnen ist, vielmehr Ende des Jahres 2010 Winterdienstleistungen erbracht worden sind, für die der Kläger jedoch nicht zu Gebühren herangezogen worden ist, kommt eine anteilige Erstattung der Gebühren für die Reinigungsleistungen außerhalb des Winterdienstes nicht in Betracht. 42 Die vorliegend geltend gemachte Einschränkung der von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu erbringenden Reinigungsleistung stellt, weil nicht auf das jeweilige gesamte Veranlagungsjahr durchgehend bezogen, keine gebührenrechtlich beachtliche Leistungsstörung dar und beinhaltet mithin keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. 43 Entsprechendes gilt für das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Klägers hinsichtlich angeblicher häufiger Ausfälle „in den ersten Monaten des Jahres 2010“. 44 Auf etwaige Leistungsmängel im Rahmen des Winterdienstes im Bereich der Straße X.-----weg kommt es für das Erstattungsbegehren des Klägers deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Winterwartung dieser Straße ausweislich des eine Anlage zur Straßenreinigungssatzung 2010 bildenden Straßenverzeichnisses in die Winterdienststufe 3 eingeordnet ist. Diese Eingruppierung hat zur Folge, dass die der letztgenannten Kategorie unterfallenden, weniger verkehrswichtigen Straßen in der Regel keine Winterdienstleistungen erfahren und deren Anlieger eine solche Teilleistung auch nicht aus gebührenrechtlichen Gründen beanspruchen können. 45 In den Reinigungsrevieren, in denen im Regelfall aus ökologischen Gründen kein Regelwinterdienst erfolgt, also in allen Straßen der Winterdienststufe 3, wird der Gebührenzahler nicht benachteiligt, weil in der Stadt E. neben der Reinigungsgebühr für die Sommerreinigung eine antizipierte Winterdienstgebühr nur für die Straßen der Winterdienststufen 1 und 2 erhoben wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei Unmöglichkeit der planmäßigen Reinigung aufgrund winterlicher Straßenverhältnisse kein Leistungsausfall bei der Sommerreinigung gegeben ist. 46 Weiterhin ist vorliegend auch eine Überprüfung hinsichtlich etwaiger Leistungsmängel im Rahmen des Winterdienstes im Bereich von Gehwegen entbehrlich, weil die Winterwartung der selbständigen Gehwege an den öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt E. den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke allgemein gem. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GS 2010 auferlegt worden ist und diese deshalb gebührenrechtlich irrelevant ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2010 ergibt sich zweifelsfrei, dass zu erbringende Leistungen auf Grund anderweitiger Verpflichtungen in der Sparte Winterdienst sich bei der hier eingeführten differenzierten Straßenreinigungsgebühr nicht gebührenmindernd bei der Gebühr für die normale Reinigung auswirken können. Dies hat die Beklagte bereits zutreffend in dem Ablehnungsbescheid vom 02. September 2011 näher dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ergänzend auf die Begründung dieses Bescheides gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 47 Gegen die Rechtswirksamkeit des zur Beurteilung stehenden Ortsrechts im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach der bisherigen Spruchpraxis der Kammer genügt die Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebührensatzung in der für das Veranlagungsjahr 2010 maßgeblichen Fassung insbesondere auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit. Insbesondere verstoßen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt E. in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung für das Veranlagungsjahr 2010 weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. 48 Urteile der Kammer vom 16. August 2012 -13 K 2728/10-,21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - und Urteil vom 26. Januar 2012 in dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers persönlich geführten Verfahren - 13 K 749/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 A 381/09 - für die vorausgegangenen Gebührensatzungen der Beklagten für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. 49 Dem Kläger steht auch nicht ein Erstattungsanspruch für 10 Reinigungsausfalltage im Veranlagungsjahr 2011 zu. Die Voraussetzungen gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 GS 2011 sind ebenfalls nicht gegeben, denn die von der Beklagten auch im Jahre 2011 gegenüber dem Kläger zu erbringende gebührenrelevante Reinigungsleistung, die – wie dargelegt – auch nach der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 Winterdienstleistungen nicht umfasst, ist deshalb nicht in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01. bis 10. Januar 2011 i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 GS 2011 wegen Betriebsstörungen und Straßenbauarbeiten oder aus sonstigen Gründen länger als einen Monat oder aus sonstigen gebührenrechtlich erheblichen Gründen unterbrochen bzw. eingeschränkt gewesen. Auf die vom Kläger vertretene erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 3 GS 2011 kommt es mithin bei Sachlage nicht entscheidungserheblich an. Die von der Beklagten ihm gegenüber festgesetzten jährlichen Straßenreinigungsgebühren stellen weder ein Leistungsentgelt für eine bei winterlichen Straßenverhältnissen in der Straße X.-----weg im Januar 2011 zu erbringende normale Straßenreinigung noch für eine Schneeräumung oder sonstige Winterdiensttätigkeiten dar und sind - wie ausgeführt ‑ auf den jeweiligen Jahreszeitraum beschränkt, ohne dass dies kommunalabgabenrechtlichen Bedenken begegnet. 50 Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2011 und Verpflichtung der Beklagten, den Erstattungsantrag des Klägers neu zu bescheiden, keinen Erfolg. Die Ablehnung des Erstattungsbegehrens durch den Bescheid vom 02. September 2011 ist - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch weder für das Veranlagungsjahr 2010 noch für das Jahr 2011 zusteht und irgendwelche Ermessensfehler, die allein eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung durch das Gericht zu begründen geeignet wären, nicht vorliegen. Die bereits zitierten ortsrechtlichen Erstattungsvorschriften begründen gebundene Verwaltungsentscheidungen. 51 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. 52 Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers durch das erkennende Gericht nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben sind. Der Rechtsstreit weist insgesamt weder eine noch nicht geklärte und allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf noch weicht das Urteil von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem Straßenreinigungsgebührenrecht im Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Allein eine hohe Zahl vergleichbarer Erstattungsanträge bei der Beklagten vermag eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage und damit die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits nicht zu begründen. Bei der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW zu den gebührenrechtlichen Auswirkungen einer Leistungsstörung verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass diese Spruchpraxis sich nicht auf ein auf getrennten Sommerreinigungs- und Winterdienstgebühren basierendes Ortsrecht und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren mit Ausnahme von Winterdienstgebühren bezieht. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 11, 708 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.