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Beschluss

6z L 1092/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1113.6Z.L1092.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. 3 Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 4 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil dieser nicht innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 2 und 7 Vergabeverordnung (VergabeVO) nachgewiesen hat, dass er seine Hochschulzugangsberechtigung bis zum 15. Juli 2012 erworben hat (§ 4 Abs. 1 VergabeVO). 5 Gemäß § 4 Abs. 1 VergabeVO wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Der Zulassungsantrag muss gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 2 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 3 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO. Nachträglich können Unterlagen für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli nachgereicht werden, § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO. § 3 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO gilt entsprechend, wenn der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen genügt oder bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Satz 4 erforderliche Angaben fehlen, § 3 Abs. 7 Satz 3 VergabeVO. Die Antragsgegnerin bestimmt dabei nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Hierfür gibt sie die Anforderungen an den Antrag und die beizufügenden Unterlagen in ihren im Internet unter www.hochschulstart.de sowie in dem Magazin zur Studienbewerbung veröffentlichten Hinweisen bekannt. 6 Der Antragsteller beruft sich in seiner Antragsbegründung darauf, sein Abitur am 12. Juli 2012 mit der Note 1,0 bestanden und somit an diesem Tage die Hochschulzugangsberechtigung erlangt zu haben. In seinem Zulassungsantrag vom 26. Juli 2012 trug er als Datum der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung hingegen den 7 13. Juli 2012 ein. Der Antragsteller hat während des Vergabeverfahrens allerdings nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen, dass er die Hochschulzugangsberechtigung tatsächlich an einem der von ihm genannten Daten (12. bzw. 13. Juli 2012), die vor dem 15. Juli lagen, erlangt hat. 8 Den Nachweis hat der Antragsteller nicht durch die Vorlage der Bescheinigung des Instituts "Cavanis" Rom, datiert auf den 16. Juli 2012, erbracht. Es kann dahinstehen, ob die Bescheinigung des Instituts "Cavanis" überhaupt geeignet ist, den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zu erbringen oder nur eine die Antragsgegnerin möglicherweise nicht bindende vorläufige Ergebnismitteilung darstellt (hierauf lässt der Text der Bescheinigung schließen, wenn es dort heißt: "...in Erwartung der Ausstellung des Diploms...") und damit den Mindestanforderungen - Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses über die Hochschulzugangsberechtigung - an einen Bewerbungsantrag nicht entspricht. Auch offen bleiben kann die Frage, ob es für die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung, wie der Antragsteller meint, auf den Tag der zeitlichen Beendigung der Abiturprüfungen und nicht etwa auf das Datum der Zeugnisurkunde ankommt. Denn jedenfalls enthält die Bescheinigung des Instituts neben ihrem Ausstellungsdatum keinerlei Angaben über den Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung und kann aus diesem Grunde den vom Antragsteller behaupteten Umstand, die Hochschulzugangsberechtigung sei am 12. bzw. 13. Juli 2012 erlangt worden, nicht nachweisen. Es stößt daher nicht auf rechtliche Bedenken, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Auswahlverfahrens mangels anderer Angaben davon ausging, dass das Ausstellungsdatum der Bescheinigung, der 16. Juli 2012, den Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung darstellte. Dies entspricht der Praxis bei der Bewerbung deutscher Studienbewerber, bei denen als maßgeblicher Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt wird und nicht etwa auf die zeitliche Beendigung der Abiturprüfungen, mit der rein tatsächlich die Prüfungen abgeschlossen sind. 9 Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Instituts "Cavanis" Rom vom 17. August 2012 kann, unabhängig davon, ob sie zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung überhaupt geeignet ist, im vorliegenden Verfahren wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO keine Berücksichtigung (mehr) finden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht bindet. 10 St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 - und vom 12. Oktober 2010 - 6 L 932/10 -, letztere bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -. 11 Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind. 12 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rn 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -, vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - und vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -. 13 Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. 14 Vgl. dazu bereits Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, und vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, juris. 15 Auch aus den im Weiteren vorgelegten Schulzeugnissen vom 13. Juni 2011 und 7. Juni 2012 ergibt sich insoweit nichts anderes. Aus den Dokumenten geht nicht hervor, dass es sich dabei um das Abiturzeugnis bzw. das Diplom handelt und dass dieses am 12. bzw. 13. Juli 2012 erlangt worden ist. Sie sind daher nicht zum Nachweis der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung geeignet. Im Übrigen behauptet der Antragsteller selbst nicht, dass er die Hochschulzugangsberechtigung bereits am 7. Juni 2012 erlangt hat. 16 Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die Antragsgegnerin habe ihn nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen hingewiesen, erwächst daraus kein Zulassungsanspruch. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin überhaupt verpflichtet ist, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen oder ob sie lediglich im Wege eines Services auf fehlende Unterlagen hinweist (Kontrollblatt), hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass der Zulassungsantrag des Antragstellers erst am 30. Juli 2012 bei ihr eingegangen ist und am 31. Juli 2012 bearbeitet worden ist. Da das Kontrollblatt erst am 1. August 2012 für den Antragsteller einsehbar gewesen sei, sei ein Nachfordern von Unterlagen wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr notwendig gewesen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 19