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Urteil

9 K 2370/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1127.9K2370.10.00
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Leitsätze

Das Einzelhandelskonzept der Stadt Recklinghausen steht der Ansiedlung eines Lebensmittteldiscountmarktes außerhalb der in diesem Konzept genannten Nahversorgungsstandorte entgegen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einzelhandelskonzept der Stadt Recklinghausen steht der Ansiedlung eines Lebensmittteldiscountmarktes außerhalb der in diesem Konzept genannten Nahversorgungsstandorte entgegen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Unter dem 1. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit angegliedertem Backshop auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 334, Flurstücke 137, 138, 139, 140, 141, 542 und 543. Mit Beschluss vom 15. März 2010 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße - nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB). Dieser Aufstellungsbeschluss bezog sich auf das Geviert gebildet aus H.-----straße , P.--weg , N.------straße , T.-----straße , Am M. und C. Weg. Ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses sollte Ziel des Bebauungsplans sein, Neuansiedlungen von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten in diesem Bereich auszuschließen, um dem Ziel des Erhalts und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum-Innenstadt" Rechnung zu tragen. Ferner wurde Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der Beklagten, Stand: November 2007 (Einzelhandelskonzept 2007). In diesem Einzelhandelskonzept werden für die weitere Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet der Beklagten folgende Leitlinien aufgestellt (Seite 16 ff. des Einzelhandelskonzeptes): Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ist nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet, wo Einzelhandel zulässig ist, zulässig. Einzelhandel bis zur Grenze der Großflächigkeit ist mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nach der Recklinghäuser Sortimentsliste nur in den zentralen Versorgungsbereichen und in integrierten Wohnlagen zulässig. Zur Entwicklung der Nahversorgung empfiehlt das Einzelhandelskonzept in dem in ihm als Teil 8 enthaltenen Nahversorgungskonzept (Nahversorgungskonzept 2007), wegen der bestehenden Nahversorgungssituation und des geringen Entwicklungsspielraumes der Verkaufsflächenprognose Erweiterungen von Lebensmittelbetrieben nur in Nahversorgungszentren zu deren funktionaler Stärkung vorzunehmen. Neuansiedlungen von Lebensmittelbetrieben sollten nur in den geplanten Nahversorgungszentren erfolgen, die sich in einem nicht nahversorgten Bereich befinden (Seite 65 des Einzelhandelskonzeptes). An das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße - grenzt westlich der Bebauungsplan Nr. 001 - Am M. -. Dieser setzt für die Bereiche der südlichen I. Straße und der Straße Am M. MI-Gebiete fest. Östlich des Bebauungsplans Nr. 000 befindet sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 002 - C1.----------platz /X.------straße -. Dieser Bebauungsplan setzt für das Gebiet östlich des X1.------platzes und für das Geviert X.------straße /N.------straße /T.-----straße /Große Q.--------straße MK-Gebiete fest. Für eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 002 bestehend aus dem Geviert N.------straße , X.------straße , Große Q.--------straße und T.-----straße sind bereits ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre erlassen. Zielrichtung der Planänderung ist die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes in diesem Teilbereich in Verbindung mit der Überprüfung der Art der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung. Gestützt auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 000 stellte die Beklagte das Vorhaben der Klägerin mit Bescheid vom 10. Mai 2010 bis zum 9. Mai 2011 zurück. Am 11. April 2011 erließ der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße -. Diese Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 15. April 2011 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf die vorgenannte Veränderungssperre vom 11. April 2011 zur Absicherung der Planung im Bereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße -. Die Regelung des § 3 Nr. 1 der Veränderungssperre stehe dem Vorhaben der Klägerin entgegen, da nach dieser Vorschrift Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Am 19. Dezember 2011 beschloss der Rat der Beklagten das überarbeitete Nahversorgungskonzept (Nahversorgungskonzept 2011), das als Band 2 den achten Teil - Nahversorgungskonzept 2007 - ersetzt. In derselben Ratssitzung beschloss der Rat im Anschluss den Bebauungsplan Nr. 000, der am 22. Dezember 2011 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser sieht in seiner Ziffer 1 ein Verbot von Einzelhandels- und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher mit im Einzelnen aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vor. Von diesem Einzelhandelsausschluss eröffnet Ziffer 2 eine Ausnahme für "produzierendes Gewerbe mit Verkaufsstellen, sogenannter untergeordneter Werksverkauf, mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten". Die Klägerin hat am 8. Juni 2010 Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 10. Mai 2010 erhoben und seinerzeit beantragt, den Zurückstellungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung des vorgenannten Discountmarktes zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung des vorgenannten Discountmarktes zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er sich auf die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 10. Mai 2010 bezog. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus: Ihr Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Die maßgebliche Umgebung sei als faktisches Mischgebiet einzuordnen. Es befänden sich dort neben zahlreichen Wohnungen auch zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung wie beispielsweise die Hauptpost, jeweils ein Verwaltungsgebäude einer Versicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie eine Filiale der Sparkasse. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich. Zwar befinde es sich im räumlichen Geltungsbereich des am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße -. Dieser sei aber nichtig. Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen sei städtebaulich nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ausweislich seiner Begründung diene der Bebauungsplan Nr. 000 - X.------straße - dem Schutz des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum Innenstadt" vor Einzelhandelsansiedlungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Diesen Zweck könne der Bebauungsplan Nr. 000 von vornherein nicht erreichen, da in den angrenzenden Bebauungsplangebieten Nr. 001 und 002 Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten allgemein zulässig seien. In dieser divergierenden Planung liege zugleich ein Verstoß gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt würden, verlange Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Diese sei vorliegend aber wegen der ungleichen Regelungen in den Plangebieten 001 und 002 einerseits und 000 andererseits nicht gewährleistet. Zudem sei der Bebauungsplan Nr. 000 nicht ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei eine konkrete Begründung der Zentrenschädlichkeit von Einzelhandel im Planbereich erforderlich, wenn durch einen Bebauungsplan ein zentraler Versorgungsbereich lediglich geschützt, nicht aber weiterentwickelt werden solle. Dies sei hier der Fall, da aufgrund des am 19. November 2011 verabschiedeten neuen Nahversorgungskonzepts das Einzelhandelskonzept nur noch auf den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" gerichtet sei, nicht aber auf seine Fortentwicklung. Ferner entspreche der Bebauungsplan Nr. 000 nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB. Zum untergeordneten Werksverkauf mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten werde in der Planbegründung ausgeführt, dass der Bebauungsplan vorsehe, Möglichkeiten der Betriebe des produzierenden Gewerbes zu stärken. Damit gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Stärkung der Betriebe des produzierenden Gewerbes ein weiteres Ziel des Bebauungsplans sei. Bebauungspläne gemäß § 9 Abs. 2a BauGB könnten allerdings nur zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erlassen werden. Die Beklagte verfolge mit der Stärkung des produzierenden Gewerbes jedoch ein mindestens gleichrangiges weiteres Ziel. Für die Gleichrangigkeit dieses Ziels spreche die ausdrückliche Betonung der möglichen Stärkung der Betriebe. Im Übrigen sei Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen unwirksam und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 000. Einer Ausnahmeregelung zu einem Einzelhandelsausschluss für den sogenannten "Annex-Handel" fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn die Regelung weder eine relative noch eine absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten beinhalte. So liege der Fall hier. Eine flächenmäßige Begrenzung des zulässigen Werkverkaufs sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei der sogenannte "Annex-Handel" flächenmäßig uneingeschränkt zulässig. Nichts Anderes folge aus den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung, die auf eine räumliche Zuordnung und funktionale Unterordnung der Verkaufsstelle im Verhältnis zum produzierenden Gewerbebetrieb abstelle. Eine flächenmäßige Begrenzung gehe aus diesen Ausführungen nicht hervor. Die Unwirksamkeit der Ausnahmevorschrift habe auch die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen zur Folge. Es liege keine Teilnichtigkeit beschränkt auf die Ausnahmevorschrift vor, da es gerade nicht dem Willen des Satzungsgebers entspreche, den Bebauungsplan ohne die Ausnahmefestsetzung in Ziffer 2 zu beschließen. Denn ausweislich Seite 6 der Planbegründung sei es gerade erklärtes Ziel des Bebauungsplans, Betriebe des produzierenden Gewerbes zu stärken. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan Nr. 000 nichtig, da der darin festgesetzte Einzelhandelsausschluss auf einer fehlerhaften Zentrenabgrenzung beruhe. Zwar komme der Beklagten bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit zu. Die Grenzen dieses Planungsermessens seien jedoch überschritten, wenn die getroffene Festlegung nicht nachvollziehbar aus den örtlichen Gegebenheiten abgeleitet werde und deswegen willkürlich erscheine. Dies sei vorliegend der Fall. Die Einzelhandelsnutzungen seien nördlich bis deutlich über die T.-----straße hinaus konzentriert vorhanden. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Grenze des zentralen Versorgungsbereichs exakt auf Höhe der T.-----straße gezogen worden sei. Eine Zäsurwirkung komme der T.-----straße nicht zu, da die Bebauung nördlich und südlich der T.-----straße einheitlich geprägt sei. Insbesondere setzten sich Einzelhandelsnutzungen in gleicher Konzentration nördlich der T.-----straße fort. Auch aufgrund des Ausbauzustandes habe die T.-----straße keine trennende Funktion. Sie sei weder mehrspurig ausgebaut noch so stark befahren, dass sie Zäsurwirkung entfalten könne. Außerdem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit, weil ihm eine Verhinderungsplanung zugrunde liege. Zwar könne gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ein Nutzungsausschluss generell alleiniger Planungsinhalt eines Bebauungsplans sein. Er sei jedoch unzulässig, wenn er nur das vorgeschobene Mittel sei, um ohne hinreichend positive städtebauliche Ziele bestimmte konkrete Bauvorhaben im Plangebiet zu verhindern. Zwar begründe die Beklagte die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt". Diese grundsätzlich hinreichend positive Planungskonzeption habe die Beklagte jedoch nicht konsistent umgesetzt. Denn durch die flächenmäßig unbegrenzte Zulassung von Verkaufsstellen des produzierenden Gewerbes widerspreche der Bebauungsplan gerade dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Außerdem widerspreche der Bebauungsplan den Empfehlungen des Nahversorgungskonzepts 2011. Dieses empfehle gerade die Verbesserung der Nahversorgungssituation im Nordviertel. Dem stehe der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 des einen Teilbereich des Nordviertels erfassenden Bebauungsplans Nr. 000 diametral entgegen. Ferner leide der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen an einem Abwägungsfehler. Die privaten Interessen der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe bzw. deren gewerbliche Nutzungen seien nicht ausreichend ermittelt, gewichtet und bewertet worden. Der Rat habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die in der Planbegründung genannten vier Einzelhandelsbetriebe auf passiven Bestandsschutz gesetzt und ihnen dadurch Erweiterungsmöglichkeiten abgeschnitten, bauliche Umstrukturierungen, Instandhaltungen sowie ein Wiederaufbau nach einer eventuellen (Teil-)Zerstörung im Wesentlichen unmöglich gemacht würden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den betroffenen Belangen gehe aus der Planbegründung nicht hervor. Wegen der Begrenzung der vorhandenen Nutzungen auf den passiven Bestandsschutz sei aber regelmäßig zu prüfen, ob im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung einzuräumen seien. Dies folge aus der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Widersprüchlich sei auch, dass einerseits den Bestandsbetrieben nur passiver Bestandsschutz zugestanden werde, Verkaufsstellen produzierender Gewerbebetriebe andererseits für einen Werksverkauf von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten flächenmäßig uneingeschränkt zugelassen seien. Der Zulässigkeit des Vorhabens stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, da von ihm keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Vorschrift zu erwarten seien. Dies folge bereits daraus, dass das Vorhabengrundstück selbst dem zentralen Versorgungsbereich "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" zuzurechnen sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2011 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung eines M1. -Lebensmittel-Verbrauchermarktes gem. ihrem Antrag vom 1. Februar 2010 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2011 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung eines Lidl-Lebensmittel-Verbrauchermarktes gem. ihrem Antrag vom 1. Februar 2010 zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2011 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung der Frage der Erschließung und der bautechnischen Nachweise für die Errichtung eines Lidl-Lebensmittel-Verbrauchermarktes gem. ihrem Antrag vom 1. Februar 2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Ihr ablehnender Bescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung noch auf Erteilung eines Bauvorbescheides habe. Solchen Ansprüchen stehe der Bebauungsplan Nr. 000 - X.------straße - entgegen. Dieser sei entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Insbesondere fehle dem Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße - nicht die städtebauliche Rechtfertigung. Aus den von ihr bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L 1229/10 dargelegten Gründen handele es sich nicht um eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Negativplanung. Die städtebauliche Rechtfertigung fehle auch nicht etwa deshalb, weil in den an das Plangebiet angrenzenden Gebieten der Bebauungspläne 001 und 002 gegenwärtig Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig seien. Denn eine Gemeinde könne ein von ihr dem Grunde nach beschlossenes Einzelhandelskonzept nicht nur dann zulässigerweise umsetzen, wenn sie die für die Umsetzung des Konzepts im Gemeindegebiet erforderlichen verbindlichen Bebauungsplanungen zeitgleich vorantreibe. Die Gemeinde könne sich vielmehr darauf beschränken, zunächst nur in den Gebieten intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen konkreter Handlungsbedarf - hervorgerufen etwa durch Bauanträge wie den der Klägerin - bestehe. Von einer fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung wegen fehlender Eignung zur Zielerreichung könne daher ebenso wenig die Rede sein, wie von einem Verstoß gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans sei auch ordnungsgemäß begründet worden. Das neue Nahversorgungskonzept habe die Zielrichtung des Einzelhandelskonzepts 2007 nicht verändert, sodass weiterhin auch die Fortentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche angestrebt werde. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 9 Abs. 2a BauGB, weil er ein unzulässiges weiteres Ziel verfolge. Durch Ziffer 2 der Festsetzungen werde zwar dem produzierenden Gewerbe die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsstellen im Planbereich einzurichten. Darin sei aber bereits kein mit der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" gleichrangig verfolgtes Ziel zu sehen, sondern ein enger Ausnahmetatbestand. Die Möglichkeit der Festlegung derartiger Ausnahmen sei ausweislich des Wortlautes des § 9 Abs. 2a BauGB möglich. Die Zulassung des untergeordneten Werkverkaufs bei produzierendem Gewerbe stelle keinen städtebaulich ungerechtfertigten Annex-Handel dar. Die erforderliche relative Flächenbegrenzung der Einzelhandelsaktivitäten sei bereits dadurch gewährleistet, dass aus der Ausnahmeregelung in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen und aus der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 6) hervorgehe, dass der Werksverkauf dem produzierenden Gewerbe räumlich zugeordnet und insbesondere funktional untergeordnet sein müsse. Dies enthalte notwendigerweise eine erhebliche, auch flächenmäßige Beschränkung. Zudem werde in jedem Fall eine zusätzliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit und die Verfolgung städtebaulicher Ziele durchgeführt. Durch diesen Kontrollmechanismus bestehe keine Gefahr nachteiliger Auswirkungen des Annex-Handels auf die durch den Einzelhandelsausschluss zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei auch nicht wegen fehlerhafter Zentrenabgrenzung nichtig. Der Standort P.--weg sei nicht als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren sei. Bei den das Vorhabengrundstück umgebenden Nutzungen handele es sich nicht um eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben unterschiedlicher Branchen. Vielmehr zähle die Klägerin fast ausschließlich Verwaltungsnutzungen auf. Auch weise die Mehrzahl der im betroffenen Gebiet vorhandenen Gebäude eine Wohnnutzung auf. Die vereinzelt bestehenden Einzelhandelsnutzungen seien in dem Gebiet weit verstreut. Zwischen ihnen herrsche keine dichte räumliche Nähe. Von einer gegenseitigen Ergänzung und der Erfüllung diverser Bedarfsaspekte der Nahversorgung, insbesondere in konzentrierter Form, könne daher keine Rede sein. Der im Einzelhandelskonzept abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich sei dagegen historisch gewachsen. Die Einzelhandelsnutzungen befänden sich fast ausschließlich innerhalb des Wallrings, welcher gleichzeitig eine räumliche und verkehrsmäßige Zäsur bilde. Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen sei nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die privaten Interessen im Hinblick auf die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen bzw. gewerblichen Nutzungen nicht ausreichend ermittelt, gewichtet oder bewertet worden seien. Es sei zutreffend, dass die in Rede stehenden vier Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 auf passiven Bestandschutz gesetzt worden seien. Es bestünden jedoch gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe, die die Zurücksetzung der privaten Belange auf den passiven Bestandschutz rechtfertigten. Die Interessen der vier genannten Einzelhandelsbetriebe seien in der Planbegründung zur Kenntnis genommen und mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs abgewogen worden. Der Berichterstatter hat im Ortstermin vom 18. Oktober 2012 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins und die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum ist im Hinblick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30) von Amts wegen geändert worden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren aus Klarstellungsgründen analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage abzuweisen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des beantragten Lebensmitteldiscountmarktes noch einen Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung des § 71 Abs. 2 BauO NRW auch für die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne von § 71 Abs. 1 BauO NRW. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, da dem Vorhaben der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend steht dem Vorhaben § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 000 - X.------straße - stellt einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB dar, da er sich in der Regelung der Einzelhandelsnutzung erschöpft und damit weder Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen noch über die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es die Anforderungen des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße - nicht erfüllt. Nach Ziffer 1 dieses Bebauungsplans sind im gesamten Planbereich Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit den in der Sortimentsliste im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht zulässig. Zu diesen Sortimenten gehören neben Drogeriewaren auch Nahrungs-/Genussmittel, Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf sowie Wasch- und Putzmittel. Da im geplanten Verbrauchermarkt der Klägerin diese Sortimente an Endverbraucher verkauft werden sollen, unterfällt das Vorhaben dem Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße -. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Nr. 000 und der darin in Ziffer 1 enthaltene Einzelhandelsausschluss wirksam. Dem Bebauungsplan Nr. 000 fehlt nicht die städtebauliche Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung im städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, d. h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, juris, Rn. 25 m. w. N., Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, juris, Rn. 86. Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 setzt das Einzelhandelskonzept um, das vom Rat der Beklagten als städtebauliches Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen worden ist. Der Bebauungsplan bezweckt ausweislich seiner Begründung und den Empfehlungen des ihm zugrunde liegenden Einzelhandelskonzepts den Schutz und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche durch Lenkung der Kaufkraftströme. Zur Umsetzung dieses Ziels hat sich die Beklagte zutreffend auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen unzulässig sind. Gemäß § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB ist dabei insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Konzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan Nr. 000 erfüllt diese Voraussetzungen. Das Plangebiet liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es dient der Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs, nämlich des Hauptgeschäftszentrums Innenstadt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 - X.------straße - dient dieser Plan der Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes im Plangebiet. Dementsprechend heißt es auf Seite 4 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000: "Der städtebauliche Grund für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist, entsprechend dem Aufstellungsbeschluss vom 22. März 2010, die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche, die im Einzelhandelskonzept der Stadt festgelegt und nachvollziehbar erläutert werden. Das Planerfordernis des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 000 ergibt sich aus den Zielen des kommunalen Einzelhandelskonzepts. Diesem soll Rechnung getragen (werden), um die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" zu gewährleisten. Dieser zentrale Versorgungsbereich entspricht der Zentralitätsstufe eins (Hauptgeschäftszentrum), liegt im Stadtzentrum der gewachsenen, historischen Stadt S. und hat als Einkaufsstandort sowohl gesamtstädtische als auch regionale Bedeutung. Er soll erhalten bzw. planungsrechtlich gestärkt werden. (.........) Ein Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an anderer Stelle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche muss folgerichtig erreicht werden. Erforderlich ist der Bebauungsplan, um das beschlossene Einzelhandelskonzept zur rechtlichen Verbindlichkeit zu bringen." Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 belegt daher ausführlich, dass Ziel dieses Bebauungsplans die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" ist. Wenn der Schutz dieses zentralen Versorgungsbereichs durch Ziffer 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 durch die dort geregelte Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 für Verkaufsstellen des produzierenden Gewerbes in gewissem Umfang zurückgenommen wird, ist darin jedenfalls kein unzulässiges zweites gleichrangiges Ziel zu sehen. Etwas anderes folgt nicht aus den Ausführungen unter Ziffer 5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000, in der es auf Seite 6 heißt: "Die Festsetzungen sehen vor, dass zudem produzierendes Gewerbe mit Verkaufsstellen, sogenannter untergeordneter Werksverkauf mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig ist. Die Zulässigkeit der beantragten Nutzung wird entsprechend für jeden einzelnen Fall auf eine Gebietsverträglichkeit hin überprüft. Der Bebauungsplan sieht damit vor, Möglichkeiten der Betriebe des produzierenden Gewerbes zu stärken. Der untergeordnete Werksverkauf mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten muss dem produzierenden Gewerbe räumlich zugeordnet und funktional untergeordnet sein." Fraglich ist bereits, ob es sich hierbei um ein eigenständiges Ziel handelt oder ob nicht nur der Schutz des zentralen Versorgungsbereichs insoweit zurückgenommen werden soll, dass er sich nicht zulasten des produzierenden Gewerbes mit kleinen angegliederten Verkaufsstellen auswirkt. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein gleichgewichtiges Ziel, das gleichrangig neben den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs tritt. Vgl. zur Schädlichkeit gleichrangiger weiterer Ziele im Rahmen von § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB: VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - AU 4 K 09.285 -, juris, Rn. 70 f. Der Schutz des produzierenden Gewerbes hat jedenfalls - sollte er überhaupt ein Ziel des Bebauungsplans Nr. 000 sein - nicht dasselbe Gewicht wie der Schutz des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt". Dies folgt aus der Genese des Bebauungsplans Nr. 000. In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 22. März 2010 werden unter Ziffer 4.4 als "Ziele des Bebauungsplans" lediglich der Erhalt und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs aufgeführt. Von einer Stärkung des produzierenden Gewerbes als förmliches Planungsziel ist weder in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses noch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 selbst etwas zu finden. Vielmehr wird unter Ziffer 3 "Anlass und Begründung des Planungsziels des Bebauungsplans" in der Begründung zum Plan Nr. 000 ausführlich darauf eingegangen, dass der Bebauungsplan dazu dient, das beschlossene Einzelhandelskonzept zur rechtlichen Verbindlichkeit zu bringen und dadurch die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" zu