Beschluss
2 A 1445/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.2A1445.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens; die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-nen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 69.900,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens; die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-nen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 69.900,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) (3.). (1.) Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er einen tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrunds. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 196. An einem diesen Anforderungen genügenden Zulassungsvorbringen fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück N. -Q. -Str. 1 in F. begehrt, mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei aufgrund des Ausschlusses der nahversorgungsrelevanten Hauptsortimente nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung der Stadt F. unzulässig. Der mit der 4. Änderung erfolgte Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten sei, soweit er dem Vorhaben entgegenstehe, wirksam. Insbesondere handele es sich bei dem Standort O.--------platz , der durch den Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente geschützt und gestärkt werden solle, um einen zentralen Versorgungsbereich. Die Planänderung und das ihr zu Grunde liegende Einzelhandelskonzept gehe von einer zutreffenden Abgrenzung dieses zentralen Versorgungsbereichs aus. Der in Rede stehende Einzelhandelsausschluss sei auch geeignet, den Planungszielen der Sicherung und Stärkung des Nahversorgungsstandorts am O.--------platz Rechnung zu tragen. Dem hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt, was nach den zuvor dargestellten Maßstäben ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnte. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, es fehle an der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO, weil der zentrale Versorgungsbereich O.--------platz durch das Einzelhandelskonzept zu eng gefasst und damit unrichtig festgelegt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Kern in dem Verweis, in unmittelbar fußläufigem Bereich zu diesem Versorgungsbereich seien weitere Einzelhandelsnutzungen, insbesondere ein in den Jahren 2000 und 2003 (Erweiterung) genehmigter B. -Markt (O1.--------weg 7), vorhanden. Damit ist bereits den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Denn das Verwaltungsgericht hat durchaus erkannt, dass südlich des O2.--------platzes Einzelhandelsgeschäfte und insbesondere ein B. -Markt vorhanden sind. Es hat aber unter Berücksichtigung der im Ortsermin im Einzelnen aufgenommenen örtlichen Gegebenheiten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum diese Einzelhandelsgeschäfte von dem integrierten Standort O.--------platz so abgesetzt seien, dass sie diesem nicht mehr zugerechnet werden können. Mit diesen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten und bewerteten konkreten örtlichen Gegebenheiten setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Einwand der Klägerin, in dem nicht von der 4. Änderung erfassten Bereich des Bebauungsplans Nr. 15 A seien Einzelhandelsnutzungen weiterhin unbeschränkt zulässig, ist ebenfalls nicht zielführend. Wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zu Recht ausgeführt hat, durfte sich die Stadt F. bei der Umsetzung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes darauf beschränken, zunächst nur in den Bereichen Planungsaktivitäten zu entfalten, in denen - wie hier auf Grund der Bauvoranfrage der Klägerin - ein konkreter aktueller Handlungsbedarf besteht. Vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 - 7 D 112/05.NE -, juris Rn. 81. Im Übrigen hat der Rat der Stadt F. (im Jahr 1999) für den Bereich östlich des O3.--------weges bereits einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst, der ihn in die Lage versetzt, bei Bedarf zeitnah auch dort einen entsprechenden Einzelhandelsausschluss festzusetzen. Diesen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin lediglich mit dem Einwand entgegen, nach Erlass des vorgenannten Aufstellungsbeschlusses sei in den Jahren 2000 beziehungsweise 2003 ein den planerischen Zielvorstellungen widersprechender B. -Markt genehmigt worden. Die Ansiedlung des B. -Marktes am Standort O4. -weg 7 stellt aber insbesondere schon deshalb keinen Widerspruch zu dem erklärten Planungsziel der Förderung/Umsetzung des genannten gesamtstädtischen Einzel-handelskonzept dar, weil dieses erst ab 2004 von der Stadt F. bei der D. GmbH in Auftrag gegeben und am 24. Juni 2008 vom Rat beschlossen worden ist. Im Übrigen kann ein Einzelhandelsausschluss gerade auch in einem Bereich, in dem bereits nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt ist, zur Verhinderung einer weiteren Fehlentwicklung städtebaulich gerechtfertigt sein. Vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16/07 -, BVerwGE 133, 98 ff = juris Rn. 26 ff.. Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls der der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin entgegenstehende Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung wirksam sei, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Insoweit geht das Verwaltungsgericht allerdings (wohl) von einem verkürzten Verständnis der planerischen Zielsetzung aus, wenn es die Wirksamkeit des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente mit der Frage in Zweifel zieht, ob es gerechtfertigt sein könne, die vornehmlich in den Hauptzentren B1. -F. und I. -N1. festgestellten zentralen Sortimente auch zur Stärkung des zentralen Nachversorgungsbereiches am O.--------platz auszuschließen. Denn die hier in Rede stehende Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzung dient nicht nur dem Schutz und der Stärkung des Nahversorgungszentrums O.--------platz in seiner bisherigen Form. Zwar heißt es in der Planbegründung (sie dort S. 3), Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nachversorgungsrelevanten Hauptsortimenten seien nicht zulässig, um die Funktion des O2.--------platzes als zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Auch wird in der Planbegründung (sie dort S. 6 f.) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Sicherung und Stärkung der gewachsenen, zentralen Versorgungsstruktur des Nebenzentrums O.--------platz Ziel der Festsetzung sei. Gleichwohl steht außer Frage, dass diese Festsetzung nur ein Baustein zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes ist, durch welches nicht nur das Nebenzentrum O.--------platz sondern vor allem auch die Hauptzentren B1. -F. und I. geschützt und gestärkt werden sollen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass es unter Ziffer 4.3.1 der Planbegründung (siehe dort S. 5 ff.) heißt: : "Das Einzelhandelskonzept wird auf der Basis eines entsprechenden Ratsbeschlusses Grundlage für die konsequente Steuerung des Einzelhandels sein. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung ist somit integrativer Bestandteil einer umfassenden städtebaulichen Strategie, die auch die Aufstellung bzw. Änderung weiterer Bebauungspläne umfasst. Zur Sicherung des im Einzelhandelskonzept dargelegten Zentrenkonzeptes sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der F1. Liste (siehe Einzelhandelskonzept F. , Mai 2008) im Plangebiet nicht zulässig sein. Die bestehenden Hauptzentren in B1. -F. und I. sowie das Nebenzentrum V. sollen in ihrer Funktion gestärkt und geschützt werden, daher sollen die o.a. Einzelhandelsbetriebe im Bereich der dargestellten Zentren (für V. ist dies der O5.--------platz ) konzentriert werden." Und weiter auf S. 7: "Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten soll sich auf die zentralen Versorgungsbereiche, bzw. bezüglich der Nahversorgung, auf die wohnungsnahen Standorte be-schränken, um Kaufkraftverlagerungen zu Lasten der vorhandenen Zentren bzw. der stadtplanerisch ge-wünschten wohnungsnahen Standorte zu vermeiden." Der Schutz und die Stärkung des Nebenzentrums in seinem bisherigen Gepräge ist daher nicht alleiniges Ziel der Planänderung. Die Verhinderung einer Schädigung des Nebenzentrums steht vielmehr im Kontext der Umsetzung des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts. Dabei geht es erklärtermaßen auch darum, die Ansiedlung neuen zentrensrelevanten Einzelhandels mit Einsatz der entsprechenden planerischen Instrumente auf die genannten Hauptzentren sowie das Nebenzentrum O.--------platz zu konzentrieren. Dies zu Grunde legend steht der Ausschluss auch der zentrenrelevanten Sortimente in Einklang mit dem Einzelhandelskonzept und ist daher städtebaulich gerechtfertigt. Unabhängig davon wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle einer fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung des Ausschlusses der zentrenrelevanten Sortimente sei allenfalls von einer Teilnichtigkeit des Einzelhandelsausschlusses auszugehen, von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Plangeber hat zwar, wie die Klägerin geltend macht und sich aus der Planbegründung (vgl. Ziffer 4.3.1) ergibt, bewusst die gesamte "F1. Liste" der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente beschlossen. Das schließt für sich aber nicht schon die Annahme einer Teilnichtigkeit des festgesetzten Sortimentes aus. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Plangeber bei einer Unwirksamkeit des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente in Kenntnis der vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen fehlenden Rechtfertigung für den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente nicht auch zum Schutz und zur Stärkung alleine des Standortes O6. den Ausschluss der nur nahversorgungsrelevanten Sortimente beschlossen hätte. Dafür spricht vor allem, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, dass Anlass der Planung die nahversorgungsrelevante Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters war. Dem setzt die Klägerin im Zulassungsantrag nichts entgegen. Soweit die Klägerin (im Zusammenhang mit der Abwägung) geltend macht, im Falle des Ausschlusses von Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten seien konkrete Angaben zur Zentrenschädlichkeit erforderlich, trifft dies jedenfalls für die hier streitige Planänderung nicht zu. Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines Zentrums vor schädlichen Auswirkung auf die bestehende Struktur, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des Zentrums sowie - wie hier - der weiteren Zentren im Rahmen eines städtebaulichen Konzeptes, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen zielt, bedarf es keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BauR 2009, 1245 = juris Rn. 19; vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65. Demgegenüber betrafen die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des 10. Senats des beschließenden Gerichts (Urteile vom 21. Mai 2007 - 10 D 79/05.NE - und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -, juris Rn. 40) Fallgestaltungen, in denen erklärtes Planungsziel der Ausschluss von Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" war. Die Beschränkung des Einzelhandelsausschlusses auf bestimmte als zentren- und nachversorgungsrelevant erkannte Warensortimente führt zu keiner anderen Bewertung. Denn diese erschließt sich ohne weiteres daraus, dass das Plangebiet zum Gewerbegebiet V. zählt, welches nach dem Einzelhandelskonzept die Funktion eines Fachmarktstandorts übernehmen soll. Dass der hier streitige Einzelhandelsausschluss nicht nur der Verhinderung von Kaufkraftabflüssen zu Lasten des Standortes O.--------platz , sondern vor allem auch der Entwicklung des Nebenzentrums O.--------platz sowie zur Stärkung der im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen weiteren Zentren dient, ergibt sich - wie ausgeführt - aus der Planbegründung und wird auch von der Klägerin im Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Tragfähigkeit jenes Einzelhandelskonzeptes für den hier in Rede stehenden Bereich hat das Verwaltungsgericht angenommen. Auch dem hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Mit dem Vorbringen, es fehle an der städtebaulichen Rechtfertigung jeglichen, auch untergeordneten Einzelhandels (z.B. Kiosk, Annexhandel von Gewerbebetrieben), legt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Denn zum einen können auch kleinere Einzelhandelsbetriebe durchaus zu der mit der Planung verfolgten Stärkung der Zentren beitragen. Andererseits verbleibt es für den von der Klägerin angesprochenen "klassischen Kiosk" regelmäßig bei der Möglichkeit einer Zulassung des Betriebes im Wege einer Befreiung. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 110. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Ausschluss nahversorgungsrelevanter Sortimente mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB in Einklang stehe, werden durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Der Einwand der Klägerin, es liege ein Abwägungsausfall vor, weil sich der Plangeber nicht mit ihrem Vorbescheidsantrag befasst habe, trifft nicht zu. Der Begründung zur Planänderung lässt sich entnehmen, dass gerade diese Bauvoranfrage für das Grundstück N. -Q. -Straße 1 zum Anlass genommen worden ist, den Bebauungsplan Nr. 15 A zu ändern. So heißt es unter Ziffer 4.3.1 der Planbegründung: "Auf Grund des bereits vorhandenen Bestandes, der Bauvoranfrage auf dem Grundstück N. -Q. -Straße 1 und weiterer Anfragen im Gewerbegebiet V. ist damit zu rechnen, dass sich ohne den entsprechenden Einsatz planungsrechtlicher Instrumente weitere Einzelhandelsbetriebe .... ansiedeln." Im Hinblick auf das seit 2008 vorliegende Einzelhandelskonzept bestand