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Urteil

6a K 5273/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0208.6A.K5273.11A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2011 wird insoweit aufgehoben, als in den Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens haben der Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2011 wird insoweit aufgehoben, als in den Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens haben der Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Tatbestand: Der am 23. Oktober 1900 in Tiflis geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger kurdischer bzw. jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Er reiste am 11. Oktober 2011 mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester (Kläger in dem Verfahren 6a K 5500/11.A) sowie seiner Großmutter (Klägerin in dem Verfahren 6a K 5499/11.A) auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 14. Oktober 2011 einen Asylantrag. Bei der am 15. November 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Seine Familie und er seien, nachdem sie zuvor vermutlich in Georgien gelebt hätten, vor etwa 13 oder 14 Jahren nach D. bei Moskau gezogen. Dort habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Sie hätten in Russland als Jesiden Probleme gehabt. In der Schule sei er ausgelacht und geschlagen worden. Von einer Gruppe von Skinheads sei er verprügelt worden. Auch sein Vater sei geschlagen worden und habe nicht mehr zur Arbeit gehen können. Sie hätten daher wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen. Im Februar 2011 seien sie auf Druck der russischen Polizei nach Georgien zurückgekehrt und hätten bei seinem Onkel gelebt. Nach zwei bis drei Monaten sei die Polizei gekommen und habe seinem Vater und seinem Onkel (zu Unrecht) vorgeworfen, ein Mädchen entführt zu haben. Die Polizei habe viel Geld haben wollen. Sein Vater und sein Onkel seien mehrmals zur Polizeiwache gebracht worden. Sein Onkel sei dann schließlich nicht mehr wiedergekommen; später habe man seine Leiche gefunden. Die "Sicherheitskräfte" hätten zu seinem Vater gesagt, wenn er das Geld nicht aufbringe, werde er das gleiche Schicksal erleiden. Sie hätten sich dann versteckt, bis sie im Oktober 2011 mittels eines Schleppers nach Deutschland aufgebrochen seien. Als Jesiden seien sie nirgends willkommen; sie könnten weder in Georgien, noch in der Russischen Föderation leben. Mit Bescheid vom 30. November 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine eigene politische Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen; zudem sei seine Schilderung oberflächlich und substanzarm gewesen. Der Antrag sei gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, "weil die Angaben des Antragstellers unsubstantiiert, widersprüchlich und von daher nicht glaubhaft" seien. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Am 16. Dezember 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den zuletzt genannten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 (6a L 1379/11.A) abgelehnt. Eine nähere Begründung der Klage ist nicht vorgelegt worden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2011, Az. 5512646-430, zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Einer für den 12. Dezember 2012 angesetzten zwangsweisen Rückführung nach Georgien haben der Kläger und seine Familie sich durch "Untertauchen" entzogen. Im Januar 2013 ist der Kläger im Raum Aachen aufgegriffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der genannten Parallelverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Begründet ist die Klage, soweit der Kläger die Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsurteils begehrt. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2011 begehrt, handelt es sich nicht nur um das mit der Verpflichtungsklage notwendigerweise verbundene Begehren, den entgegenstehenden Ablehnungsbescheid der Behörde aufzuheben. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in den beiden Parallelverfahren deutlich gemacht hat, ist die Aufhebung des gerade auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsurteils ein selbständiges, als hilfsweise verfolgtes Begehren in dem Hauptantrag mit enthaltenes Ziel der Klage. An der isolierten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG besteht nämlich ein Rechtsschutzinteresse des Klägers. Dieses folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für denjenigen Ausländer, dessen Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, aus dem Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit sie auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist, abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 - und vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 21 K 2318/07.A -; VG Hamburg, Urteil vom 24. April 2012 - 10 A 611/10 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6a K 5617/10.A - mit weiteren Nachweisen. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 30. November 2011 wird der Antrag des Klägers ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt. Die Ablehnung des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG ist indessen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Obwohl auf Seite 6 des Bescheides des Bundesamts eine Vielzahl von Offensichtlichkeitstatbeständen aufgeführt ist, scheint das Bundesamt seine Entscheidung allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt zu haben. Danach ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Bundesamt führt in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die Angaben des Klägers "unsubstantiiert, widersprüchlich und von daher nicht glaubhaft" seien. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens nicht von dem Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfasst wird. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit trifft nach Auffassung des Gerichts nicht zu; Widersprüche sind in der Aussage des Klägers nicht zu erkennen und vom Bundesamt auch nicht aufgezeigt worden. Das Gericht hält die Ausführungen des Klägers auch noch nicht für unsubstantiiert. Der Kläger hat eine in sich weitgehend stimmige und durchaus mit einer Reihe von Einzelheiten versehene Schilderung abgegeben. Dies gilt insbesondere auch im Vergleich zu seiner Großmutter, bei der das Bundesamt den Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht festgestellt hat. Dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen im Ergebnis überwiegend nicht um asylerhebliche Umstände handelt, unter anderem weil die beschriebene Verfolgung in Georgien nicht gegen den Kläger, sondern gegen dessen Vater gerichtet war, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, der sich auf die Art und Weise des Vorbringens und nicht auf dessen materiell-rechtliche Folgen bezieht, nicht relevant. Insoweit ist der Asylantrag des Klägers zwar durchaus als "offensichtlich unbegründet" anzusehen, wie auch in dem Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2011 (6a L 1379/11.A) angenommen, eine Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist jedoch nicht gerechtfertigt. B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist - von der Annahme des § 30 Abs. 3 AsylVfG abgesehen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - dies ist vorliegend Georgien -, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hinsichtlich der von dem Kläger geschilderten Geschehnisse in Georgien im Jahre 2011 ist festzustellen, dass sich die behauptete Bedrohung durch georgische "Sicherheitskräfte" auf den Vater und den Onkel des Klägers bezogen haben soll. Eine Verfolgung oder Gefährdung des Klägers selbst hat dieser nicht einmal angedeutet. Dass die entsprechenden Maßnahmen der "Sicherheitskräfte" offenbar nicht an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfen und daher keine politische Verfolgung darstellen, kommt hinzu. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade des Klägers wegen seines Jesidentums sind weder von dem Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich. In Betracht käme hinsichtlich des Jesidentums des Klägers somit allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung". Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht anzunehmen. Für den Kläger besteht in Georgien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insoweit gilt das oben Gesagte; wenn in Georgien überhaupt konkrete Gefahren drohen, dann drohen diese dem Vater des Klägers, nicht aber diesem selbst. Auch die allgemeine Versorgungslage begründet vorliegend kein Abschiebungshindernis bezüglich Georgiens. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung einschließlich der in großer Zahl vorhandenen Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2011 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.