Urteil
9 K 1775/00
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende erneute Satzung, die eine zuvor wegen Formmangels nichtige Satzung ersetzt, kann das Vertrauen der Betroffenen nicht schützenswert machen; Rückwirkung ist hier zulässig.
• Die Kommunalzweitwohnungssteuersatzung, die Mobilheime, Wohnmobile und Campingwagen als steuerpflichtige 'Wohnungen' erfasst, ist als örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG i.V.m. §3 KAG NRW zulässig.
• Die Festlegung der Standplatzmiete als Steuermaßstab und der einheitliche Steuersatz von 10 % sind innerhalb des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers nicht willkürlich; die Behandlung der Mobilheime als mit Wohnungen vergleichbar ist sachlich vertretbar.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Erfassung von Mobilheimen und Campingwagen als Aufwandsteuer • Eine rückwirkende erneute Satzung, die eine zuvor wegen Formmangels nichtige Satzung ersetzt, kann das Vertrauen der Betroffenen nicht schützenswert machen; Rückwirkung ist hier zulässig. • Die Kommunalzweitwohnungssteuersatzung, die Mobilheime, Wohnmobile und Campingwagen als steuerpflichtige 'Wohnungen' erfasst, ist als örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG i.V.m. §3 KAG NRW zulässig. • Die Festlegung der Standplatzmiete als Steuermaßstab und der einheitliche Steuersatz von 10 % sind innerhalb des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers nicht willkürlich; die Behandlung der Mobilheime als mit Wohnungen vergleichbar ist sachlich vertretbar. Der Kläger hält seit 1997 einen auf einem Campingplatz in Olfen abgestellten Campingwagen und nutzte ihn zu Wochenenden und Ferien. Die Stadt Olfen hatte 1996 eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, die Mobilheime, Wohnmobile und Campingwagen erfasste; diese Satzung wurde wegen Formfehlern für nichtig erklärt. Der Rat beschloss rückwirkend zum 01.01.1997 eine neue Satzung (29.6.1999, geändert 05.05.2000), die genehmigt und veröffentlicht wurde. Der Beklagte setzte daraufhin Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 1997–2000 fest; der Kläger widersprach und erhob Klage mit der Auffassung, Campingwagen seien keine Wohnungen, die Satzung sei unwirksam und zustimmungsbedürftig. Das Gericht verhandelte beide Klagen gemeinsam. • Die Klage ist als Anfechtungsklage unzulässig abgewehrt, weil die angefochtenen Bescheide materiell rechtmäßig sind (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die rückwirkende Wiedereinführung der Satzung ersetzt die zuvor nichtige Regelung; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, nicht erneut besteuert zu werden, besteht nicht, weil er über die geplante Besteuerung informiert war und über die Nichtigkeit und den Neuerlass Kenntnis erlangen konnte. • Formelle Voraussetzungen sind erfüllt: Die Satzung wurde durch den zuständigen Rat beschlossen; die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfiel durch Gesetzesänderung; eine erneute Zustimmung von Innen- und Finanzministerium war nicht erforderlich, weil es sich nicht um erstmalige landesweite Einführung handelte. • Die Normen der Satzung enthalten den erforderlichen Mindestinhalt (§2 Tatbestand, §3 Steuerschuldner, §4 Maßstab, §5 Satz, §6 Fälligkeit) und sind hinreichend bestimmt. • Die Erhebung ist als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von §3 Abs.1 KAG NRW und Art.105 Abs.2a GG zulässig; die jährliche Standplatzmiete stellt einen über die Grundbedürfnisse hinausgehenden Aufwand dar. • Die Einstufung von Mobilheimen und Campingwagen als steuergegenständlich ist sachlich vertretbar, weil der Zweck des Aufwands der privaten Lebensführung mit Wohnungen vergleichbar ist; damit liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.3 GG) oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. • Der Steuermaßstab (zu zahlende Standplatzmiete gemäß §79 BewertG) und der Steuersatz (10 %) sind vom Satzungsgeber frei gestaltbar und überschreiten nicht die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen. • Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen, weil sein Campingwagen über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum auf einem fremden Grundstück im Gemeindegebiet abgestellt war; maßgeblich ist die Möglichkeit der Nutzung, nicht das tatsächliche Nutzungsmaß. • Teilbedenken (z.B. Abstellen auf eigenem Grundstück ohne Mietaufwand) würden allenfalls zu Teilnichtigkeit führen, berühren aber nicht die Wirksamkeit der Satzung insgesamt. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide sind rechtsmäßig. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen (29.06.1999 in der Fassung vom 05.05.2000) ist materiell und soweit erforderlich formell wirksam und erfasst Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen als steuerpflichtigen Tatbestand. Die rückwirkende Bekanntmachung hat die zuvor nichtige Rechtsgrundlage ersetzt, sodass die Festsetzungen rechtlich zu halten sind. Der Kläger ist nach §3 der Satzung Steuerschuldner und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.