gewährleisten. Ausführungen zu einer finalen Verbesserung der Lage des produzierenden Gewerbes finden sich unter Ziffer 3 dieser Begründung nicht. Die Formulierungen, auf die sich die Klägerin stützt, entstammen vielmehr der Ziffer 5, die "Planinhalt und Festsetzungen" beschreibt. Bereits die Stellung der Beschreibung der jeweiligen Regelung in der Planbegründung belegt, dass es sich hierbei nicht um zwei gleichrangige Ziele handelt. Die stark unterschiedliche Bedeutung der beiden Regelungen wird auch im Umfang deutlich, den die Regelungen in der Planbegründung einnehmen. Während das Ziel der Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" auf über einer Seite der Planbegründung dargelegt wird, beschränkt sich die Begründung der Ausnahmeregelung in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen auf einen kurzen Absatz auf Seite 6 der Planbegründung. Der Bebauungsplan Nr. 000 beruht auf dem Einzelhandelskonzept der Beklagten aus dem Jahr 2007. Dieses ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere ist die dort vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum-Innenstadt" nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung eines städtebaulichen Konzepts ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit zusteht. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, juris, Rn. 93 f. m. w. N. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" im Einzelhandelskonzept der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Davon, dass die individuelle Einzelhandelssituation im Bereich der Innenstadt der Beklagten nicht im gebotenen Maße in den Blick genommen worden ist, kann nicht die Rede sein. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten beschäftigt sich auf den Seiten 27 bis 31 eingehend mit der Situation und den alternativen Entwicklungsmöglichkeiten im Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt. In Bezug auf die Zentrenabgrenzung wird unter dem Punkt "Lage des zentralen Versorgungsbereichs im Stadtgebiet" ausgeführt, dass es sich um das gewachsene, historische Stadtzentrum handele. Ferner finden sich Angaben zur Größe des zentralen Versorgungsbereichs, zu Art und Anzahl der Geschäfte mit Verkaufsfläche sowie zur Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet. Ferner wird auf Seite 28 des Einzelhandelskonzeptes die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs wie folgt begründet: "Die Einzelhandelsnutzungen befinden sich überwiegend innerhalb des Wallrings, an der Außenseite liegen bedeutende Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen der Stadt sowie der Hauptbahnhof." Es begegnet keinen Bedenken, den X2.---ring , der auch heute noch die Grenzen der historischen (Alt-)Stadt abbildet, als Grenze des zentralen Versorgungsbereichs festzulegen. Er ist Zeugnis der historischen Struktur der Beklagten und erweckt bereits durch die baulichen Gegebenheiten beim Betrachter den Eindruck eines abgeschlossenen Kernbereichs. Die Einbeziehung des Hauptbahnhofs und des Busbahnhofs in den zentralen Versorgungsbereich ist nicht zu beanstanden. In der heutigen Zeit, in der ein nicht geringer Teil der Einkaufs-Touristen mit dem öffentlichen Nahverkehr anreist, muss der Weg der Fußgängerströme von den zentralen Nahverkehrsanlagen zu den Ladenzeilen berücksichtigt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass Pendler auf ihrem Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause kleinere Besorgungen machen. Diese werden sie häufig in Geschäften tätigen, die auf ihrem Weg zum Bahnhof oder im unmittelbaren Bahnhofsumfeld liegen. Die Einbeziehung des Quartiers, gebildet aus der Straße L.---------wall , N.------straße , T.-----straße und Am M. , in den zentralen Versorgungsbereich "Hauptgeschäftszentrum-Innenstadt" kann nicht als willkürlich angesehen werden. Zwar ist in den oberen Geschossen der Häuser dieses Quartiers in nicht geringem Maße Wohnnutzung anzutreffen. Insbesondere die gewerbliche Nutzung der jeweiligen Erdgeschosse der im vorgenannten Quartier gelegenen Häuser auf der N.------straße und der Straße Am M. erweckt aber den Eindruck einer Zugehörigkeit zum zentralen Versorgungsbereich. Auf dem betroffenen Abschnitt der Straße Am M. befindet sich neben einer Goldschmiede und einer Gaststätte die Filiale eines Fotofachgeschäftes mit auffälliger farbiger Leuchtreklame und großen Schaufenstern. Die Gebäude an der N.------straße zwischen L.---------wall und T.-----straße lassen eine deutlich gewerbliche Prägung erkennen. In den Blick des aus der Fußgängerzone hinaus tretenden Passanten fällt zunächst die Apotheke im Eckhaus L.---------wall /N.------straße . Daran schließen sich nordwärts auf der N.------straße ein Geschäft für Bürobedarf, eine Geschäftsstelle des ADAC, eine Gaststätte, ein Wettbüro sowie ein Maklerbüro an. Gegenüber dieser Gebäudezeile befindet sich der Busbahnhof mit weiteren Einzelhandelsgeschäften mit den Sortimenten Kioskbedarf, Fastfood, Backwaren und Sportbekleidung. Diese gewerbliche Nutzung prägt nach dem Eindruck des Berichterstatters, den dieser dem Gericht vermittelt hat, das gesamte Quartier in der Weise, dass die Zuordnung desselben zum zentralen Versorgungsbereich "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" nicht willkürlich erscheint. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Wohnnutzung in den Gebäuden südlich der T.-----straße bereits nach ihrem äußeren Anschein ein deutlich höheres Gewicht erhält als in den zuvor genannten Gebäudezeilen der Straße Am M. und der N.------straße . Einen Bezug zum Hauptgeschäftszentrum erhält die südliche Bebauung der T.-----straße aber gleichwohl durch die Vergnügungsstätte "T1. " im Haus T.-----straße Nr. 9. Ferner spricht für die Einbeziehung der südlichen Bebauung der T.-----straße in den zentralen Versorgungsbereich der Umstand, dass die T.-----straße für Passanten eine schnellere Verbindung zwischen den östlichen Bereichen des Haupt- und Busbahnhofs einerseits und dem westlichen Teil des Zentrums im Bereich des I1.------walls andererseits darstellt. In diesem Gebiet liegen neben der Sparkasse Vest S. (I1.------wall Nr. 5) die Volkshochschule S. (I1.------wall Nr. 17) und die sogenannte Engelsburg, die heute als Hotel genutzt wird. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten ist auch in sich widerspruchsfrei. Ein Widerspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in den angrenzenden Planbereichen Nr. 001 und 002 MI- bzw. MK-Gebiete festgesetzt worden sind, in denen Einzelhandel gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig ist. Der abweichende Rechtszustand in den Plangebieten Nr. 001 und 002 nimmt dem Bebauungsplan Nr. 000 nicht die städtebauliche Rechtfertigung, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, zeitgleich zur Umsetzung ihres Einzelhandelskonzeptes sämtliche verbindliche Bauleitplanungen anzupassen. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die ihr nur begrenzt zur Verfügung stehenden Planungskapazitäten - sich zunächst darauf beschränken kann, nur in den Bereichen intensive planerische Aktivitäten zu entfalten, in denen aktueller Handlungsbedarf besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 - 7 D 112/05.NE -, juris, Rn. 81. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte zunächst nur in den Gebieten intensive planerische Aktivitäten entfaltet, in denen konkreter Handlungsbedarf, hervorgerufen etwa durch Bauanträge wie den der Klägerin, bestand. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Eingang eines Bauantrages für ein einschlägiges Vorhaben in den Plangebieten Nr. 001 oder 002 diese Bebauungspläne nicht an das verabschiedete Einzelhandelskonzept anpassen sollte, bestehen nicht. Stattdessen dokumentiert die Beklagte ihre Bereitschaft, auch diese Pläne anzupassen, durch das gegenwärtige Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 002, mit welchem u. a. auch das Einzelhandelskonzept umgesetzt werden soll. Daraus folgt zugleich, dass der Bebauungsplan Nr. 000 geeignet ist, das ihm gesetzte Ziel zu erreichen, den Erhalt und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs "Hauptgeschäftszentren-Innenstadt" zu sichern. Kann somit davon ausgegangen werden, dass bei Bestehen eines Planungsbedürfnisses die Bebauungspläne Nr. 001 und 002 an das Einzelhandelskonzept angepasst werden, ist nicht mit einem dauerhaften Auseinanderfallen der rechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevantem Sortiment in den Gebieten der Bebauungspläne Nr. 001 und 002 einerseits und Nr. 000 andererseits zu rechnen. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das Prinzip der Lastengleichheit vor. Zu Unrecht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die weiteren im nördlichen Verlauf des Oerweges gelegenen Einzelhandelsbetriebe Aldi (P.--weg 50) und Rewe L1. GmbH & Co. Einzelhandels oHG (P.--weg 75) sowie den Netto-Markt (I. Straße) hin. Diese Betriebe werden in der Karte auf Seite 67 des Einzelhandelskonzepts - Nahversorgungskonzept 2007 - berücksichtigt und sind mit ihren jeweiligen Versorgungsbereichen eingetragen. Das neue Nahversorgungskonzept berücksichtigt diese Betriebe auf Seite 73 als Nahversorgungsstandorte. Anlass, diese verstreut liegenden Einzelhandelsbetriebe als zentralen Versorgungsbereich einzuordnen, der um das Vorhaben der Klägerin ergänzt wird, bestand nicht. Die Beklagte hat das Einzelhandelskonzept auch konsistent und widerspruchsfrei umgesetzt. Insbesondere steht nicht entgegen, dass der Rat der Beklagten am 12. November 2012 beschlossen hat, für die Erweiterung des REWE-Markts P.--weg 75 ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Dies stellt keinen Widerspruch gegen das Nahversorgungskonzept dar. Das Vorhaben richtet sich nach dem bei Beschlussfassung gültigen Nahversorgungskonzept 2011. Dieses stellt für den Nahversorgungsstandort P.--weg auf Seite 74 ausdrücklich perspektivischen Handlungsbedarf zur räumlichen und quantitativen Verbesserung der Nahversorgung fest. Diesen bezieht es ausweislich der Tabelle 43 insbesondere auf den bestehenden REWE-Markt, für den es eine Optimierung der Standortrahmenbedingungen empfiehlt. Diesen Empfehlungen trägt die Erweiterung des REWE-Marktes Rechnung. Auch die geplante Größe des REWE-Marktes steht im Einklang mit dem Nahversorgungskonzept 2011. Ausweislich des Antrages zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt sich die von der Klägerin genannte Gesamtverkaufsfläche von 1.610 qm aus dem Supermarkt selbst (1.500 qm), einem Backshop (40 qm), einem Blumengeschäft (30 qm) und einem Lotto-Toto-Geschäft (40 qm) zusammen. Damit hält das Vorhaben die maximale Verkaufsfläche von 1.500 qm für Supermärkte ein, die nach Abbildung 10 des Nahversorgungskonzepts 2011 an integrierten Nahversorgungsstandorten im Einzelfall zulässig ist. Zu Unrecht macht die Klägerin eine widersprüchliche Umsetzung des neuen Nahversorgungskonzepts geltend, wenn sie vorträgt, das Konzept empfehle geradezu eine Verbesserung der Nahversorgungssituation im Nordviertel, der Bebauungsplan Nr. 000 schließe Einzelhandel jedoch gerade für einen Teil des Nordviertels aus. Die Prämisse, dass das Nahversorgungskonzept die Neuansiedlung von Lebensmittelbetrieben im gesamten Nordviertel unterschiedslos gestattet, trifft nicht zu. Zwar empfiehlt es in Tabelle 43 auf Seite 74 die "Betriebsansiedlung im mit nahversorgungsrelevanten Angeboten unterversorgten Siedlungsbereich zur perspektivischen Verbesserung der Nahversorgung im Stadtteil Nordviertel." Ausweislich der Darstellung in Abbildung 31 liegen die unversorgten Quartiere jedoch weit außerhalb des Bebauungsplanbereichs, nämlich in den im Nahversorgungskonzept blaukariert dargestellten Flächen im Nordwesten des Nordviertels. Im Übrigen bestätigt es mit der Priorisierung des bestehenden Nahversorgungsangebots in Tabelle 43 "1. Priorität jedoch bestehendes Nahversorgungsangebot sichern und weiterentwickeln" gerade die Beschränkung von Einzelhandelsnutzung auf bereits bisher für Einzelhandel genutzte Flächen des Nordviertels. Die Beklagte hat den Einzelhandelsausschluss auch im erforderlichen Umfang begründet. Die Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, sind von der Art der gemeindlichen Planung abhängig: Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris, Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris, Rn. 20 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Anders verhält es sich nur, wenn der Einzelhandelsausschluss allein oder vorrangig auf den Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Zentrums abzielt. In einem solchen Fall steigen die an die Gemeinde zu richtenden Ermittlungs- und Begründungsanforderungen und verlangt ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit - um den städtebaulichen Bezug einer solchen Planung nachvollziehbar sicherzustellen - konkrete Angaben dazu, warum jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er in dem in Rede stehenden Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2006 - 10 D 126/04.NE -, juris Rn. 57, vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn. 89, und vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, juris, Rn. 33 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Vorliegend ist das Einzelhandelskonzept der Beklagten nicht nur auf den Schutz des Bestandes, sondern auch auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ausgerichtet. Bereits in Ziffer 1 des Einzelhandelskonzepts "Ausgangslage und Aufgabenstellung" heißt es: "Es verfolgt im Wesentlichen drei Hauptziele: *?? Erhaltung und Stärkung der vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, (...)" Sodann wird auf Seite 14 unter Ziffer 6 des Konzepts ausgeführt: Im Folgenden wird der Zielkatalog, der der zukünftigen Zentrenentwicklung zugrunde zu legen ist, dargestellt. Sodann wird unter Ziffer 6.1 die "Erhaltung und Sicherung der