Leitsatz: Mit dem Bestreben des Dienstherrn, ein in einer Dienststelle vorhandenes Übersoll schnellstmöglich und so sozialverträglich wie möglich abzubauen, indem Beamte möglichst zeitnah in den Ruhestand treten, können nur dann dienstliche Gründe, die einem Hinausschieben der Ruhestandsaltersgrenze entgegenstehen, dargelegt werden, wenn bei dieser haushaltsmäßigen Betrachtung auf die Besetzungsverhältnisse der Dienststelle im maßgeblichen Zeitpunkt des regulären Ruhestandseintritts des Antragstellers abgestellt wird. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 5. Juni 2012 verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag (um ein Jahr) hinauszuschieben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 21. Januar 1952 geborene Kläger ist als Polizeibeamter bei dem Polizeipräsidium H. im Dienst des Beklagten tätig. Im Januar 2005 wurde er zum Polizeihauptkommissar ernannt und in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO eingewiesen. Seit Mitte 1998 ist der Kläger als Bezirksbeamter - seit Umstrukturierung des Polizeipräsidiums H. im Oktober 2007 in der GE PI BSP BD Nord - eingesetzt. Unter III. im Polizeianzeiger Nr. 51 des Polizeipräsidiums H. vom 28. Dezember 2011 wurde zum Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG unter anderem Folgendes bekannt gegeben: "Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit werden die weiterhin besetzten Stellen den Behörden erst mit entsprechender Verspätung als Beförderungsstellen zugewiesen. Damit verringert sich die Entwicklungsmöglichkeiten jüngerer Beamtinnen und Beamten. Hinzu kommt, dass die lebensälteren Beamtinnen und Beamten oftmals Stellen innehaben, die auch für Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Problemen attraktiv sind. Da insgesamt nicht auszuschließen ist, dass die mit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit verbundenen Folgen zu sozialen Spannungen und zur Demotivierung jüngerer Beamtinnen und Beamten führen können, liegen aus meiner Sicht ausreichende dienstliche Gründe für eine generelle Ablehnung der Anträge vor. Ich werde daher ab sofort nur noch einen Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit genehmigen, wenn dies im Einzelfall dienstlich zwingend erforderlich ist." Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 - eingegangen beim Polizeipräsidium H. spätestens am 21. Mai 2012 - beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand, der regulär zum 31. Januar 2014 vorgesehen war, um ein Jahr hinauszuschieben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 - zugestellt am 8. Juni 2012 - abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dienstliche Gründe der Verlängerung der Lebensarbeitszeit entgegenstünden. Denn ein Hinausschieben der Altersgrenze habe eine verzögerte Nachbesetzung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO wie auch eine verzögerte Zuteilung einer Beförderungsstelle A 10 BBesO zur Folge. Diese Verzögerung in der Personalentwicklung wirke sich motivationsmindernd auf jüngere Beamtinnen und Beamte aus. Der Kläger hat am 20. Juni 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, dass die Ablehnung seines Antrags bereits mangels ausreichender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig sei. Dies sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Begriff der personellen Maßnahme in § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW nicht nur die in § 72 LPVG NRW genannten Maßnahmen erfasse, weil dies weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen sei. Vor diesem Hintergrund spreche Überwiegendes dafür, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht nur im Falle der positiven Bescheidung des Weiterbeschäftigungsantrags für erforderlich zu halten, zumal auch und gerade Ablehnungsentscheidungen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau im Sinne der benannten Vorschrift haben könnten. Der Vortrag einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten werde bestritten, zumal der Beklagte gehalten gewesen sei, sämtliche Vorgänge schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus seien dienstliche Gründe, die eine Ablehnung seines Antrags rechtfertigen könnten, - auch und gerade gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - nicht ersichtlich. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass personelle Überbesetzungen von Direktionseinheiten statt im Wege von Pensionierungen ohne Weiteres auch durch Versetzungen oder Umsetzungen sozialverträglich bewerkstelligt werden könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag (um ein Jahr) hinauszuschieben, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinauszuschieben, erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen ergänzend vor, dass er versichere, dass die Gleichstellungsbeauftragte vorab mündlich Kenntnis von der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung auf der Grundlage der ihr bekannten generellen Erwägungen erhalten habe. Sie sei stetig über alle beabsichtigten Maßnahmen informiert worden. Eine zwingende schriftliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei im Landesgleichstellungsgesetz NRW nicht vorgesehen. Materiell-rechtlich widerspräche eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers den Interessen des Beklagten an einer ausgewogenen Altersstruktur seiner Beschäftigten. Bereits jetzt sei das Durchschnittsalter der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten so hoch, dass zur Erhaltung einer linearen Verteilung der Altersgruppen in den Behörden und Dienststellen zwingend das Personal verjüngt werden müsse. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW habe diesen Tendenzen bereits insoweit Rechnung getragen, als es mit Erlass vom 27. Juli 2011 -43-58.25.17- bestimmt habe, dass "die Kreispolizeibehörden den erforderlichen Nachersatz in der Direktion Kriminalität, d.h. sämtliche unterjährig freiwerdenden Stellen (ohne die Funktionen nach A 12 und A 13) ab sofort und bis zum Ablauf des Jahres 2013, ausschließlich mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar an deren einjährige Verwendung im Wachdienst bzw. zwei- oder dreijährige Verwendung in der Bereitschaftspolizei oder mit Beamtinnen und Beamten, die nicht älter als 30 Jahre sind, besetzt." Ferner sei der Bezirksdienst, in welchem der Kläger derzeit seinen Dienst verrichte, mit 29 Beamten personell überbesetzt. Die Anzahl der Planstellen für die Bezirksdienste richte sich gemäß geltender Erlasslage nach der Einwohnerzahl im Verhältnis 1:10.000. Die Einwohnerzahl Gelsenkirchens belaufe sich derzeit auf 257.000, sodass für den Bezirksdienst lediglich 26 Planstellen vorzusehen seien. Das vorhandene Übersoll im Bezirksdienst solle bis zum nächsten Nachersatztermin am 1. September 2013 so sozialverträglich wie möglich abgebaut werden. Dies sei bislang im Wege von Pensionierungen geplant. Neben dem Kläger würden im Jahre 2013 ein Dienststellenleiter und ein weiterer Bezirksdienstbeamter in den Ruhestand versetzt. Würde die Lebensarbeitszeit des Klägers verlängert, müsste einer der dort tätigen Beamten - möglicherweise sogar der Kläger selbst - in eine andere Dienststelle innerhalb der Direktion GE umgesetzt werden. Eine Umsetzung des Klägers wäre jedoch insoweit problematisch, als er aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr im Wach- und Wechseldienst, wo der größte personelle Bedarf bestehe, verwendet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag um ein Jahr hinausgeschoben wird. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 ist bereits formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich hingegen nicht etwa schon aus einer Nichtbeteiligung des Personalrates. Denn es fehlt ausnahmsweise trotz des Beteiligungserfordernisses der Gleichstellungsbeauftragten an einem personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand, § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW hat der Personalrat lediglich bei einer Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus mitzubestimmen. Die Ablehnung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung - wie vorliegend - ist daher bereits nach dem Wortlaut der Norm, welcher die äußere Grenze der Auslegung kennzeichnet, nicht mitbestimmungspflichtig. Hierfür spricht ferner eine rechtsvergleichende Betrachtung mit dem Mitbestimmungsfall der Einstellung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW). Denn der Fall der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus gilt personalvertretungsrechtlich als Sonderfall der Einstellung, der sich bei einem Beamten (lediglich) im Wege des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand vollzieht. Mit einer Weiterbeschäftigung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist sowohl im Fall eines Arbeitnehmers wie auch im Fall eines Beamten dogmatisch eine erneute (weitere) Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle verbunden. Vgl. Welkoborsky/Herget, LPVG NRW, 5. Aufl., 2012, § 72 Rn. 33; GKÖD, Band V, PersVR des Bundes und der Länder, LBS, § 75 Rn. 50. Im Fall einer Einstellung ist eine Beteiligung des Personalrates aber nur bei positiver Entscheidung des Bewerbungsantrags und eben nicht bei Ablehnung eines solchen vorgesehen. Denn der Zweck der Mitbestimmung bei einer Einstellung besteht (lediglich) darin, die allgemeinen Interessen der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten zu wahren. Die Beteiligung des Personalrates bei Einstellungen dient (ausschließlich) dem kollektiven Schutz der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Vgl. Cecior/Vallender/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, LBS, § 72 Rn. 25. Diesen Interessen ist mit einer Beteiligung des Personalrates im Falle der beabsichtigten Einstellung Genüge getan. Dies gilt ebenso im Fall der Weiterbeschäftigung eines Beschäftigten über die Altersgrenze hinaus. Denn auch in diesem Fall hat der Personalrat darauf zu achten, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gewährleistet ist und die Interessen der (übrigen) Beschäftigten berücksichtigt werden. Vgl. Cecior/Vallender/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, LBS, § 72 Rn. 381. Dem steht nicht entgegen, dass der Personalrat im Fall der Weiterbeschäftigung auch die Interessen desjenigen zu beachten hat, der weiterbeschäftigt werden möchte. Vgl. Cecior/Vallender/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, LBS, § 72 Rn. 381. Denn im Fall einer Antragsablehnung ist der Antragsteller letztlich nicht schutzbedürftig, weil - jedenfalls aus personalvertretungsrechtlicher Sicht - der Regelfall vorliegt: der Beamte tritt mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand. So wohl zu verstehen Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, LPVG NRW, 10. Auflage, § 72, Seite 461, Nr. 1.10. Für den Zeitraum nach regelaltersgerechter Beendigung der aktiven Dienstzeit bedarf der Betroffene des personalvertretungsrechtlichen Schutzes aber grundsätzlich nicht mehr. Der ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 5. Juni 2012 ist daher personalvertretungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist aber formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Denn das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten ist nach § 17 Abs. 1, 1. HS LGG NRW, nicht lediglich auf die Bewilligung eines beantragten Hinausschiebens des Ruhestandes begrenzt, sondern greift auch im Falle der Ablehnung eines solchen Antrags ein. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW legt ein umfassendes und damit auch die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes einschließendes Begriffsverständnis nahe. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt mithin auch eine ablehnende Entscheidung der Dienststelle über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wird zu § 17 LGG NRW, vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f., unter anderem ausgeführt: "Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. (...) Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend." § 17 Abs. 1 LGG NRW beinhaltet nach der zitierten Begründung des Gesetzentwurfs eine Generalklausel. Der Gesetzgeber wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Dies wird nicht zuletzt durch die Verwendung der überaus allgemein gehaltenen Formulierung "soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen" in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW unterstrichen. Im Übrigen macht § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG NRW mit den Einleitungsworten "dies gilt insbesondere für" deutlich, dass jedenfalls die dort unter Nr. 1 genannten "sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen" sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können. Zum Ganzen OVG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris, sowie Beschluss vom 22. Juni 2010 - 6 A 699/10 -, juris. Gegen ein Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten spricht im Fall einer ablehnenden Entscheidung wie der vorliegenden insbesondere auch nicht, dass der Personalrat hier - wie aufgezeigt - kein Mitbestimmungsrecht hat. Zwar bestimmt sich nach der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs der Kreis der mitwirkungspflichtigen "personellen Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW grundsätzlich in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG NRW geregelten Angelegenheiten. Von diesem Grundsatz ist vorliegend aber eine Ausnahme zu machen. Denn zu den nach §§ 72 ff. LPVG NRW der Beteiligung des Personalrates unterliegenden Angelegenheiten zählte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV NRW S. 590) - wie im Ergebnis auch heute - (lediglich) die Weiterbeschäftigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, 152 f.), nicht aber die Ablehnung eines entsprechenden Antrages (vergleiche oben). Während es für den Zeitraum nach Beendigung der aktiven Dienstzeit eines personalvertretungsrechtlichen Schutzes aber grundsätzlich nicht mehr bedarf (vergleiche oben), umfasst der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Verwaltung demgegenüber (zudem) jede Handlung oder jede Entscheidung der Dienststellenleitung, mit der diese in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben kann. Vgl. Burkholz, LGG NRW, Kommentar, § 17, Rn. 10. Dass nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten als Regelung Gleichstellungsbelange berühren kann, drängt sich aber auf. Denn die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Maßnahmen dient der Wahrung der von unterschiedlichsten Lebenslagen bestimmten Interessen des einzelnen Beschäftigten und der Beschäftigten im Allgemeinen. Es versteht sich insofern von selbst, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Interessenvertretung der Beschäftigten - anders als die Personalvertretung - nur dann sachgerecht wahrnehmen kann, wenn sie generell bei Entscheidungen der vorliegenden Art, mithin nicht nur bei stattgebenden sondern auch bei ablehnenden Maßnahmen, beteiligt wird, weil sie nur so hinreichende Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung erhält. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Namentlich fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation derselben. Nur durch eine - zumindest rudimentäre - Verschriftlichung des Beteiligungsvorgangs kann aber hinreichend sichergestellt werden, dass die Dienststellenleitung die Reaktion der Gleichstellungsbeauftragten vor der Entscheidung zumindest zur Kenntnis nimmt und in den innerbehördlichen Entscheidungsprozess einbezieht. Vgl. Burkholz, LGG NRW, Kommentar, § 17, Rn. 11. Eine solche Dokumentation ist vorliegend nicht erfolgt. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die Gleichstellungsbeauftragte habe vorab mündlich Kenntnis von der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung auf der Grundlage der ihr bekannten generellen Erwägungen erhalten. Es fehlt aber an einer Verschriftlichung des - hier vom Kläger bestrittenen - Beteiligungsvorgangs. Weder liegt eine schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten noch ein Vermerk über ihre mündliche Äußerung oder über ihre stillschweigende Kenntnisnahme vor. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Dienststellenleitung die Reaktion der Gleichstellungsbeauftragten vor der streitigen ablehnenden Entscheidung zur Kenntnis genommen hat. Die damit einhergehende formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen ablehnenden Bescheides ist auch nicht etwa unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG NRW. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid ist aber nicht nur verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, sondern auch materiell rechtswidrig. Denn der Beklagte hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass einer Weiterbeschäftigung des Klägers dienstliche Gründe entgegenstehen und hat - aus seiner Sicht insofern konsequent - kein Ermessen ausgeübt (Ermessensausfall). Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass sein Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag um ein Jahr hinausgeschoben wird, weil dem beantragten Hinausschieben des Ruhestandes entgegenstehende dienstliche Gründe auch im gerichtlichen Verfahren ebenso wenig überzeugend dargelegt wurden oder sonst ersichtlich sind wie Gründe, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Der insoweit gegebene Anspruch des Klägers resultiert aus § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Nach dieser Norm kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. § 32 Abs. 1 LBG NRW gilt gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze - wie hier bei Polizeivollzugsbeamten - entsprechend. Polizeivollzugsbeamte treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand, § 115 Abs. 1 LBG NRW. Diese Altersgrenze gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950, zu denen der im Januar 1952 geborene Beamte gehört, § 129 Abs. 1 LBG NRW. Der Kläger hat seinen Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 16. Mai 2012 - eingegangen beim Polizeipräsidium H. spätestens am 21. Mai 2012 - rechtzeitig gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW räumt dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dieser Anspruch wird lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Ruhestandeintritts im dienstlichen Interesse liegt, wie dies bei Regelungen in anderen Bundesländern der Fall ist. So etwa § 53 Abs. 1 BBG, § 38 Abs. 2 LBG Berlin, Art. 63 Abs. 2 BayBG, § 35 Abs. 3 LBG MV, § 55 Abs. 1 LBG RP; noch weitergehend § 45 Abs. 3 LBG Brandenburg ("besonderes dienstliches Interesse") und § 50 Sächs. BG ("wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert"). In dieser Weise ist die Norm in Nordrhein-Westfalen gerade nicht gefasst worden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Verständnis. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit der Vorschrift den Beamten ermöglicht werden sollte, "ein Stück weit" selbst ihre Lebensplanung zu bestimmen. Vgl. LT-Plenarprot. 14/112, S. 13113; 14/120, S. 13953, 13955, 13957; auch LT-Drs. 14/8176, S. 126. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Als solche Gründe kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer. Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher nicht: der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Beamten in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird, die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden, die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde oder die Verringerung einer "Nachersatzquote". Das negative Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt zudem von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, ferner Beschluss vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dieser Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich die Kammer angeschlossen. Siehe Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2012 - 1 L 1141/12 -. Ausgehend davon hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass sein Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag um ein Jahr hinausgeschoben wird. Denn dem beantragten Hinausschieben des Ruhestandes entgegenstehende dienstliche Gründe sind ebenso wenig überzeugend dargelegt oder sonst ersichtlich wie Gründe, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Der von dem Beklagten zunächst verfolgte gedankliche Ansatz, nur noch Anträge auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu genehmigen, wenn dies im Einzelfall dienstlich zwingend erforderlich ist, widersprach ersichtlich der aufgezeigten gesetzlichen Intention. Auch die von dem Beklagten im Weiteren - insbesondere im streitgegenständlichen Bescheid - für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Belange vorgetragenen generalisierenden Erwägungen vermochten die ablehnende Entscheidung nach den vorausgegangenen Ausführungen nicht zu tragen. Denn dergleichen Erwägungen sind mit dem Hinausschieben des Ruhestands regelmäßig verbunden und widersprechen insofern ebenfalls der beschriebenen gesetzgeberischen Intention. Die generellen Erwägungen des Beklagten, wonach durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit den Behörden erst mit entsprechender Verspätung Beförderungsstellen zugewiesen werden, sich die Entwicklungsmöglichkeiten jüngerer Beamtinnen und Beamten verringern bzw. verzögern, die lebensälteren Beamtinnen und Beamten oftmals Stellen innehaben, die auch für Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Problemen attraktiv sind und gegebenenfalls nicht auszuschließen ist, dass die mit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit verbundenen Folgen zu sozialen Spannungen und zur Demotivierung jüngerer Beamtinnen und Beamten führen, konnten das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe folglich nicht begründen. Auch mit den ergänzenden - stärker am Einzelfall orientierten - und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erwägungen des Beklagten sind entgegenstehende dienstliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Probleme im Hinblick auf eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sind auch danach nicht ersichtlich. Mit dem Vortrag einer vergleichsweise ungünstigen Altersstruktur beim Polizeipräsidium H. allein - selbst wenn sie vorliegt - sind noch keine konkreten Probleme im Hinblick auf eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung dargetan. Der Beklagte hat insofern aus der Altersstruktur folgende Probleme weder im Bereich des Polizeipräsidiums H. allgemein noch im Bezirksdienst, in welchem der Kläger derzeit seinen Dienst verrichtet, dargetan. Auch ist der Altersschnitt oder der Anteil der in einem überschaubaren Zeitraum ausscheidenden Beamten nicht so hoch, dass derartige organisatorische Probleme auch ohne Erläuterung auf der Hand lägen. Vielmehr ist der Bezirksdienst, in welchem der Kläger derzeit seinen Dienst verrichte, mit 29 Beamten personell überbesetzt. Auch das Bestreben des Beklagten, die vorhandene Altersstruktur sukzessive aufzubrechen, genügt allein nicht, um konkrete Probleme und damit das Entgegenstehen dienstlicher Gründe bejahen zu können. Namentlich genügt auch das Bestreben des Beklagten, das im Bezirksdienst vorhandene Übersoll schnellstmöglich abzubauen, indem Beamte möglichst zeitnah in den Ruhestand treten, allein nicht, um das Entgegenstehen dienstlicher Gründe bejahen zu können. Denn der Vortrag, wonach das vorhandene Übersoll im Bezirksdienst von derzeit 3 Beamten bis zum nächsten Nachersatztermin am 1. September 2013 so sozialverträglich wie möglich - im Wege von Pensionierungen - abgebaut werden soll, greift bereits zu kurz, weil der Kläger erst zeitlich nach diesem Termin mit Ablauf des 31. Januar 2014 regulär in den Ruhestand treten würde. Der Abbau des Übersolls im Bezirksdienst im Wege von Pensionierungen wird aber - wie sich aus den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergibt - bereits im Jahre 2013 mit der Zurruhesetzung des Dienststellenleiters W. (nach einem Jahr Dienstzeitverlängerung) und der Beamten H1. und T. erreicht sein. Da mit Ablauf des 31. Januar 2014 der Beamte C. in den Ruhestand tritt, ist in diesem Zeitpunkt des regulären Ruhestandseintritts des Klägers - auf welchen es vorliegend ankommt - unabhängig vom regulären Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst eine Unterbesetzung des Bezirksdienstes gegeben. Daher kommt es auf die Frage, ob es andere Möglichkeiten des gewünschten zeitnahen Abbaus des derzeitigen Übersolls (bis zum nächsten Nachersatztermin am 1. September 2013) beispielsweise durch Umsetzungen von in der Dienststelle des Klägers tätigen Beamten gibt, unter zeitlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht mehr an. Denn unabhängig von der Frage der Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers muss im Zeitpunkt des regulären Zurruhesetzungszeitpunkts des Klägers (31. Januar 2014) keiner der im Bezirksdienst tätigen Beamten zum Abbau eines Übersolls in eine andere Dienststelle innerhalb der Direktion GE umgesetzt werden, weil der Bezirksdienst nach derzeitigen Planungen zu diesem Zeitpunkt infolge stattgefundener Zurruhesetzungen unterbesetzt sein wird. Auch sind keine konkret den Kläger persönlich betreffenden entgegenstehenden dienstlichen Gründe vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, die die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe rechtfertigen könnten. Entgegenstehende dienstliche Gründe in der Person des Beamten können etwa dann gegeben sein, wenn seine Leistungen so unzulänglich sind, dass im Fall des Hinausschiebens seines Ruhestandseintritts die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. Derartige die Person des Klägers betreffende entgegenstehende dienstliche Gründe sind nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis des Beklagten auf körperliche Einschränkungen des Klägers, welche eine Verwendung im Wach- und Wechseldienst gegebenenfalls ausschließen könnten, dem der Kläger unter anderem unter Verweis auf den aktuellen Erwerb des goldenen Sportabzeichens entgegengetreten ist, ist rechtlich vorliegend nicht mehr erheblich. Denn auf die körperliche Fitness des Klägers für den Wach- und Wechseldienst kommt es mangels eines entsprechenden haushaltsrechtlichen Umsetzungserfordernisses (vergleiche oben) nicht mehr an. Nach alledem hat der Beklagte das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe nicht hinreichend dargetan. Entgegenstehende dienstliche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Ohnehin dürfte § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausgehend von Sinn und Zweck der Norm unter dieser Voraussetzung - wenn also die Behörde entgegenstehende dienstliche Gründe nicht anführen kann - allenfalls noch geringen Spielraum für eine ablehnende Ermessensentscheidung lassen. Berücksichtigungsfähig werden insoweit lediglich in der Person oder dem Verhalten des Beamten liegende, der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde abträgliche Gegebenheiten sein, wenn - anders als vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen - angenommen wird, daraus könnten sich entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW generell nicht ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. Vorliegend sind insofern eine Ermessenreduzierung auf Null und ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung seines Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze um ein Jahr gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.