Beschluss
6z L 1236/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1023.6Z.L1236.12.00
2mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. 3 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 4 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der in Berlin bei seinen Eltern wohnende Antragsteller hat sich weder in der Abiturbesten- noch in der Wartezeitquote beworben, sondern (abgesehen von der Teilnahme im Auswahlverfahren der Hochschulen) nur einen Antrag auf sofortige Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gestellt. Zur Begründung hat er besondere familiäre und/oder soziale Umstände geltend gemacht und sich zur weiteren Begründung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) berufen, wonach in einem Auswahlverfahren im Rahmen einer Vorabquote Studienplätze vorbehalten werden sollen u.a. für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben ("Minderjährigenquote"). 5 Der am 00. Oktober 1994 geborene Antragsteller hat keinen Anspruch auf bevorzugte Zulassung zum Studium der Medizin aufgrund seiner zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses bestehenden Minderjährigkeit. Er war von der Antragsgegnerin trotz seiner Minderjährigkeit weder im Rahmen einer Vorabquote für Minderjährige noch in der Härtefallquote am Vergabeverfahren zu beteiligen. 6 Die Vergabe der Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin erfolgt auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag). Die Antragsgegnerin hat nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, nach Maßgabe des Abschnittes 3 des Vertrages das zentrale Vergabeverfahren durchzuführen. Das Land Berlin hat den Staatsvertrag mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 ratifiziert und damit als für sich verbindlich anerkannt. 7 Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages sieht vor, dass in einem Auswahlverfahren bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vorab) vorzubehalten sind für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 1), Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf im Bereich des öffentlichen Bedarfs auszuüben (Nr. 2), ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie Deutschen gleichgestellt sind (Nr. 3), Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (Nr. 4), Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Nr. 5) und in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Nr. 6). Eine Vorabquote für zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährige Studienbewerber - vergleichbar der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG - sieht der Staatsvertrag nicht vor. 8 Der zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährige Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Vorabquote nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG ("Minderjährigenquote"). Nach im vorliegenden Verfahren maßgeblicher summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG keine Anwendung im Verfahren der Studienplatzvergabe durch die Antragsgegnerin findet. 9 Zwar könnte der Wortlaut des BerlHZG für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG auch im zentralen Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin neben dem Staatsvertrag sprechen, wenn es in § 1 BerlHZG heißt : "Dieses Gesetz und der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen Berlin." Auch der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BerlHZG deutet darauf hin, dass das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin unter vollständiger Anwendung der Quoten des § 7 Abs. 1 BerlHZG erfolgen soll. Nach § 8 Abs. 1 BerlHZG werden "in Studiengängen, die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, die nach Abzug der Studienplätze nach § 7 verbleibenden Studienplätze" nach den drei Hauptquoten "Grad der Qualifikation", "Wartezeit" sowie "Auswahlverfahren der Hochschulen" vergeben. 10 Entgegen dem insoweit in eine andere Richtung deutbaren Wortlaut kann die Quote des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG, die - anders als die Quoten des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BerlHZG - keine Entsprechung in Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages hat, jedoch keine Berücksichtigung im zentralen Vergabeverfahren finden. Dies folgt zum einen bereits aus der Gesetzesbegründung für die Einführung der "Minderjährigenquote". Es ist nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber mit Einführung der "Minderjährigenquote" im Rahmen der letzten Änderung des BerlHZG auf der Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 in Widerspruch zum Staatsvertrag setzen wollte. In der Begründung der Gesetzesvorlage zum Modernisierungsgesetz wird Bezug genommen auf die Bewerbung minderjähriger Abiturienten und Abiturientinnen, die sich "an den Berliner Hochschulen bewerben". Dies trifft auf die Bewerber im zentralen Vergabeverfahren gerade nicht zu, da sich diese nicht an den Hochschulen, sondern bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz bewerben. Desweiteren betont die Begründung den hohen Numerus clausus "in den nicht dem zentralen Vergabeverfahren unterliegenden Studiengängen" (vgl. Seite 66 der Beschlussvorlage). Dass der Gesetzgeber bei der Einführung der "Minderjährigenquote" auch das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin im Blick hatte und vom Staatsvertrag abweichende Regelungen treffen wollte, ist aufgrund des Vorgenannten gerade nicht anzunehmen. Die Kammer hat demnach Anlass zu der Annahme, dass § 8 Abs. 1 BerlHZG im Rahmen der Änderung des BerlHZG und der Einführung der "Minderjährigenquote" schlichtweg übersehen worden ist, soweit dort auf sämtliche Quoten des § 7 Abs. 1 BerlHZG Bezug genommen wird und dadurch ein Widerspruch zum Staatsvertrag entstanden ist. 11 Zum anderen sprechen systematische Überlegungen gegen eine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG im zentralen Vergabeverfahren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - auf der Grundlage des Art. 1 Staatsvertrag gegründete -Stiftung für Hochschulzulassung nach Art. