Urteil
6 K 3801/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0129.6K3801.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks O. Straße 115 (Gemarkung O1. , Flur 1, Flurstücke 98 und 102) in M. . Das Grundstück ist Teil des Außenbereichs und überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Rund 80 m nördlich des Grundstücks fließt die T. . Im Flächennutzungsplan der Stadt M. ist der entsprechende Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Grundstück ist außerdem - offenbar seit Februar 2012 - Teil des durch den Landschaftsplan Nr. 1 "Raum M. " des Kreises V. festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 28 "I. , O1. , N. , zwischen BAB und T. [...]". Dieses Landschaftsschutzgebiet ist "wegen der raumgestaltenden Wirkung der Fließgewässer, Hecken, Gehölzstreifen, Einzelgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und der gut eingegrünten Hofanlagen, wegen des relativ naturnahen Verlaufes des B. Baches, des M1. und der naturnahen Umgestaltung der T. sowie wegen der Bedeutung des Raumes als Naherholungsgebiet" festgesetzt worden (Landschaftsplan Nr. 1, Textteil, Seite 135). Das Grundstück ist mit einem straßennahen Mehrfamilienhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich, etwa 25 m von der Straße entfernt, befindet sich ein eingeschossiges Garagengebäude mit einem Anbau auf der Westseite zu Abstellzwecken. Zwischen den Gebäuden liegt eine gepflasterte Hoffläche. Weitere Einzelheiten der Umgebung - noch ohne die streitgegenständlichen neuen Nebenanlagen - zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Das straßennahe Hauptgebäude auf dem Grundstück der Klägerin hatte ursprünglich aus einem zu Wohnzwecken genutzten nördlichen und einem als Scheune bzw. Stall genutzten südlichen Teil bestanden. In den neunziger Jahren begannen die Klägerin und ihre Familie mit der Umgestaltung des Grundstücks. In diesem Zusammenhang erging im Februar 1994 eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin wegen einer ohne Genehmigung vorgenommenen großflächigen Pflasterung der Hoffläche. Im Juli 1994 und im März 1996 ergingen weitere Ordnungsverfügungen gegen die Klägerin, mit welchen ungenehmigte Bauarbeiten an dem Hauptgebäude stillgelegt wurden. Unter dem 29. April 1996 wurde der Klägerin die Baugenehmigung zur Umnutzung des südlichen Gebäudeteils in zwei (an die Familie gebundene) Wohneinheiten und zur Errichtung des rückwärtigen Garagengebäudes erteilt. Am 31. März 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den "Anbau eines Gartenhauses" mit einer Fläche von ca. 15 x 5 m an das vorhandene Garagengebäude. Der Bauantrag wurde von der Beklagten zunächst unter Hinweis auf § 35 Baugesetzbuch (BauGB) abgelehnt, auf den Widerspruch der Klägerin und eine entsprechende Anregung der Widerspruchsbehörde hin jedoch am 31. Januar 2000 genehmigt. Im Jahre 2001 wurde nördlich des Garagengebäudes ein hölzernes Gartenhaus errichtet. Später wurden ein sich an die nördliche Außenwand des Garagengebäudes anschließender überdachter Freisitz sowie - im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 98 - ein Wasserbecken errichtet. Das Wasserbecken, dessen Wand sich teilweise (natursteinverkleidet) oberhalb der Geländeoberfläche befindet, ist inzwischen mit Wasser gefüllt, in dem sich Fische befinden; an und teilweise auf dem Becken sind Holzstege montiert. Hinsichtlich der genauen Lage der drei Anlagen wird auf Bl. 22 der Beiakte 1 zum Verfahren 6 K 2898/11 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte am 23. Juni 2010 eine Kontrolle durchgeführt und die genannten Anlagen beanstandet hatte, beantragte die Klägerin am 5. August 2010 die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für den Freisitz bzw. - so die Bezeichnung auf dem Grundriss - einen "überdachten Hobbyraum". Dieser weist eine Grundfläche von ca. 12 x 4,3 m auf, wobei das Dach noch weitere 1,60 m über die genannte Fläche hinausgeht. Die Höhe der Anlage beträgt rund 3 m. Die Klägerin gab an, ihre Mutter sei wegen einer Krebserkrankung bestrahlt worden und müsse die Sonne meiden; das sei der Hauptgrund für die Überdachung der Terrasse gewesen. Am 22. September 2010 beantragte die Klägerin die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für das Gartenhaus. Dieses weist eine Grundfläche von 5 x 4 m und eine Firsthöhe von 2,75 m auf. Das Dach steht auf der Südseite um mehr als einen Meter über. Die Klägerin machte geltend, das Gartenhaus bestehe bereits seit zehn Jahren und seine Existenz sei einem Mitarbeiter der Beklagten bekannt gewesen. Ebenfalls am 22. September 2010 beantragte die Klägerin die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für die "Errichtung eines Wasserbeckens" mit den Maßen 8 x 7 x 2,30 m, dessen Zweck sie mit "Hobbyzwecke und Feuerlöschteich" angab. Sie gab an, ein Löschteich sei erforderlich, da es keine direkten Wasserhydranten gebe. Bei einem Gespräch mit der Klägerin teilte die Bauaufsicht der Klägerin mit, zum Beleg der Zweckbestimmung "Feuerlöschteich" sei eine entsprechende Bestätigung der Feuerwehr erforderlich. Mit Bescheiden vom 14. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen - nach Anhörung der Klägerin - ab. Zur Begründung führte sie an, es handele sich um "sonstige Vorhaben" im Außenbereich. Ihnen stehe die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan entgegen. Zudem ließen sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da sie Vorbildwirkung für weitere bauliche Anlagen hätten. Am 15. Juli 2011 erhob die Klägerin Klage auf Erteilung der Baugenehmigungen (6 K 2898/11). Mit Ordnungsverfügungen vom 8. August 2011 gab die Beklagte der Klägerin - nach Anhörung - auf, die drei beschriebenen Anlagen bis zum 15. Oktober 2011 vollständig zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderung drohte die Beklagte der Klägerin Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500,- EUR an. Zur Begründung der Verfügung führte die Beklagte an, die Anlagen seien formell baurechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Überdies seien sie auch nicht genehmigungsfähig, also materiell baurechtswidrig. Auf Unkenntnis könne die Klägerin sich angesichts der vorausgegangenen Verfahren in den neunziger Jahren nicht berufen. Auch ein Bestandsschutz bestehe nicht, da eine schlichte Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde diesen nicht begründen könne. Der ungenehmigten Errichtung genehmigungspflichtiger und materiell rechtswidriger baulicher Anlagen Einhalt zu gebieten, entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Am 9. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie (in dem Parallelverfahren 6 K 2898/11) aus: Bei dem Wasserbecken handele es sich nicht um ein Schwimmbecken, sondern um einen reinen Zierteich. Die über den Erdboden hinausragenden Teile seien mit Bruchsteinen ummantelt; das Ganze sehe sehr ansprechend aus. Daher seien keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Der Teich liege im Übrigen innerhalb der vorhandenen und genehmigten Anlagen. Darüber hinaus diene das Wasserbecken der Vorhaltung des Löschwassers. Hinsichtlich des Freisitzes sei ihr bewusst, dass dieser sehr groß sei; sie sei zu einer Verkleinerung bereit. Bezüglich des Gartenhauses berufe sie sich auf Bestandsschutz, da das Objekt nachweisbar bereits seit längerer Zeit existiere und von der Behörde bereits bei früheren Gelegenheiten wahrgenommen worden sei. Sie benötige es zum Abstellen von Gartengeräten. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 8. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den Ablehnungsbescheiden sowie in dem Parallelverfahren 6 K 2898/11. Die Kammer hat am 23. November 2012 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 K 2898/11 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 8. August 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügungen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Bauordnung (BauO) NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen u. a. darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ordnungsverfügungen sind formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht halten die Ordnungsverfügungen der Überprüfung stand. Die streitgegenständlichen Anlagen stehen weder mit dem formellen, noch mit dem materiellen Baurecht in Einklang. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass für jede der drei Anlagen gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW die Beantragung einer Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre. Die in der Klagebegründung angesprochenen Genehmigungsfreistellungstatbestände sind nicht einschlägig. Das Gartenhaus ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei, weil es sich im Außenbereich befindet und weil es über 30 cbm groß ist. Der überdachte Freisitz ist nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 8b BauO NRW genehmigungsfrei, weil er über 30 cbm groß und über 3 m tief ist und weil es sich nicht um die bloße Überdachung einer (genehmigten) Terrasse handelt. Das Wasserbecken ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 30 BauO NRW genehmigungsfrei, weil es sich im Außenbereich befindet. Eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung ist allerdings grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn die zu beseitigende bauliche Anlage seit ihrer Errichtung auch dem materiellen Baurecht widerspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die drei in Rede stehenden Anlagen dem materiellen Baurecht widersprechen, also nicht genehmigungsfähig sind, wird in dem die Parallelsache betreffenden Urteil 6 K 2898/11 näher ausgeführt. Ermessensfehler der Behörde sind nicht ersichtlich; die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise vor allem auf die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts abgehoben. Die Einschätzung, dass der Klägerin nach den diversen Verwaltungsverfahren der letzten zwanzig Jahre die Notwendigkeit einer Baugenehmigung hätte bekannt sein müssen mit der Folge, dass man ihr nicht zugute halten kann, sie habe in Unkenntnis möglicher baurechtlicher Hindernisse gehandelt, trifft aus Sicht des Gerichts zu. Schon deshalb erscheinen die Beseitigungsverfügungen auch nicht unverhältnismäßig. Soweit die Klägerin einwendet, das Gartenhaus existiere bereits seit über zehn Jahren und sei der Beklagten bekannt gewesen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch bloßes Nichttätigwerden verwirkt die Behörde ihre Befugnis zu ordnungsbehördlichem Einschreiten nicht. Nur wenn die Behörde (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, aufgrund dessen der Bauherr darauf vertrauen durfte, eine Ordnungsverfügung werde nicht ergehen und er auch tatsächlich darauf vertraut und sein Verhalten darauf eingerichtet hat, verliert die Behörde ausnahmsweise das Recht zum Einschreiten. Vgl. Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Androhung der Zwangsgelder findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.