Beschluss
7 L 1684/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0201.7L1684.12.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5935/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Wie sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2012 ergibt, hat der Antragsteller am 15. April 2012 gegen 23:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des C. Landeskriminalamts vom 4. Juli 2012 festgestellte THC-Wert von 16 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. Der Antragsteller hat - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - auch gelegentlich, d.h. mehr als einmalig Cannabis konsumiert. Bereits der im Gutachten festgestellte THC-COOH-Wert von 131 ng/ml spricht für einen gelegentlichen Konsum. Bei Werten über 100 ng/ml kann in der Regel von einem wenigstens gelegentlichen Konsum ausgegangen werden, vgl. Daldrup, et al. (2000), Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, S. 39 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 A 1016/09.Z -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 -, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 2 StVG Rn. 17f. Zudem hat der Antragsteller im Rahmen des Protokolls und Antrags zur Feststellung von Alkohol im Blut gegenüber der Polizeiinspektion Q. am 16. April 2012 angegeben, am 14. April 2012 abends zwei Joints zu sich genommen zu haben. An dieser Angabe muss er sich auch festhalten lassen, da keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass diese Aussage unrichtig protokolliert worden ist. Die THC-Konzentration der in der Tatnacht am 16. April 2012 um 01:30 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 15. Aprils 2012, gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff. Hieraus ergibt sich ein zweimaliger und damit gelegentlicher Konsum des Antragstellers. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle 0,85 g (brutto) Amphetamin und 8,85 g (netto) Marihuana in seiner Geldbörse bzw. seinem Rucksack mit sich führte. Dieser Besitz ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. Da der Antragsteller jedenfalls zweimal, am 14. April sowie am 15. April 2012, Cannabis und damit gelegentlich konsumiert hat und zudem zwischen dem Konsum und dem Führen nicht trennen kann, ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auf die Frage, ob er möglicherweise zudem auch Amphetamin konsumiert hat, worauf der positive Drogenvortest sowie das mitgeführte Amphetamin hindeuten könnten, kommt es daher nicht an. Die damaligen Feststellungen sind auch heute noch verwertbar. Zwischen dem Vorfall im April 2012 und der hier streitigen Entziehungsverfügung sind etwa sieben Monate vergangen. Allein durch Zeitablauf ist aber ein Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen. Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur durch eine (positive) medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu führen, die nicht vorliegt. Die vom Antragsteller vorgelegten Drogentests (zwei Blutuntersuchungsbefunde des Labors Dr. M. und Kollegen aus dem Oktober 2012 und ein Zertifikat über eine Drogenabstinenzkontrolle mittels einer Haaruntersuchung des TÜV O. vom 27. November 2012) decken demgegenüber nur einen begrenzten Zeitraum und nicht jeden Konsum ab (ausweislich des Zertifikats des TÜV O. vom 27. November 2012 den "Drogenkonsum innerhalb der letzten ca. drei Monate, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden kann"). Diese eingeschränkten Nachweise können die Eignung des Antragstellers nicht begründen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zwischenzeitlich nicht erneut im Straßenverkehr aufgefallen ist, reicht wegen der geringen Kontrolldichte nicht aus. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Weitere Aufklärungsmaßnahmen wie die Anordnung von Gutachten nach § 2 Abs. 8 StVG kommen dagegen nur in Betracht, wenn an der Eignung lediglich Zweifel bestehen. Aus den oben dargelegten Gründen steht die Ungeeignetheit des Antragstellers bei summarischer Prüfung jedoch fest. Die mit der Entziehung verbundenen Nachteile waren daher von der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigten. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehungsverfügung verbundenen und von ihm dargestellten persönlichen und insbesondere beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Wie in der angegriffenen Verfügung dargelegt, kann der Konsum von Cannabis zu verschiedenen verkehrsrelevanten Wirkungen wie zum Beispiel Wahrnehmungsschwächen, Selbstüberschätzung und Minderbewertung oder Nichtbeachtung von Risiken führen. Diese Wirkungen können erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen, so dass das Interesse der Allgemeinheit das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen (weiteren) Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dabei wird sich der Nachweis der Drogenfreiheit voraussichtlich nicht nur auf Cannabis, sondern angesichts des Mitführens in der Geldbörse auch auf Amphetamin beziehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.