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages allein die Aufgabe hat, das zentrale Vergabeverfahren nach den Art. 5 ff des Staatsvertrages durchzuführen. Dabei hat sie die von den Ländern auf der Grundlage des Art. 12 Staatsvertrag erlassenen Vergabeverordnungen der Länder zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Vergabe von Studienplätzen unter Anwendung anderer, von dem Staatsvertrag abweichender rechtlicher Grundlagen - wie etwa einzelner Regelungen des BerlHZG - ist ihr daher nicht möglich. Da die Aufgabe der Stiftung gerade darin besteht, ein zentrales Vergabeverfahren durchzuführen, würde eine Anwendung einzelner Landesgesetze, die unterschiedliche Auswahlverfahren statuieren, unter Umständen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrages, der gerade vorschreibt, dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Dass dies für die Festlegung der Vorabquoten nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag der Fall ist, liegt vor dem Hintergrund des Bedürfnisses nach einer gerechten Verteilung der Kapazitäten unter allen Bewerbern auf der Hand. 12 Es spricht auch nichts dafür, dass das Land Berlin von der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages nicht in Form einer VergabeVO Stiftung, sondern allein oder zusätzlich durch das BerlHZG Gebrauch machen wollte. Durch die Regelung des § 11 Nr. 1 BerlHZG ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Land Berlin den Staatsvertrag als für sich bindend für die Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren ansieht. Gerade durch die Regelung in § 11 Nr. 1 BerlHZG wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit dem BerlHZG kein zweites, neben der VergabeVO Stiftung eigenständig anzuwendendes Regelwerk schaffen, sondern die Einzelheiten des Verfahrens - wie von Art. 12 Staatsvertrag vorgesehen - durch die Senatsverwaltung in der VergabeVO regeln lassen wollte. Von der Ermächtigung hat diese mit Erlass der VergabeVO Stiftung vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 15. Mai 2012, Gebrauch gemacht. In der VergabeVO Stiftung werden die Vorabquoten in § 6 geregelt und enthalten im Land Berlin - wie in den anderen Bundesländern - gerade keine "Minderjährigenquote". Da die VergabeVO Stiftung die Kriterien des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Staatsvertrag umfassend regelt, ist auch nicht erkennbar, dass das BerlHZG an dieser Stelle "gewollt" als ergänzendes Regelwerk Geltung beanspruchen sollte. 13 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine sofortige Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 15 Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Insoweit beruft der Antragsteller sich auf seine zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses bestehende Minderjährigkeit. Das Gericht vermag nicht ansatzweise zu erkennen, warum Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses die sofortige Aufnahme des Studium zwingend erforderlich machen sollte. 16 Es besteht auch keine Veranlassung § 15 VergabeVO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Berlin, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben, als Fälle außergewöhnlicher Härte nach § 15 VergabeVO zuzulassen sind. 17 Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG sind mit Art. 3 GG vereinbar. Da keines der speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen ist, bleibt als Prüfungsmaßstab für die von dem Antragsteller angesprochene Ungleichbehandlung zwischen minderjährigen Humanmedizinstudienbewerbern und beispielsweise minderjährigen Biochemiestudienbewerbern nur der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 18 Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris, vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 -, NVwZ-RR 2009, 985, und vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1 (30) mit weiteren Nachweisen; näher zu den verschiedenen Maßstäben das Urteil der Kammer vom 1. Februar 2011 - 6 K 111/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 19 Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei minderjährigen Studienbewerbern für im zentralen Vergabeverfahren nach der VergabeVO zu vergebende Studienplätze und minderjährigen Studienbewerbern, die sich unmittelbar bei einer Hochschule für einen Studiengang bewerben müssen, überhaupt um zwei Gruppen handelt, die einer relevanten gemeinsamen Obergruppe unterfallen und deshalb ungleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt werden können. Denn eine Ungleichbehandlung dieser Studienbewerbergruppen ist jedenfalls gerechtfertigt. Anders als bei gar nicht oder nur örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen werden die Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren nach der VergabeVO in einem komplexen, von einer inneren Abhängigkeit bestimmten und teilweise mehrstufigen Vergabeverfahren vergeben, dass seine Rechtfertigung darin findet, dass bei den im zentralen Vergabeverfahren zu vergebenen Studienplätze zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich erheblicher übersteigt als bei anderen - gar nicht oder nur örtlich beschränkten - Studiengängen und daher eine bundesweit koordinierte gerechte Verteilung der Plätze unter allen Bewerbern ermöglicht werden soll. Damit bestehen keine Bedenken gegenüber der Anwendung von zwei - unterschiedliche Regelungen enthaltenden -Vergaberegimen. 20 2. 21 Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Er wirft schon Bestimmtheitsfragen dahingehend auf, welche Datensätze gemeint sind. Zum einen ist eine Zulassung zum Studium der Medizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin nur im zentralen Vergabeverfahren über die Antragsgegnerin möglich und nicht unmittelbar über die Hochschule selbst. Zum anderen ist die Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren so ausgestaltet, dass in einer ersten Stufe zunächst zu klären ist, ob ein Studienplatzbewerber in der Härtefallquote überhaupt zugelassen werden kann, und in einem weiteren Schritt werden die zugelassenen Bewerber auf die Studienorte verteilt. Ein Datenerhebungssatz für eine Zulassung im Wege der Härtefallquote an der Charité Universitätsmedizin Berlin als solcher wird daher mutmaßlich gar nicht existieren. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2., da er aus den unter 1. ausgeführten Gründen weder einen Anspruch auf eine Zulassung in der Vorabquote für Minderjährige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHZG hat noch einen in der Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte nach § 15 VergabeVO. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 24