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Urteil

6 K 2898/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0129.6K2898.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks O. Flurstück 115 (Gemarkung O1. , Flur 1, Flurstücke 98 und 102) in M1. . Das Grundstück ist Teil des Außenbereichs und überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Rund 80 m nördlich des Grundstücks fließt die T1. . Im Flächennutzungsplan der Stadt M1. ist der entsprechende Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Grundstück ist außerdem - offenbar seit Februar 2012 - Teil des durch den Landschaftsplan Nr. 1 "Raum M. " des Kreises Unna festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 28 "I. , O1. , N. , zwischen BAB 2 und T1. [...]". Dieses Landschaftsschutzgebiet ist "wegen der raumgestaltenden Wirkung der Fließgewässer, Hecken, Gehölzstreifen, Einzelgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und der gut eingegrünten Hofanlagen, wegen des relativ naturnahen Verlaufes des B. Baches, des M2. und der naturnahen Umgestaltung der T1. sowie wegen der Bedeutung des Raumes als Naherholungsgebiet" festgesetzt worden (Landschaftsplan Nr. 1, Textteil, Seite 135). Das Grundstück ist mit einem straßennahen Mehrfamilienhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich, etwa 25 m von der T. entfernt, befindet sich ein eingeschossiges Garagengebäude mit einem Anbau auf der Westseite zu Abstellzwecken. Zwischen den Gebäuden liegt eine gepflasterte Hoffläche. Weitere Einzelheiten der Umgebung - noch ohne die streitgegenständlichen neuen Nebenanlagen - zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Das straßennahe Hauptgebäude auf dem Grundstück der Klägerin hatte ursprünglich aus einem zu Wohnzwecken genutzten nördlichen und einem als Scheune bzw. Stall genutzten südlichen Teil bestanden. In den neunziger Jahren begannen die Klägerin und ihre Familie mit der Umgestaltung des Grundstücks. In diesem Zusammenhang erging im Februar 1994 eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin wegen einer ohne Genehmigung vorgenommenen großflächigen Pflasterung der Hoffläche. Im Juli 1994 und im März 1996 ergingen weitere Ordnungsverfügungen gegen die Klägerin, mit welchen ungenehmigte Bauarbeiten an dem Hauptgebäude stillgelegt wurden. Unter dem 29. April 1996 wurde der Klägerin die Baugenehmigung zur Umnutzung des südlichen Gebäudeteils in zwei (an die Familie gebundene) Wohneinheiten und zur Errichtung des rückwärtigen Garagengebäudes erteilt. Am 31. März 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den "Anbau eines Gartenhauses" mit einer Fläche von ca. 15 x 5 m an das vorhandene Garagengebäude. Der Bauantrag wurde von der Beklagten zunächst unter Hinweis auf § 35 Baugesetzbuch (BauGB) abgelehnt, auf den Widerspruch der Klägerin und eine entsprechende Anregung der Widerspruchsbehörde hin jedoch am 31. Januar 2000 genehmigt. Im Jahre 2001 wurde nördlich des Garagengebäudes ein hölzernes Gartenhaus errichtet. Später wurden ein sich an die nördliche Außenwand des Garagengebäudes anschließender überdachter Freisitz sowie - im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 98 - ein Wasserbecken errichtet. Das Wasserbecken, dessen Wand sich teilweise (natursteinverkleidet) oberhalb der Geländeoberfläche befindet, ist inzwischen mit Wasser gefüllt, in dem sich Fische befinden; an und teilweise auf dem Becken sind Holzstege montiert. Hinsichtlich der genauen Lage der drei Anlagen wird auf Bl. 22 der Beiakte 1 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte am 23. Juni 2010 eine Kontrolle durchgeführt und die genannten Anlagen beanstandet hatte, beantragte die Klägerin am 5. August 2010 die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für den Freisitz bzw. - so die Bezeichnung auf dem Grundriss - einen "überdachten Hobbyraum". Dieser weist eine Grundfläche von ca. 12 x 4,3 m auf, wobei das Dach noch weitere 1,60 m über die genannte Fläche hinausgeht. Die Höhe der Anlage beträgt rund 3 m. Die Klägerin gab an, ihre Mutter sei wegen einer Krebserkrankung bestrahlt worden und müsse die Sonne meiden; das sei der Hauptgrund für die Überdachung der Terrasse gewesen. Am 22. September 2010 beantragte die Klägerin die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für das Gartenhaus. Dieses weist eine Grundfläche von 5 x 4 m und eine Firsthöhe von 2,75 m auf. Das Dach steht auf der Südseite um mehr als einen Meter über. Die Klägerin machte geltend, das Gartenhaus bestehe bereits seit zehn Jahren und seine Existenz sei einem Mitarbeiter der Beklagten bekannt gewesen. Ebenfalls am 22. September 2010 beantragte die Klägerin die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für die "Errichtung eines Wasserbeckens" mit den Maßen 8 x 7 x 2,30 m, dessen Zweck sie mit "Hobbyzwecke und Feuerlöschteich" angab. Sie gab an, ein Löschteich sei erforderlich, da es keine direkten Wasserhydranten gebe. Bei einem Gespräch mit der Klägerin teilte die Bauaufsicht der Klägerin mit, zum Beleg der Zweckbestimmung "Feuerlöschteich" sei eine entsprechende Bestätigung der Feuerwehr erforderlich. Mit Bescheiden vom 14. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen - nach Anhörung der Klägerin - ab. Zur Begründung führte sie an, es handele sich um "sonstige Vorhaben" im Außenbereich. Ihnen stehe die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan entgegen. Zudem ließen sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da sie Vorbildwirkung für weitere bauliche Anlagen hätten. Am 15. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Bei dem Wasserbecken handele es sich nicht um ein Schwimmbecken, sondern um einen reinen Zierteich. Die über den Erdboden hinausragenden Teile seien mit Bruchsteinen ummantelt; das Ganze sehe sehr ansprechend aus. Daher seien keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Der Teich liege im Übrigen innerhalb der vorhandenen und genehmigten Anlagen. Darüber hinaus diene das Wasserbecken der Vorhaltung des Löschwassers. Hinsichtlich des Freisitzes sei ihr bewusst, dass dieser sehr groß sei; sie sei zu einer Verkleinerung bereit. Bezüglich des Gartenhauses berufe sie sich auf Bestandsschutz, da das Objekt nachweisbar bereits seit längerer Zeit existiere und von der Behörde bereits bei früheren Gelegenheiten wahrgenommen worden sei. Sie benötige es zum Abstellen von Gartengeräten. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 14. Juni 2011 (1380-10 02, 1078-10 02 und 1379-10 02) aufzuheben und ihr die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus den Ablehnungsbescheiden. Unter dem 8. August 2011 hat die Beklagte drei Ordnungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohung gegen die Klägerin erlassen, mit denen die Beseitigung der drei in Rede stehenden Anlagen gefordert wird. Die Ordnungsverfügungen sind Gegenstand des Parallelverfahrens 6 K 3801/11. Die Kammer hat am 23. November 2012 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 K 3801/11 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 14. Juni 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Erteilung der Baugenehmigungen stehen vorliegend jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, denn die Vorhaben der Klägerin sind jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Denn die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiertes "sonstiges" Vorhaben zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insoweit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgezählten Belange in Betracht. Vorliegend steht bereits der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang den Bauvorhaben entgegen, sie widersprechen den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt M. . Denn dort ist der gesamte Bereich als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Dass diese Darstellung unwirksam, etwa durch die tatsächliche Entwicklung überholt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Als groß dimensionierte Nebenanlagen zu einer reinen Wohnnutzung ohne Bezug zur Landwirtschaft lassen sich die drei streitgegenständlichen Anlagen nicht mit dem Flächennutzungsplan vereinbaren. Darüber hinaus widersprechen die Anlagen in dem für die Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt auch den Darstellungen des Landschaftsplans Nr. 1 des Kreises V. und beeinträchtigen damit den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Denn die Anlagen liegen innerhalb des in dem Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Nr. 28 "I. , O1. , N. , zwischen BAB2 und T1. [...]", in dem die Errichtung, Erweiterung und Änderung baulicher Anlagen verboten ist (Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete, Seite 113 f. des Landschaftplans Nr. 1 des Kreises V. ). Schließlich dürfte auch die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt sein. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228. Die drei in Rede stehenden baulichen Anlagen verschieben den Schwerpunkt der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin weiter in Richtung des unbebauten Außenbereichs. Für die übrigen Wohngebäude in dem Gebiet erzeugen sie eine gewisse Vorbildwirkung. Aus § 35 Abs. 4 BauGB lässt sich die Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Anlagen ebenfalls nicht herleiten, weil keiner der in diesem Absatz statuierten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Das Wasserbecken ist auch nicht etwa deshalb genehmigungsfähig, weil es der Löschwasserversorgung für das bestandsgeschützte Wohnhaus dienen würde. Denn nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Ortstermin hat die Feuerwehr erklärt, das Becken sei zur Löschwasserversorgung nicht erforderlich. Dass zumindest das Gartenhaus offenbar bereits seit mehr als zehn Jahren existiert, vermag an dem Ergebnis der fehlenden Genehmigungsfähigkeit nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, der Bau der Anlagen sei der Beklagten schon seit längerem bekannt gewesen. Auch dies verhilft den Anlagen nicht zur Genehmigungsfähigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.