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Urteil

18 K 2917/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1204.18K2917.12.00
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Leitsätze

Zweitwohnungsteuer für einen Campingagen kann nur dann erhoben werden, wenn dieser tatsächlich auf dem Gemeindegebiet abgestellt ist. Die bloße Anmietung eines Stellplatzes genügt nicht.

Tenor

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweitwohnungsteuer für einen Campingagen kann nur dann erhoben werden, wenn dieser tatsächlich auf dem Gemeindegebiet abgestellt ist. Die bloße Anmietung eines Stellplatzes genügt nicht. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger mietete für den Zeitraum ab dem 1. September 2010 auf dem Campingplatz F. -T. (I. 369) einen Stellplatz an; das Mietverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 2011. Nach Angaben des Klägers wurde dieser Stellplatz erstmals im November 2010 mit einem Campingwagen belegt. Nachdem die Beklagte den Kläger wegen des Campingwagens bereits für das Jahr 2010 zur Zweitwohnungsteuer herangezogen hatte, wiederholte sie dies für das Veranlagungsjahr 2011 und setzte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 ausgehend von einer Jahresrohmiete in Höhe von 870 Euro die von diesem zu zahlende Zweitwohnungsteuer auf 87 Euro fest. Der Kläger hat fristgerecht gegen die Heranziehung für das Jahr 2011 Klage erhoben. Er wendet ein, er habe den Campingwagen bereits Ende Dezember 2010 von dem Campingplatz entfernt und diesen seither nicht mehr dort, sondern außerhalb des F. Stadtgebiets abgestellt. Dass das Mietverhältnis für den Stellplatz im Jahr 2011 fortgesetzt worden sei, beruhe auf der Versäumung der Kündigungsfrist. Damit liege für das Jahr 2011 kein besteuerungsfähiger Tatbestand vor; dies ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 4 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt F. . Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits wegen des Abschlusses des Mietvertrages über den Stellplatz steuerpflichtig und verweist hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. November 2003 - 9 K 1775/00 -. Es sei unmaßgeblich, wie oft oder wie lange ein Mobilheim tatsächlich genutzt werde, die Möglichkeit zu dessen Nutzung schon infolge der Anmietung eines Stellplatzes reiche zur Begründung der Steuerpflicht aus. Das Gericht hat zur Frage, ob der von dem Kläger angemietete Stellplatz im Jahr 2011 durch einen Campingwagen belegt war, eine Auskunft der Betreiberin des Campingplatzes eingeholt. Diese schließt aus einem zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 15. Januar 2011 zu Lasten des Klägers angefallenen Stromverbrauch von 3 Kwh darauf, dass dessen Campingwagen jedenfalls in diesem Zeitraum noch auf dem Stellplatz abgestellt gewesen sein könne. Ob dies danach noch der Fall gewesen sei, könne weder bejaht noch verneint werden; bis Ende 2011 sei jedenfalls kein Strom mehr verbraucht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht die geltend gemachte Zweitwohnungsteuer für das Steuerjahr 2011 nicht zu, da sich ein besteuerbarer Sachverhalt nicht nachweisen lässt. 1. Materielle Rechtsgrundlage des Zweitwohnungsteuerbescheids kann allein § 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt F. (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch die Satzung vom 9. März 2009, sein. Danach erhebt die Stadt F. für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer. Als Wohnung in diesem Sinne gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen (Mobilheime), die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. drei Monate oder mehr, abgestellt werden. 2. Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen im behördlichen wie gerichtlichen Verfahren der Auffassung, es genüge für die Begründung der Steuerpflicht schon, dass aufgrund eines bestehenden Mietvertrages über einen Stellplatz für ein Mobilheim die Möglichkeit besteht, ein solches Mobilheim im Veranlagungsjahr nicht nur vorübergehend auf dem F. Stadtgebiet zu nutzen. Dies ist im rechtlichen Ansatz sowohl mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer wie auch den Wortlaut der hier in Rede stehenden satzungsrechtlichen Vorschriften unzutreffend. a) Als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfasst die Zweitwohnungsteuer den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung bezogen auf das Grundbedürfnis "Wohnen", der sich auf dem Gebiet der steuererhebenden Gemeinde verwirklichen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, S. 466. Auch wenn es zutrifft, dass es sich bei Mobilheimen grundsätzlich nicht um "Wohnungen" im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts handelt und sie erst im Wege einer Fiktion, wie sie in § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS enthalten ist, als gesonderter Steuergegenstand dessen Regelungen unterworfen werden, ist auch hier Gegenstand der Besteuerung der besondere Aufwand für das Lebensbedürfnis "Wohnen im weiteren Sinne". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 14 A 794/07 -, juris. aa) Hiervon ausgehend fehlt es ersichtlich von vornherein an einem besteuerbaren Aufwand, wenn dem Betreffenden auf dem jeweiligen Gemeindegebiet nicht einmal tatsächlich eine weitere Behausung neben der Hauptwohnung zur Verfügung steht, die - jenseits der weiteren Frage einer entsprechenden subjektiven Zweckbestimmung - auch nur die objektive Möglichkeit begründet, sie jederzeit für Zwecke der Befriedigung des Lebensbedürfnisses "Wohnen" zu nutzen. Dies gilt selbstverständlich auch, soweit Mobilheime in Rede stehen. Denn ein zwar angemieteter, aber tatsächlich ungenutzter Stellplatz für einen Campingwagen verschafft dem Mieter die Möglichkeit einer Befriedigung seines Wohnbedürfnisses auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde allein ebenso wenig, wie ein einer Wohnbebauung zugängliches, aber unbebautes Grundstück für sich nicht zur persönlichen Lebensführung von dessen Eigentümer oder Pächter beitragen kann. Zwar mag auch in solchen Konstellationen - etwa durch Aufbringen der Stellplatzmiete - ein Aufwand erbracht werden, der die tatsächliche Schaffung der Möglichkeit einer künftigen Wohnnutzung offen hält; der Aufwand für das (mögliche) erst künftige Innehaben einer Behausung zu persönlichen Zwecken unterfällt jedoch nicht der Zweitwohnungsteuer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, S. 466. bb) Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 K 1775/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 377, lässt sich schon aus tatsächlichen Gründen nichts Gegenteiliges entnehmen, weil sie einen Fall betrifft, in dem ein Campingwagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde abgestellt war. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung desselben verwiesen hat, betraf dies die weitere Frage nach der subjektiven Zweckbestimmung zur "Zweitwohnung" in Bezug auf die Erfüllung des persönlichen Lebensbedarfs. Von einer solchen ist auszugehen, wenn jedenfalls dem objektiven Sachverhalt nach eine tatsächlich im Gemeindegebiet vorhandene Wohnung erkennbar zu dem Zweck vorgehalten wird, sie jederzeit selbst oder durch Familienangehörige bewohnen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, S. 466. Bei Mobilheimen fehlt es an einem solchen Bezug zur persönlichen Lebensführung im Übrigen etwa dann, wenn sie lediglich zu Parkzwecken abgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 14 A 794/07 -, juris. b) Den zuvor skizzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Beklagte mit ihren satzungsrechtlichen Regelungen auch Rechnung. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1 ZwStS bestimmt unmissverständlich, dass ein Mobilheim der Zweitwohnungsteuer von vornherein nur dann unterliegen kann, wenn es tatsächlich auf dem Gebiet der Stadt F. abgestellt ist. 3. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs war der angegriffene Zweitwohnungsteuerbescheid aufzuheben, weil schon nicht festgestellt werden konnte, dass der Campingwagen des Klägers entgegen dessen Angaben im Jahr 2011 drei Monate oder mehr (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZwStS) auf F. Stadtgebiet abgestellt war. Der bloße Umstand, dass der Kläger im gesamten Jahr 2011 einen Stellplatz auf einem Campingplatz weiter angemietet hatte, lässt jedenfalls nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er diesen auch genutzt hat. Insbesondere ist nicht unplausibel, dass das Fortbestehen des Mietverhältnisses seine Ursache in der Versäumung einer Kündigungsfrist hatte (vgl. auch Beiakte Heft 1, Bl. 40). Aus den Angaben, die die Betreiberin des Campingplatzes auf Nachfrage des Gerichts gemacht hat, lässt sich zudem nicht folgern, dass es eine Belegung des Stellplatzes nach dem 15. Januar 2011 noch gegeben hat. Weiterführende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sind weder von der Beklagten aufgezeigt worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Bleiben die steuerbegründenden Tatsachen unerweislich, geht dies zu Lasten der Behörde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.