Urteil
10 A 4188/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mega‑Light‑Wechselwerbeanlage kann wegen ihrer bewegten Bildwirkung konkret den Straßenverkehr gefährden und ist im Einzelfall nach § 13 BauO NRW zu prüfen.
• Die Anbringung einer weiteren Werbeanlage kann eine unzulässige, störende Häufung bilden, wenn mehrere Werbungen in einem engen Wirkungsbereich gleichzeitig wahrgenommen werden.
• Fehlt die Zulässigkeit nach § 13 Abs. 2 BauO NRW (konkrete Verkehrsgefahr oder Verunstaltung), besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Mega‑Light‑Wechselwerbung bei konkreter Verkehrsgefährdung und störender Häufung • Eine Mega‑Light‑Wechselwerbeanlage kann wegen ihrer bewegten Bildwirkung konkret den Straßenverkehr gefährden und ist im Einzelfall nach § 13 BauO NRW zu prüfen. • Die Anbringung einer weiteren Werbeanlage kann eine unzulässige, störende Häufung bilden, wenn mehrere Werbungen in einem engen Wirkungsbereich gleichzeitig wahrgenommen werden. • Fehlt die Zulässigkeit nach § 13 Abs. 2 BauO NRW (konkrete Verkehrsgefahr oder Verunstaltung), besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW. Die Klägerin, Betreiberin von Außenwerbung, beantragte die Baugenehmigung für eine hinterleuchtete Mega‑Light‑Wechselwerbeanlage an der Außenwand eines fünfgeschossigen Gebäudes am D.‑Platz in D. Die Werbeanlage (ca. 9 m², wechselnde Plakate) sollte im ersten Obergeschoss angebracht werden. Das Umfeld ist gemischt genutzt, im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Matratzengeschäft, in den Obergeschossen Wohnungen; in der Nähe liegen mehrere Gewerbebetriebe, Schaufensterwerbung und bereits vorhandene Werbeanlagen. Die Bauaufsichtsbehörde und die Bezirksregierung lehnten die Genehmigung ab mit Hinweis auf Wohngebietseigenschaften und das Verbot von Fremdwerbung; das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Die Klägerin rügte die Einstufung und verwies auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und Verkehrsbedeutung des Platzes. Der Senat hat Ort und Umgebung besichtigt und die Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtliche Einordnung: Die Mega‑Light‑Anlage ist baulich und genehmigungspflichtig nach BauO NRW (§§2,63,65,68). Bei der Prüfung ist die Vereinbarkeit mit §§29–38 BauGB sowie §§12,13 BauO NRW zu beachten. • Konkrete Verkehrsgefährdung (§13 Abs.2 S.1 BauO NRW): Bewegte oder wechselnde Bilder wirken wesentlich stärker ablenkend als statische Werbung; für derartige Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie die Verkehrssicherheit gefährden. Vor dem D.‑Platz kreuzen mehrere Straßenbahnlinien und Fahrspuren, Lichtzeichenanlagen regeln den Verkehr; die Anlage im 1. OG würde bei beleuchtetem Betrieb und Bildwechsel Aufmerksamkeit auf sich ziehen und Kraftfahrer ablenken, was konkret das Risiko von Unfällen mit Personen (Fußgänger, Radfahrer) erhöht. • Schutzgutabwägung: Wegen der möglichen Gefährdung von Leben und Gesundheit dürfen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine erkennbare konkrete Gefahr genügt. • Störende Häufung/Verunstaltung (§13 Abs.2 S.3 BauO NRW): In einem eng umgrenzten Wirkungsbereich waren bereits mehr als drei Werbeanlagen gleichzeitig wahrnehmbar. Die Kombination unterschiedlicher Werbungsformen, -farben und -größen erzeugt einen massiven Gesamteindruck, der vom durchschnittlich gebildeten Betrachter als belästigend und unlusterregend empfunden werden kann. • Priorität und Berücksichtigung bestehender Anlagen: Nach dem Vorrangsgrundsatz sind bestehende (auch teilweise nicht als Fremdwerbung eingestufte) Werbeanlagen im Umfeld zu berücksichtigen; der Umstand, dass bereits starke Werbung vorhanden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung weiterer störender Anlagen. • Ergebnis der Prüfung: Wegen konkreter Verkehrsgefahr und unzulässiger störender Häufung verstößt das Vorhaben gegen §13 BauO NRW; auf die Frage der Gebietseinstufung (Wohngebiet) kommt es nicht mehr an. • Verfahrensfolge: Mangels Vereinbarkeit mit §13 BauO NRW besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §75 BauO NRW; daher ist die Klage abzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtmäßig, weil die geplante Mega‑Light‑Wechselwerbeanlage erstmals wegen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung nach §13 Abs.2 Satz1 BauO NRW und zusätzlich wegen unzulässiger störender Häufung von Werbeanlagen nach §13 Abs.2 Satz3 BauO NRW unzulässig ist. Damit fehlt ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung nach §75 BauO NRW. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision steht im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen.