Urteil
13 K 2518/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0117.13K2518.11.00
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Leitsätze
Verzichtet eine Gemeinde auf die Erhebung von Winterdienstgebühren und trägt sie die auf den Winterdienst entfallenen Kosten selbst, besteht kein Erstattungsanspruch bei Nicht- oder Schlechtleistung des Winterdienstes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzichtet eine Gemeinde auf die Erhebung von Winterdienstgebühren und trägt sie die auf den Winterdienst entfallenen Kosten selbst, besteht kein Erstattungsanspruch bei Nicht- oder Schlechtleistung des Winterdienstes. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes II. Q.-------straße 3 in Bochum. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 19. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 211,28 EUR für zweimal wöchentliche Reinigung nach einer Frontlänge von 19 m und einem Gebührensatz von 11,12 EUR für das Veranlagungsjahr 2010 heran. Mit weiterem Bescheid vom 18. Januar 211 zog die Beklagte ihn u. a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 224,20 EUR heran. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bei der Beklagten die Reduzierung der Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren mit der Begründung, es habe weit über einen Monat keine Straßenreinigung und auch keine Abfallbeseitigung durch die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2011 u.a. mit, dass gemäß § 8 Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (SRGS) ein Anspruch auf Minderung der Gebühr bestehe, wenn die Reinigung für mindestens einen vollen Monat eingestellt oder für mindestens drei aufeinander folgende Monate eingeschränkt werden müsse. Nachdem die Beklagte eine Stellungnahme der mit der Reinigungsdurchführung beauftragten Umweltservice C. GmbH eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 25. Mai 2011 den Antrag auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren ab. Es bestehe kein Anspruch auf die begehrte Erstattung. In dem vom Kläger genannten Zeitraum sei die Straßenreinigung nicht in einer Weise eingeschränkt worden, die eine Gebührenerstattung rechtfertigen würde. Während die Stadt für die Durchführung der Winterwartung der Fahrbahn der öffentlich gewidmeten Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zuständig sei, obliege die Winterwartung der Gehwege gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. In C. erfolge der Winterdiensteinsatz auf den Fahrbahnen nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Neben der Streu- und Räumungspflicht der verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen werde darüber hinaus im Rahmen der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit auch im Winter das gesamte Straßennetz der Stadt C. weitestgehend funktionsfähig erhalten. Hierzu würden bei der Durchführung der Winterwartung hinsichtlich der zu räumenden Straßen -/Straßenabschnitte Prioritäten gesetzt. Vom 26. November 2010 bis 3. Januar 2011 seien in C. insgesamt 90 cm Schnee gefallen. Infolge dieser ungewohnt langen witterungsbedingten Beeinträchtigungen sei es faktisch unmöglich gewesen, die sonst übliche Reinigung von Fahrbahn und Gehwegen (z. B. durch Kehrmaschinen) durchzuführen. Statt dessen sei die Reinigung durch die mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst beauftragte USB GmbH in Form der Winterwartung erbracht worden, indem Straßen mit höherer Dringlichkeit an 30 Tagen und auch nachrangige Straßen mehrmals gestreut oder geräumt worden seien. In den Anliegerstraßen habe der Winterdienst nur erfolgen können, wenn alle anderen Gefahrenstellen im Stadtgebiet beseitigt worden seien und die personelle und betriebliche Kapazität den Einsatz noch ermöglicht hätten. Hierdurch sei die Reinigungsleistung gemäß § 1 Abs. 2 SRGS durch die Winterwartung erbracht. Denn diese sei bei winterlicher Witterung (Schnee- und Eisglätte) die einzig mögliche Form der Straßenreinigung; die allgemeine Straßenreinigung z. B. in Form des Kehrens werde durch die Witterung objektiv unmöglich gemacht. Wenn dann im Rahmen der Winterwartung in einzelnen Straßen zeitweise weder Schnee geräumt noch gestreut werde, führe auch dies zu keinem Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren. Für die Durchführung des Winterdienstes und der Winterwartung erhebe die Stadt C. keine Gebühren. Die Kosten der Winterwartung seien nicht im Gebührenbedarf der Straßenreinigungsgebühren enthalten, und würden gemäß § 5 SRGS aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen. Für diese Teilleistung der Straßenreinigung sei der Kläger also nicht als Gebührenpflichtiger herangezogen worden. Im Anschluss an den erforderlichen Winterdienst sei es im Januar nach den Angaben der USB GmbH im Bereich des klägerischen Grundstückes zwar zu vereinzelten Einschränkungen der Reinigungsleistung gekommen. Da es sich jedoch nicht um wesentliche Einschränkungen im Sinne der SRGS handele, komme auch hier eine Gebührenermäßigung nicht in Betracht. Der Kläger hat am 20. Juni 2011 gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, er beantrage die Feststellung der Minderung der Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 26. November 2010 bis Ende Januar 2011. Der Schnee sei in diesem Zeitraum auch nicht von der Fahrbahn geräumt worden, nachdem entsprechende Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr sei der Schnee über mehrere Wochen geschmolzen, bis die Fahrbahn schneefrei gewesen sei. Er sei auf der Fahrbahnmitte mit seinem Fahrzeug mehrfach im Schnee stecken geblieben. Die auch in die Straßenkategorie B2 eingestufte I. Q.-------straße sei dagegen regelmäßig geräumt worden. Dagegen habe auf der II. Q.-------straße überhaupt keine Räumung stattgefunden. Die Gebühren müssten daher verringert werden. Durch den Wegfall der Straßenreinigung spare die beauftragte Tochtergesellschaft die Durchführung der Leistung und damit entsprechende Kosten ein. Die Tochtergesellschaft sei ebenfalls mit dem Winterdienst beauftragt und könne mit den freigewordenen Kräften diesen durchführen. Ob die Stadt über den Weg des Unternehmensgewinns, einer Kostenkompensation oder der Kosteneinsparung partizipiere, sei für den Gebührenzahler unerheblich. Wenn die erfolgte Kostenersparnis nicht an die Stadt zurückgegeben werde, handele es sich um eine konstruierte Vertragsgestaltung, die einen Gestaltungsmissbrauch gegenüber dem Gebührenzahler darstelle. Durch die von der Stadt durchgeführte Kalkulation und einen Vortrag eines Überschusses auf die nächsten Jahre gemäß dem Kommunalabgabengesetz NRW werde eine Rückerstattung verhindert. Die durch den Gesetzgeber gewollte Rückerstattung werde von der Beklagten mindestens durch gesetzwidrige Gestaltung verhindert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 25. Mai 2011 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 26. November 2010 bis Ende Januar 2011 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 20,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 25. Mai 2011 und führt weiterhin aus: Da der Witterungsverlauf eines Jahres bei Erstellung der Gebührenkalkulation naturgemäß nicht sicher vorhergesagt werden könne, werde der kalkulierte Bedarf der Straßenreinigung an Hand der Witterungsverhältnisse der Vorjahre den Bereichen Fahrbahnreinigung, Gehwegreinigung und Winterdienst zugeordnet. In der Kalkulation für das Jahr 2010 seien prognostizierte Zeiten für den Winterdienst enthalten. Ob und in welchem Umfang der Winter 2010 gegenüber der Gebührenkalkulation zu Kosteneinsparungen bei der Fahrbahn- und Gehwegreinigung geführt habe, sei bei der Entscheidung über die beantragte Erstattung von Straßenreinigungsgebühren nicht zu berücksichtigen. Die Reinigungskosten flössen vielmehr in die Betriebsabrechnung der Straßenreinigung ein, deren Betriebsergebnis auf die Jahre 2012 oder 2013 vorzutragen sei. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW seien Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre zwingend auszugleichen. Auf diesem Weg habe der Gesetzgeber den mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten Rechnung und dafür Sorge getragen, dass eventuelle Überdeckungen dem Gebührenschuldner wieder zugute kämen. Bei einer Nichterbringung der "Sommerreinigung" in einem erheblichen Umfang bestehe nach der Satzung für den Bürger selbstverständlich ein Anspruch auf Minderung der gezahlten Gebühren. Könne die "Sommerreinigung" dagegen wegen Schneefalls oder Eisglätte, also aus objektiven Gründen, nicht durchgeführt werden - denn selbstverständlich könne und müsse die Kehrmaschine nicht über die schneebedeckten Straßen fahren -, bestehe auch kein Anspruch auf anteilige Erstattung von Straßenreinigungsgebühren. Zu dem Vergleich der I. Q.-------straße mit der II. Q.-------straße sei darauf hingewiesen, dass in der I. Q.-------straße in der Tat häufiger Winterdiensteinsätze durchgeführt worden seien. Dies hänge damit zusammen, dass dort eine andere Streustufe (Gefahrenklasse) gelte. Während es bei der II. Q.-------straße um eine Straße der Streustufe 4 handele, sei die I. Q.-------straße der Streustufe 3 zugeordnet. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Erstattung von Straßenreinigungsgebühren, soweit sie auf den Zeitraum vom 26. November 2010 bis Ende Januar 2011 entfallen, ist als eine auf Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 der VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Erstattungsbegehren des Klägers für den Zeitraum vom 26. November 2010 bis Ende Dezember 2010 und vom 1. bis 31. Januar 2011 ist unbegründet, weil er auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der siebenundzwanzigsten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 (SRGS 2010) bzw. in der Fassung der achtundzwanzigsten Änderungssatzung (SRGS 2011) keinen Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für die genannten Zeiträume hat. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 SRGS 2010 und SRGS 2011 besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung, falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Satzungsregelung ein Anspruch eines Gebührenpflichtigen auf (teilweise) Erstattung der Straßenreinigungsgebühren bei einem hierüber hinausgehenden Zeitraum des Leistungsausfalles, in dem keine oder nur eine eingeschränkte Reinigung der zu reinigenden Straße durch die Beklagte erfolgt ist. Die Satzungsregelung beruht auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 130 der Abgabenordnung, nach der ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Mit diesem Erstattungsanspruch trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Da die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Nicht- oder Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße - nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180 ff. (185 f.); vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -, in: juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -. Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, a.a.O.; vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -. Umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 - Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2011, 98 und NRWE.de. Die aus § 8 Abs. 3 Satz 2 SRGS 2010 bzw. SRGS 2011 resultierenden Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind bezüglich der von dem Kläger allein entrichteten Gebühren für die städtische Sommerreinigung der II. Q.-------straße hinsichtlich des auf den Zeitraum 26. November 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie auf den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2011 beschränkten Erstattungsbegehrens nicht erfüllt. Handelt es sich - wie vorliegend - um die Erhebung einer Jahresgebühr, die als antizipierte Gebühr bereits zu Beginn des Jahres entstanden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 - ist für die Prüfung einer Nicht- oder Minderleistung gegenüber der zu erbringenden Leistung - nämlich der Erfüllung des Gebührentatbestandes im Wege der satzungsgemäßen Durchführung der Reinigung der öffentlichen Straße, deren Gegenleistung die Gebühr sein soll (§ 5 Satz 1 SRGS) - (allein) auf den jeweils von der Gebühr erfassten Veranlagungszeitraum abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn mit einem Antrag für mehrere Veranlagungsjahre eine Erstattung begehrt wird. Daher sind im konkreten Fall die Zeiträume vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2010 (Veranlagungsjahr 2010) und 1. bis 31. Januar 2011 (Veranlagungsjahr 2011) getrennt in den Blick zu nehmen. Eine einen Erstattungsanspruch begründende Nicht- oder Minderleistung der Sommerreinigung innerhalb dieser Zeiträume liegt jedoch nicht vor. Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2010. Indem die Straßenreinigungsgebührensatzung in § 5 Satz 2 bestimmt hat, dass u. a. der Kostenanteil, der auf die Winterwartung entfällt, von der Stadt getragen wird, differenziert diese einerseits nach Sommerreinigung und Winterdienst, es werden aber andererseits hinsichtlich der durch den Winterdienst erbrachten Leistungen keine Winterdienstgebühren erhoben. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation für die Sommerreinigung prognostizierten Kosten betreffen somit nicht den gesamten Jahreszeitraum 2010, sondern nur anteilig diejenigen Zeiträume, in denen nach der zu treffenden Prognoseentscheidung voraussichtlich eine Sommerreinigung möglich ist und nicht die Zeiträume, in denen aufgrund der witterungsbedingten Straßenlage allein Winterdienst in Betracht kommt. Trägt die Beklagte die auf den Winterdienst entfallenden Kosten somit selbst und erhebt sie für diese Leistung keine Winterdienstgebühren, kann sich ein allein zu Gebühren für die Sommerreinigung herangezogener Gebührenpflichtiger nicht auf eine Minder- oder Nichtleistung des Winterdienstes berufen. Die Sommerreinigung der II. Q.-------straße ist somit allein darauf hin zu überprüfen, ob die nach dem Straßenverzeichnis zweimal wöchentlich durch die Beklagte durchzuführende Reinigung in dem Zeitraum, in dem sie nicht wegen des aufgrund der Wetter- und Straßenverhältnisse allein möglichen Winterdienstes ausgeschlossen war, nach Art und Umfang erhebliche Mängel aufzuweisen hatte. Auszugehen ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen des Klägers hinsichtlich der Quantität der Straßenreinigung. Danach steht jedoch auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten im Klageverfahren zweifelsfrei fest, dass in dem Zeitraum vom 26. November 2010 bis Ende des Jahres 2010 die normale Straßenreinigung der Fahrbahn der II. Q.-------straße wegen winterlicher Straßenverhältnisse mit geschlossener Schneedecke nicht ausgeführt werden konnte. Der Gebührenzahler, der nur für die Sommerleistung eine Gebühr zahlt, ist aber nicht benachteiligt, weil in der Stadt C. neben der Gebühr für die Sommerreinigung keine antizipierte Winterdienstgebühr erhoben wird, obwohl die auf den Winterdienst entfallenden Kosten von der Beklagten ausgesondert und von ihr getragen worden sind. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei Unmöglichkeit der planmäßigen Sommerreinigung aufgrund winterlicher Straßenverhältnisse kein Leistungsausfall bei der Sommerreinigung gegeben ist. Erhebliche Leistungsmängel im Rahmen der Sommerreinigung sind in den maßgeblichen Zeiträumen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Bereich der von den Anliegern von Schnee befreiten Fahrbahnränder der II. Q.-------straße aufgetreten. Soweit in dieser Straße keine Gehwege vorhanden sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 4 1. Alt. SRGS2010 bzw. SRGS 2011 die Anlieger im Rahmen des ihnen übertragenen Winterdienstes verpflichtet, einen mindestens ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freizuhalten. Sollten die Anlieger der II. Q.-------straße , wie der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat, der satzungsgemäßen Räumpflicht in den streitigen Zeiträumen nachgekommen sein, hätte sich hieraus aber keine Verpflichtung der Beklagten zur sofortigen Wiederaufnahme der Sommerreinigung - beschränkt auf den schneebefreiten Fahrbahnbereich - ergeben. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Sommereinigung besteht seitens der Gemeinde erst dann (wieder), wenn eine effektive Sommerreinigung wieder möglich ist. Dies ist jedenfalls solange nicht möglich, wie Fahrbahn und Gehwege nicht von Schnee vollständig befreit sind. Sind nämlich die Gehwege nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung nicht in voller Breite von Schnee zu räumen, kann ein effektiver Sommerdienst erst wieder nach weitgehender Schneefreiheit der Gehwege durchgeführt werden. Im Übrigen bestünden auch für den Fall, dass es sich entgegen der gerichtlichen Beurteilung bei der unterbliebenen Sommerreinigung der schneebefreiten "Seitenstreifen" der II. Q.-------straße um einen Leistungsmangel handeln würde, Bedenken, ob es sich hierbei nicht um eine Erstattung ausschließende unwesentliche Einschränkung der Reinigungsleistung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 GS handelt. Dies deshalb, weil es sich bei diesen Bereichen nur um einen Teil der der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straßenfläche handelt, während für die Fahrbahn nach den obigen Ausführungen aufgrund der Schneeverhältnisse keine Pflicht zur Sommerreinigung bestand, deren Unterlassen eine Minderleistung hätte sein können. Auch liegt der Einwand des Kläger neben der Sache, die unterbliebene Winterwartung in Bereich von Anliegerstraßen führe zu "Kosteneinsparungen" im Bereich der Sommerreinigung mit der Folge eines Gewinnes der beauftragten USB GmbH, der letztlich an die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werde. Zum einen kann eine fehlerhafte Kostenermittlung allein die Rechtmäßigkeit eines durch Satzung festgesetzten Gebührensatzes und damit die Rechtmäßigkeit des Jahresbescheides betreffen, nicht dagegen einen Anspruch auf Erstattung bestandskräftig festgesetzter Straßenreinigungsgebühren begründen; zum anderen ist nicht ersichtlich, warum das von der USB GmbH der Beklagten in Rechnung gestellte Entgelt, bei dem es sich um ein grundsätzlich in der Gebührenkalkulation anzusetzendes Entgelt für Fremdleistungen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW handelt, überhöht sein soll. Soweit nämlich ein Sommerdienst aufgrund der winterlichen Straßenlage nicht durchgeführt werden konnte, sind nicht erbrachte Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres auch nicht in Rechnung zu stellen. Die Tatsache, dass die Straßenreinigung von der von der Beklagten beauftragten USB GmbH - bei der die Beklagte alleinige Gesellschafterin ist - durchgeführt wird, begründet auch nicht die Annahme, dass Beklagte und USB GmbH in konklusivem Zusammenwirken und zu Lasten der Gebührenpflichtigen ein nicht betriebsnotwendiges, weil überhöhtes Fremdleistungsentgelt vereinbart haben könnten. Letztlich ist durch die Verpflichtung der gebührenerhebenden Gemeinde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, auch gewährleistet, dass die mit einer Kalkulation verbundenen Unwägbarkeiten nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen gehen. Da der Kläger durch den Jahresveranlagungsbescheid 2010 nur mit den voraussichtlich anfallenden Kosten der Sommerreinigung im Jahre 2010 belastet worden ist und ein gebührenrechtlich beachtlicher Reinigungsausfall in dem durch den Kläger zur gerichtlichen Überprüfung gestellten - beschränkten - Prüfungszeitraum bezüglich dieser Reinigungsleistungen nicht zu verzeichnen ist, vielmehr bis Ende des Jahres 2010 ein Sommerdienst wegen der Straßenverhältnisse nicht erbracht werden konnte, für die der Kläger jedoch nicht zu Gebühren herangezogen worden ist, kommt somit eine anteilige Erstattung der Gebühren für die Reinigungsleistungen außerhalb des Winterdienstes für das Veranlagungsjahr 2010 nicht in Betracht. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch für Reinigungsausfälle im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2011 zu. Die Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 GS 2011 sind auch für diesen Zeitraum nicht gegeben, denn die von der Beklagten im Jahre 2011 gegenüber dem Kläger zu erbringende gebührenrelevante Reinigungsleistung, die auch in diesem Jahr den Winterdienst nicht umfasst, ist in dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2011 nicht länger als einen Monat aus zwingenden Gründen eingestellt oder für mehr als drei Monate eingeschränkt gewesen. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen "Auflistung der Reinigungsleistung" unterblieb die Sommerreinigung am 4. und 6. Januar 2011 wegen anderweitigen Winterdiensteinsatzes sowie - jeweils ohne Angabe eines Grundes - am 11. Januar 2011 vollständig (Fahrbahn und Gehweg) und am 13. und 18. Januar 2011 eingeschränkt (Gehweg), während die Sommerreinigung an den folgenden Terminen im Januar 2011 stattfand. Die danach allein zu berücksichtigenden Leistungsausfälle am 11., 13. und 18. Januar 2011 erfüllen bereits nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 GS 2011 eines erforderlichen länger als einmonatigen Reinigungsausfalles. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.