auch keine Veranlassung, wegen des in den Jahren 2000 und 2003 (Erweiterung) genehmigten B. -Marktes von einem - auch das klägerische Vorhaben betreffenden - Einzelhandelsausschluss abzusehen. Der Umstand, dass der B. -Markt im Gewerbegebiet V. bereits angesiedelt war, machte ein planerisches Tätigwerden zum Schutz und zur Stärkung der Zentren vielmehr umso dringlicher. Die Klägerin hat auch nichts Tragfähiges dafür aufgezeigt, dass sich ein beachtlicher Abwägungsfehler aus einer unzureichenden Berücksichtigung der Bestandsschutzinteressen des im Plangebiet auf dem Grundstück N. -Q. -Straße 3 angesiedelten Betriebes "Fleischmarkt I1. " bzw. des Grundstückseigentümers ergeben könnte. Auf S. 11 ff. der "Abwägungsvorlage" zum Satzungsbeschluss des Rates vom 28. August 2008 wird im Einzelnen ausgeführt, dass das Ziel der Stärkung des O2.--------platzes höher zu gewichten sei als das private Interesse des Eigentümers an Erweiterungsmöglichkeiten für den Fleischverkauf sowie an einer uneingeschränkten Nutzung als Einzelhandelsstandort. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedeutung des Verkaufs der an diesem Standort produzierten Fleischwaren für den Betrieb verkannt worden ist, wie es die Klägerin befürchtet, fehlen. Sowohl in der Planbegründung (Ziffer 4.3.3, S. 8) als auch in der Abwägungsvorlage (siehe dort S. 12) wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen fleischverarbeitenden Betrieb mit Verkauf in Form eines Großhandels handele, wobei der Fleischverkauf an Endverbraucher im Vergleich zur Hauptnutzung von untergeordneter Bedeutung sei. Den Einwendungen der Eigentümer des Betriebsgeländes im Rahmen der Offenlage ist nichts anderes zu entnehmen. Auch ist der Betriebsinhaber dem im Rahmen der Offenlage nicht entgegengetreten. Entsprechend bestand für den Plangeber keine Veranlassung, dem Verkauf der Fleischwaren an Endverbraucher im Rahmen des Betriebsgeschehens eine höhere Bedeutung zuzumessen. Ausgehend von einem bloßen Annexbetrieb untergeordneter Bedeutung ist im Ergebnis nichts dagegen zu erinnern, dass die Stadt F. das städtebauliche Interesse, den Betrieb als Fremdkörper nunmehr allein im Rahmen und für die Dauer des passiven Bestandsschutzes zu dulden, höher bewertet hat. Dafür, dass die Stadt F. in diesem Zusammenhang bei ihrer Entscheidung, den Betrieb als Fremdkörper nunmehr allein im Rahmen und für die Dauer des passiven Bestandsschutzes zu dulden und von einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO abzusehen, den mit der Planung verfolgten Zielsetzungen ein im Ergebnis unangemessenes Gewicht beigemessen hätte, ist dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen. Die Überlegungen in der Begründung des Bebauungsplans, eine Erweiterung des Betriebs lasse befürchten, dass Kunden aus dem Zentrum O.--------platz abgezogen würden, und das verfolgte Einzelhandelskonzept sehe die Konzentration des Angebots in jenem Zentrum vor, sind sachgerecht. Soweit die Klägerin auf das verbleibende Risiko des Betreibers des Fleischhandels und der Grundstückseigentümer verweist, dass der (passive) Bestandsschutz etwa bei Verlust der Betriebsstätte untergehen könne, ergibt sich nichts anderes. Denn aus jenen Erwägungen erschließt sich zugleich das besondere Interesse des Plangebers, dem Verkauf an Endverbraucher keine weitere planungsrechtliche Grundlage einzuräumen, d.h. diesen nur im Rahmen und für die Dauer des passiven Bestandsschutzes zu dulden. Die Annahme der Klägerin, bei der Abwägung sei "übersehen" worden, dass bei einem Untergang des Bestandsschutzes keine Möglichkeit mehr für die Aufnahme des Betriebes bestehe, wird nicht weiter verdeutlicht. Der Umstand, dass sich die Abwägungsvorlage und die Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich nur mit der Frage des Bedarfs, eine über den passiven Bestandschutz hinausgehende Erweiterung abzusichern, befasst, lässt einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu. Dabei kann nicht übersehen werden, dass in der Abwägungsvorlage (siehe dort S. 12) hinlänglich erwogen wird, welche Maßnahmen aufgrund des Bestandschutzes zulässig bleiben; die Neuerrichtung nach einem etwaigen Untergang des Verkaufsraumes wird dort - richtigerweise - nicht genannt. Demgemäß spricht nichts dafür, dass die Reichweite des passiven Bestandsschutzes verkannt worden wäre. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Stadt F. in Ansehung der nur untergeordneten Bedeutung des Verkaufs an Endverbraucher das Interesse an einer Neuerrichtung des Verkaufsgeschäfts an dem gegebenen Standort nach Untergang als einer ohnehin wenig nahliegenden Fallgestaltung ebenso wie die Erweiterung als nachrangig gegenüber den Interessen an der Förderung des städtebaulichen Einzelhandelskonzepts bewertet hat. Denn dieses geht über den Erhalt der gegebenen Verhältnisse gerade hinaus und sieht perspektivisch eine Konzentration des Einzelhandels mit den entsprechenden Sortimenten in den genannten Zentren vor. Eine Unwirksamkeit der streitigen Planänderung ergibt sich auch nicht aus den weiteren im Zulassungsantrag geltend gemachten Gründen. Die Klägerin legt nicht dar, dass der Plangeber zu Unrecht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB von einer Ausgleichregelung abgesehen hat. Ihr Hinweis, der Plangeber habe offensichtlich Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans gehegt, führt nicht weiter, weil die Klägerin selbst die Wirksamkeit des Vorgängerplans nicht substantiiert in Frage stellt. Hinsichtlich ihres weiteren Einwandes, nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Vorgängerplans seien Nebenanlagen außerhalb der durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen - und damit eine 100 %ige Versiegelung des Plangebietes - nicht zulässig gewesen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Überschreitung der Baugrenzen durch Stell- und Lagerplätze zulässig gewesen sei. Damit war eine Versieglung des Bereichs zwischen Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien auch nach dem Vorgängerplan möglich. Nach dem von der Klägerin als Anlage zum Zulassungsantrag vorgelegten Luftbild entspricht dies auch der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Bebauung. Dass unter diesen Umständen noch eine Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bestand, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Regelung in Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung geltend macht, der Verweis auf die Fundstelle im Ministerialblatt NRW sei unzureichend, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Ministerialblatt NRW um das amtliche Publikationsorgan der Landesregierung und damit um eine allgemein zugängliche Quelle handelt. Ein Verweis auf den im Ministerialblatt NRW veröffentlichten sog. Abstanderlass ist daher unbedenklich. Vgl. dazu allgemein: Nds. OVG, Urteil vom 27. Juli 1990 - 6 OVG A 60/88 -, juris Rn. 4. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Immissionsschutz wird auch nicht mit dem Einwand der Klägerin dargelegt, der Ausschluss von Betrieben und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII sei unzureichend, weil bereits jetzt die Mindestabstände (zur Wohnbebauung) unterschritten würden und daher eine Einzelfallbetrachtung habe erfolgen müssen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen grundsätzlich sämtliche Betriebe und Anlagen ausgeschlossen werden, die nach dem Abstanderlass Mindestabstände einzuhalten haben. Lediglich im Einzelfall sind nach Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII - die also grundsätzlich einen Abstand von 100 m einzuhalten haben - zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen in der unmittelbaren Nachbarschaft und den angrenzenden Wohngebieten vermieden werden. Zudem hat der Plangeber berücksichtigt, dass die Wohnbebauung am M.-------weg und S. (Am U. 8) zwar unmittelbar an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15 A 4. Änderung angrenzt, nach den insoweit geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 F aber in einem Gewerbegebiet liegt und insoweit nicht von einem Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes auszugehen sei (vgl. Ziffer 6.1 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 15 A 4. Änderung, S. 10 f.). Schließlich hat Plangeber das Emissionsverhalten der im Planänderungsbereich angesiedelten Betriebe konkret in den Blick genommen und dabei festgestellt, dass die Rauch-Kochanlage des Fleischmarktes I1. nach der Ausnahmeregelung in Nr. 169 2. Spiegelstrich der Abstandsliste 2007 nicht unter die Abstandsklasse VI falle. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass und warum es an der nach Satz 2 der Ziffer 2.2.2.5 des Abstandserlasses im Rahmen der Bauleitplanung gebotenen Einzelfallprüfung fehlen soll. (2.) Die Berufung ist des Weiteren nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachen-feststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringen nicht feststellen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. erschließt. Insbesondere kann die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage nach der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung des einschlägigen Ausschlusses des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment - wie ausgeführt - auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantwortet werden. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Allein aus dem Umstand, dass die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin von der Wirksamkeit eines dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplans abhängt, lässt sich nichts anderes folgern. Die inzidente Überprüfung des im Streit stehenden Bebauungsplans unterscheidet sich in ihrem Schwierigkeitsgrad nicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren üblicherweise zu entscheidenden Fällen. Die Länge des vorliegenden Beschlusses ergibt sich aus der Vielzahl der von der Klägerin im Einzelnen angesprochenen Punkte, ohne dass deren Behandlung im Einzelnen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen würde. (3.) Es liegt auch kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das erstinstanzliche Urteil beruht. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe über die als "Minus" in dem Verpflichtungsbegehren enthaltene (isolierte) Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 24. August 2007 nicht entschieden. Daher habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und der sich daraus ergebenden Frage, ob bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Genehmigungsanspruch bestanden habe, nicht befasst. Dies widerspreche dem in § 86 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatz und der Aufklärungspflicht des Gerichts und verletze darüber hinaus den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Insbesondere irrt die Klägerin, wenn sie meint, eine isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheids sei als "Minus" im Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Bauvorbescheids enthalten. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist allein der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Nicht zum Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gehört hingegen die Aufhebung des ablehnenden Bescheids. Diese ist ein unselbständiger Anfechtungsannex, der im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird. Der Streitgegenstand wird durch die Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts nicht geändert. Denn der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt beschieden beziehungsweise, ob sie dies in fehlerhafter Weise getan hat. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - , NVwZ 2007, 104 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, mit weiteren Nachweisen. Auch wenn die Klägerin erstinstanzlich den Verpflichtungsantrag mit dem Zusatz "unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. August 2007" gestellt hat, bleibt es dabei, dass Streitgegenstand alleine die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids war. Das Verwaltungsgericht musste das Klagebegehren daher nicht dahingehend auslegen, dass die Klägerin mit diesem Zusatz neben dem Verpflichtungsbegehren hilfsweise die isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheides begehrt. Ein sich aus einer Verletzung des § 88 VwGO ergebender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Vgl. zur Rüge der Verletzung des § 88 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 10.98 -, juris Rn. 1 f. Auch ergibt sich eine Verletzung der in § 86 Abs. 3 VwGO normierten Hinweispflicht nicht daraus, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 7. Mai 2009 nicht die (hilfsweise) Stellung eines (Fortsetzungs-) Feststellungsantrags angeregt hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers hat zwar die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Rechtsberatung ist ihm aufgrund seiner Neutralitätspflicht aber verboten. Er darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet - richtig verstanden - keine Beratungs-, sondern lediglich eine Formulierungshilfe. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 -, BRS 73 Nr. 150 = juris Rn. 14, und vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris Rn. 7. Gemessen daran bestand für den Vorsitzenden keine Veranlassung, der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Stellung eines weiteren Antrags nahe zu legen. Dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ließ sich ein (Fortsetzungs-) Feststellungsbegehren nicht als sinngemäß und/oder hilfsweise geltend gemacht entnehmen. Insbesondere hat sie sich nach dem Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 A nicht mehr auf einen wegen Unwirksamkeit der Veränderungssperre früher bestehenden Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).