mittelzentralen Versorgungsfunktion", unter Ziffer 6.2 die "Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt", unter Ziffer 6.3 die "Erhaltung der Einzelhandels-/Funktionsvielfalt der Innenstadt" und unter Ziffer 6.4 die "Erhaltung und Stärkung der Identität der Innenstadt" erörtert. Das Einzelhandelskonzept bezweckt daher nicht lediglich den Schutz des Bestandes, sondern gerade auch die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Nichts anderes folgt aus dem am 19. Dezember 2011 vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungskonzept, das als Band 2 in das Einzelhandelskonzept integriert worden ist. Es verfolgt ebenfalls neben dem Ziel des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche das Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche zu entwickeln. Dies folgt zunächst aus der Sitzungsvorlage vom 16. November 2011 für die Ratssitzung am 19. November 2011. Dort heißt es in der Zusammenfassung unter Ziffer 5: "Das erste gesamtstädtische Einzelhandelskonzept (EHK) wurde vom Rat 2007 beschlossen und verfolgt im Wesentlichen drei Hauptziele: Die Erhaltung und Stärkung der vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, die Sicherung der wohnungsnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, und der Festsetzung einer Recklinghäuser Sortimentsliste. Diese Ziele sind nach wie vor gültig." Durch die positive Beschlussfassung über diese Vorlage hat der Rat der Beklagten somit deutlich gemacht, dass sich an der Zwecksetzung des Einzelhandelskonzepts aus 2007 nichts geändert hat. Von einer Aufgabe der auf Entwicklung gerichteten Zielsetzung, wie sie die Klägerin geltend macht, kann keine Rede sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Text des Nahversorgungskonzepts 2011 selbst. Dort wird in den gesamtstädtischen Empfehlungen auf Seite 22 in der Abbildung 7: Gesamtstädtische Entwicklungsziele zur Weiterentwicklung der Nahversorgung empfohlen: "Nahversorgungsangebot in den zentralen Versorgungsbereichen sichern und weiterentwickeln." Dies verdeutlicht, dass durch das neue Nahversorgungskonzept die Zwecksetzung des Einzelhandelskonzepts hinsichtlich der Nahversorgung im gesamten Gemeindegebiet und damit auch im zentralen Versorgungsbereich "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" nicht geändert wurde. Die Fortentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche ist auch Ziel des neuen Nahversorgungskonzepts. Dem stehen die Ausführungen unter Ziffer 7.2.2 (S. 41) des Nahversorgungskonzepts 2011 nicht entgegen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Standortrahmenbedingungen folgendermaßen beschrieben werden: "Aktuell kein akuter Handlungsbedarf zur räumlichen und quantitativen Verbesserung der Nahversorgung vorhanden. Planungen eines Shopping-Centers auf dem M1. -Areal sehen großflächige Lebensmittelanbieter vor." Mit der Feststellung, dass kein "akuter Handlungsbedarf" besteht, ist jedoch nicht gemeint, dass eine weitere Entwicklung der Innenstadt generell nicht mehr erforderlich ist. In Anbetracht der Tabelle 16 ist diese Bemerkung dahingehend zu verstehen, dass lediglich derzeit keine konkreten Einzelmaßnahmen zur kurzfristigen Realisierung empfohlen werden. Der Umstand, dass in dieser Tabelle unter "Zusätzlicher Lebensmittelmarkt" lediglich auf die "Shopping-Center-Planungen im M1. -Areal" verwiesen wird, ohne einen konkreten Vermerk zu den Spalten "Handlungsbedarf", "perspektivischer Handlungsbedarf" und "aktuell kein Handlungsbedarf" aufzunehmen, zeigt, dass die Gutachter angesichts der gravierenden Veränderungen auf dem M1. -Areal durch den Bau der "S. B. " gegenwärtig keine konkreten Empfehlungen abgeben können. In diesem Kontext ist der Eintrag in der Zeile "Optimierung der Standortrahmenbedingungen für größere Lebensmittelanbieter" einzuordnen. Da bislang nur kleinteilige Betriebseinheiten bestehen und ein Standort für einen großflächigen Lebensmittelanbieter entwickelt wird, ist plausibel, dass Optimierungsvorschläge für großflächigen Einzelhandel derzeit noch nicht gegeben werden können. Dass jedoch grundsätzlich Verbesserungsmaßnahmen nicht aus dem Blick geraten sollen, belegt die Empfehlung "Verbesserung der Standortrahmenbedingungen je nach individuellem Betriebskonzept". Zudem schließt die o. g. Bemerkung zum "akuten Handlungsbedarf" keinen Handlungsbedarf zur qualitativen Verbesserung der Nahversorgung aus. Schließlich sind die konkreten Einzelempfehlungen in Kapitel 7 des Nahversorgungskonzeptes im Lichte der gesamtstädtischen Empfehlungen auf Seite 22 dieses Konzepts zu betrachten. Dort wird ausgeführt, dass die gesamtstädtischen Empfehlungen den Rahmen für die konkretisierenden Empfehlungen zu den einzelnen Versorgungsbereichen in Kapitel 7 bilden. Wenn in den gesamtstädtischen Empfehlungen jedoch eine Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche befürwortet wird, können die Einzelempfehlungen für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht so aufgefasst werden, dass keinerlei Weiterentwicklung empfohlen wird. Ein solches Verständnis hielte sich nicht mehr in dem von den gesamtstädtischen Empfehlungen gesetzten Rahmen. Der Bebauungsplan Nr. 000 ist nicht aufgrund der Ausnahmevorschrift in Ziffer 2 seiner textlichen Festsetzungen unwirksam. Diese ermöglicht untergeordneten Werksverkauf mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten soweit er produzierendem Gewerbe räumlich zugeordnet und funktional untergeordnet ist. Dabei kann offenbleiben, ob Ziffer 2 nichtig ist. Bedenken bestehen insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit der Ausnahmeregelung. In der textlichen Festsetzung selbst wird der Kreis der Begünstigten lediglich mit "produzierendes Gewerbe mit Verkaufsstellen, sogenannter untergeordneter Werksverkauf" angegeben. Durch die Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung "der untergeordnete Werksverkauf mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten muss dem produzierenden Gewerbe räumlich zugeordnet und funktional untergeordnet sein" erhält die Ausnahmevorschrift der Ziffer 2 nur in geringem Umfang zusätzliche Kontur. Unklar bleibt weiterhin, anhand welcher Bezugsgrößen diese funktionale Unterordnung festgestellt werden soll. In Betracht kommen mehrere Faktoren, beispielsweise die Verkaufs- bzw. Nutzfläche, der Anteil des Verkaufsumsatzes am Umsatz des Gesamtunternehmens oder die Anzahl der in den jeweiligen Bereichen beschäftigten Mitarbeiter. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2007 - 25 K 566/05 -, juris, Rn. 33. Ob die Ausnahmeregelung in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 rechtmäßig und damit wirksam ist, kann jedoch offenbleiben. Denn selbst im Fall ihrer Nichtigkeit hätte sie nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 000 und damit des Einzelhandelsausschlusses zur Folge. Vielmehr läge allenfalls eine Teilnichtigkeit der Ziffer 2 vor. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken kann und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Maßgeblich sind also die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, reicht nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, juris, Rn. 15 und vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, juris, Rn. 16, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09 -, juris, Rn. 82 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 geregelte Einzelhandelsausschluss und die in Ziffer 2 geregelte Ausnahme hierzu sind objektiv teilbar. Der generelle Einzelhandelsausschluss kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahme erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn sie erkannt hätte, dass die Gegenausnahme nicht rechtswirksam festgesetzt werden konnte. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 wird deutlich, dass es der Beklagten in erster Linie darauf ankam, die Umsetzung des vorhandenen Einzelhandelskonzeptes zu sichern und den zentralen Versorgungsbereich "Hauptgeschäftszentrum - Innenstadt" zu schützen. Hierfür spricht vor allem der Umfang, in dem diese Zusammenhänge auf Seite 4 der Planbegründung ausgeführt werden. Auch der Umstand, dass der vorliegende Bauantrag der Klägerin den Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 darstellte, lässt darauf schließen, dass es der Beklagten in erster Linie darum ging, die Entstehung von Einzelhandelsgeschäften mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu verhindern. Aus der Planbegründung folgt weiter, dass die Beklagte demgegenüber der Ausnahmeregelung in Ziffer 2 geringeres Gewicht beimisst. Dies folgt zum einen daraus, dass diese Ziffer im Abschnitt "Anlass und Begründung der Planungsziele des Bebauungsplans" nicht erwähnt ist. Zum anderen nimmt diese Regelung in Ziffer 5 der Planbegründung "Planinhalt und Festsetzungen" auch nur sehr geringen Raum ein. Beim Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 handelt es sich nicht um eine unzulässige "Negativplanung". Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Ein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt es nicht, vielmehr sind derartige Festsetzungen etwa durch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO oder die hier einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2a BauGB gestattet. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur das vorgeschobene Mittel zur Verhinderung eines Bauvorhabens sind. Hierfür stellt allein der Umstand, dass eine Planung in Reaktion auf ein konkretes, nach den Vorstellungen der Gemeinde zu verhinderndes Vorhaben erfolgt, jedenfalls dann kein aussagekräftiges Indiz dar, wenn für andere Flächen in der Nachbarschaft wegen fehlender Veränderungswünsche der Eigentümer kein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht. Denn die Gemeinde muss eine planerische Konzeption nicht notwendig auf einmal verwirklichen, sondern kann auch einen Bebauungsplan nur für den Bereich aufstellen, in welchem sie eine ihrer Planungskonzeption zuwiderlaufende Entwicklung befürchtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon kann der strittige Bebauungsplan Nr. 000 nicht als Negativplanung gewertet werden, weil das mit ihm verfolgte Ziel der Erhaltung und Entwicklung des "Hauptgeschäftszentrums - Innenstadt" als zentraler Versorgungsbereich dem wahren Willen der Beklagten entspricht. Im Übrigen ist der Bebauungsplan nicht nur auf das Vorhabengrundstück beschränkt, sondern bezieht auch das Geviert, gebildet aus X.------straße , N.------straße , T.-----straße und der Straße Am M. , ein. Er richtet sich somit nicht allein gegen das Vorhaben der Klägerin, sondern gegen Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten insgesamt, nicht zuletzt auch auf dem Gelände der heutigen Hauptpost, für das in Zukunft mit einer veränderten Nutzung gerechnet wird. Dieses Planungsziel stellt, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 1. März 2011 im Verfahren 9 L 1229/10 dargelegt, eine nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB zulässige Festsetzung und keine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Beklagte die privaten Interessen der bereits im Plangebiet vorhandenen Einzelhändler bzw. anderer gewerblicher Nutzer nicht ausreichend ermittelt, gewichtet oder bewertet hätte. Die Ausführungen auf Seite 6 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 000 verdeutlichen, dass die Beklagte sehr wohl berücksichtigt hat, dass die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses für vier im Einzelnen aufgeführte Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung auf den passiven Bestandsschutz bedeutet. Die Beklagte hat damit erkannt, dass diesen Betrieben genehmigungsbedürftige Erweiterungen oder Umbauten unmöglich gemacht werden. Eine nicht ausreichende Ermittlung der zu gewichtenden Interessen liegt mithin nicht vor. Die betroffenen privaten Belange sind auch fehlerfrei mit den öffentlichen Belangen abgewogen worden. In der Planbegründung heißt es dazu: "Die entsprechende Zurücksetzung der privaten Belange ist aufgrund der städtebaulichen Gründe zum beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt S. gerechtfertigt. Es überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, da die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihrer Entwicklung und Funktionsfähigkeit gestärkt werden sollen." Diese Gewichtung ist in Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass durch diesen insbesondere das Hauptgeschäftszentrum, nämlich der Innenstadtbereich der Beklagten, geschützt und dessen weitere Entwicklung gesichert werden sollte. Dieser Belang besitzt erhebliches Gewicht, zumal aufgrund der Nähe des Planbereichs zur Innenstadt von erweiterten Einzelhandelsnutzungen im Planbereich erhebliche Gefahren für die Innenstadt ausgehen können. Auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Vorbescheide. Einem solchen Anspruch steht § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW entgegen, da das Vorhaben der Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000 widerspricht. Bezüglich des Widerspruchs des Vorhabens zu dieser Festsetzung und der Wirksamkeit des Bebauungsplans selbst wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner ist von Bedeutung, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder anstelle dieser für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten sind allerdings Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da Überwiegendes dafür spricht, dass der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig war. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen in ihrem Beschluss vom 1. März 2011 im Verfahren 9 L 1229/10 sowie hinsichtlich der Sicherungsfähigkeit des geplanten Einzelhandelsausschlusses zusätzlich auf obige Ausführungen zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses in Ziffer 1 des Bebauungsplans Nr. 000. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.