Urteil
5 K 4684/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1122.5K4684.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Austausch einer bestehenden statischen Werbetafel in eine Anlage mit wechselndem Plakatanschlag. Mit Bauantragsformular vom 29. März 2010 beantragte die Klägerin unter dem 27. Mai 2010 bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer sogenannten Mega-Light-Anlage, Anlagentyp "Premium Großfläche", hinterleuchtet, mit 3-fach wechselndem Plakatanschlag. Die Werbetafel hat laut Bauantrag eine Breite von 3,90 m und eine Höhe von 2,80 m. Die Anlage soll in F. an der Stützmauer der parallel zur H.-------straße verlaufenden Bahntrasse im Bereich der Kreuzung J. Tor/ O. angebracht werden. Der Anbringungsort liegt etwa 12 Meter in südöstlicher Richtung von der Einmündung der Straße O. in den Kreuzungsbereich entfernt. Bislang besteht an dieser Stelle eine einfache Großfläche ohne Bildwechsel. Der Kreuzungsbereich H.-------straße / J. Tor/ O. stellt sich wie folgt dar: Die H.-------straße verläuft von Nordwesten nach Südosten je zweispurig und weitestgehend geradlinig. Im Bereich nordwestlich der Kreuzung sind beide Fahrtrichtungen durch einen breiten begrünten Trennstreifen getrennt, südöstlich der Kreuzung durch einen deutlich schmaleren Mittelstreifen. Im Kreuzungsbereich bestehen in jeder Richtung je zusätzlich ein separate Rechts- und Linksabbiegerspur. Von Nordosten kommend kreuzt die Straße O. den Straßenverlauf etwa im rechten Winkel. Unmittelbar vor der Einmündung in die Kreuzung verläuft die Straße unterhalb einer Brückenanlage auf der parallel zur H.-------straße Gleise der Deutschen Bahn verlaufen. Von Südwesten kommend mündet die Straße J. Tor als Verlängerung des Straßenverlaufs O. in den Kreuzungsbereich. Sie verfügt über eine Linksabbiegerspur in die H.-------straße , eine Spur, die geradeaus in die Straße O. führt, und eine durch eine Fußgängerinsel abgetrennte Rechtsabbiegerspur auf die H.-------straße . Auf allen vier Seiten der Kreuzung befinden sich Fußgängerüberwege mit Signalanlagen, wobei die Wege von den Fußgängerinseln über die separaten Rechtsabbiegerspuren in und von der Straße J. Tor nicht beschildert oder mit Ampeln versehen sind. Der Kreuzungsbereich H.-------straße / J. Tor/ O. wurde durch die Unfallkommission der Stadt F. als Unfallhäufungsstelle identifiziert, da es im gesamten Kreuzungsbereich vermehrt zu Unfällen kommt. Schon seit dem Jahr 2002 wurden in den jeweils betrachteten 3-Jahreszeiträumen gehäuft Unfälle verzeichnet, insbesondere mit Beteiligung von Fußgängern/Radfahren. Im Dreijahreszeitraum von 2006 bis 2009 kam es allein zu neun Unfällen unter Beteiligung von Fußgängern und Radfahrern. Betroffen war dabei schwerpunktmäßig einerseits der Bereich der die H.-------straße im nordwestlichen Kreuzungsbereich querenden Fußgängerfurt - dort kam es in dem Zeitraum von 2004 bis 2007 zu vier Unfällen - andererseits der die H.-------straße im südöstlichen Kreuzungsbereich querenden Fußgängerfurt - hier kam es im Zeitraum von 2002 bis 2007 zu sechs Unfällen. Zu fünf weiteren Unfällen (2006 und 2009) kam es im Bereich der Einmündung J. Tor in die Kreuzung - drei im Bereich nach der Ampel, zwei auf der Rechtsabbiegerspur in die H.-------straße . In ihrer Sitzung am 30. März 2011 - nochmals bestätigt in der Sitzung vom 27. Juni 2012 - sah die Unfallkommission dementsprechend den Bauantrag für aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht genehmigungsfähig an. Immer wieder seien Abbiegeunfälle sowohl mit Fußgängern als auch mit dem Geradeausverkehr zu verzeichnen. Die geplante Anlage liege genau im Blickfeld des frei abfließenden Rechtsabbiegers und des Geradeausverkehrs aus der Straße J. Tor. Es sei mit einer erhöhten Ablenkungsgefahr zu rechnen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben gefährde die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. Die geplante Wechslereinrichtung befinde sich genau im Sichtfeld des frei abfließenden Rechtsabbiegers und des Geradeausverkehrs, sodass eine erhöhte Ablenkungsgefahr bestehe. Die Klägerin hat am 9. November 2011 Klage erhoben. Sie meint, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, da die Errichtung der beantragten Werbeanlage nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führe. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Gefahr, d.h. es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Werbeanlage einen Verkehrsunfall verursacht oder den Verkehr in seinem Ablauf behindert. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung aus, regelmäßig stellten sie keine Störungsquelle dar. Schließlich sei die Verkehrssituation im Bereich der streitgegenständlichen Anlage vollkommen überschaubar. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2011 (Az.: 61-112/R-04150-2010) zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Errichtung der Wechselwerbeanlage stünden mit § 19 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, sodass das Vorhaben nicht genehmigt werden könne. Die formatfüllende Premiumgroßfläche mit motorisch angetriebenem Posterwechsler weiche im Erscheinungsbild von den vorhandenen und den Verkehrsteilnehmern möglicherweise mittlerweile bekannten Plakatanschlagtafeln ab. Der vorgesehene Anbringungsort befinde sich zudem genau im Blickfeld des Geradeausverkehrs und des frei fließenden Rechtsabbiegers aus der Straße J. Tor. Schon jetzt seien immer wieder Abbiegeunfälle sowohl mit Fußgängern als auch mit dem Geradeausverkehr zu verzeichnen. Es sei zu befürchten, dass es durch die Bewegung aufgrund der Wechselintervalle im Gegensatz zur vorhandenen statischen Werbeanlage zu einer erhöhten Ablenkung der Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs komme. Am 20. Juni 2012 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt. Die Baugenehmigung kann indes nicht erteilt werden, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris. Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96. Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken. So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fussgängerzone), jeweils zit. nach juris. Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100. Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris. Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt). Vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, zit. nach juris. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage fällt die vorgenannte Einzelfallprüfung nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin, das diese der Kammer anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, vorliegend zum Nachteil der Klägerin aus. Die geplante Mega-Light-Werbeanlage mit wechselndem Plakatanschlag würde unmittelbar verkehrsgefährdend in den Kreuzungsbereich J. Tor/ H.-------straße hineinwirken. Ausweislich der Feststellungen der Unfallkommission stellt sich die Verkehrssituation im gesamten Kreuzungsbereich als besonders unfallträchtig dar. Dies gilt auch für den Bereich in den die streitgegenständliche Werbeanlage hineinwirken würde. Der Anbringungsort liegt unmittelbar im Sichtfeld des von der Straße J. Tor kommenden Geradeausverkehrs und des von dort nach rechts frei in die H.-------straße abfließenden Rechtsabbiegers. In dem betroffenen südöstlichen Kreuzungsbereich kam es im Bereich der Fußgängerfurt zu einer Vielzahl von Unfällen. Darüber hinaus sind in den Jahren 2006 und 2009 drei Unfälle im Kreuzungsbereich unmittelbar nach der Ampel J. Tor und zwei weitere auf der Rechtsabbiegerspur in die H.-------straße dokumentiert. Dementsprechend hat die Unfallkommission in ihrer Stellungnahme das Vorhaben auch für nicht genehmigungsfähig gehalten. Der Eindruck in der Örtlichkeit hat die inhaltliche Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung bestätigt. Insbesondere im Bereich des frei abfließenden Rechtsabbiegers von der Straße J. Tor in die H.-------straße müssen die Fahrzeugführer zunächst auf Fußgänger und Radfahrer achten, die diese Spur von der Fußgängerinsel aus kommend ohne Signalanlage oder weitere Beschilderung passieren. Während des Ortstermins waren hier mehrere Fußgängerbewegungen zu verzeichnen. Sodann müssen sich die Rechtsabbieger in den vorfahrtberechtigten Verkehr auf der H.-------straße einfädeln, wobei erschwerend hinzukommt, dass Linksabbieger aus der Straße O. und Fahrzeugfahrer, die auf der H.-------straße eine Kehrtwende machen - entsprechendes Verhalten wurde ebenfalls während des Ortstermins beobachtet - eher unvermittelt hinter der dort bestehenden Fußgängerfurt auftauchen. Die Werbeanlage wirkt an dieser Stelle frontal und aus nur knapp 25 Metern Entfernung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der H.-------straße als zusätzlicher optischer Reiz in ein ohnehin anspruchsvolles Verkehrsgeschehen hinein. Die ausweislich der dokumentierten Unfälle bereits bestehende problematische Verkehrssituation würde durch die erhöhte Ablenkungswirkung der neuen, bewegten Anlage im Vergleich zur bestehenden statischen Werbetafel noch verschärft. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.