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Urteil

6a K 5500/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0208.6A.K5500.11A.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2011, geändert durch den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2013, wird insoweit aufgehoben, als in den Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2011, geändert durch den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2013, wird insoweit aufgehoben, als in den Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Tatbestand: Der am 27. Juni 1966 geborene Kläger zu 1., die am 14. September 1968 geborene Klägerin zu 2. und die am 12. September 1995 geborene Klägerin zu 3. (Tochter der Kläger zu 1. und 2.) sind georgische Staatsangehörige kurdischer bzw. jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 11. Oktober 2011 gemeinsam mit der Mutter des Klägers zu 1. (Klägerin in dem Verfahren 6a K 5499/11.A) und dem – volljährigen – Sohn der Kläger zu 1. und 2. (Kläger in dem Verfahren 6a K 5273/11.A) auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 14. Oktober 2011 einen Asylantrag. Bei der am 15. November 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben die Kläger an: Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. hätten im Jahre 1992 „traditionell“, im Jahre 1996 dann auch standesamtlich geheiratet. Sie seien, nachdem sie zuvor in Tiflis gelebt hätten, vor etwa 13 oder 14 Jahren nach Chemke bei Moskau gezogen. Dort hätten sie unter anderem Backwaren hergestellt und (in Moskau) verkauft. Lange Zeit sei es ihnen in Russland recht gut gegangen. Dann jedoch hätten die Streitigkeiten angefangen. Man habe sie geschlagen. Sie seien auf Druck der russischen Polizei nach Georgien zurückgekehrt und hätten bei dem Bruder des Klägers zu 1. in Tiflis gelebt. Nach ein paar Monaten habe die Polizei dem Kläger zu 1. und seinem Bruder (zu Unrecht) vorgeworfen, ein Mädchen entführt und vergewaltigt zu haben. Die Polizei habe viel Geld (100.000,- $) haben wollen. Sie seien mehrfach auf die Polizeiwache geholt worden. Der Bruder des Klägers zu 1. sei dann im September 2011 getötet worden. Die Sicherheitskräfte hätten dem Klägers zu 1. gesagt, so etwas erwarte auch ihn. Sie hätten ihn offenbar für vermögend gehalten, da er lange Zeit in der Russischen Föderation gelebt habe. Bei einer Rückkehr nach Georgien sei der Kläger zu 1. ernsthaft bedroht. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Die Schilderung zu den Vorgängen in Georgien im Jahre 2011 sei unglaubhaft, da oberflächlich und substanzarm. Die Anträge seien gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, „weil die Angaben der Antragsteller als unglaubhaft zu werten“ seien. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Am 29. Dezember 2011 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den zuletzt genannten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (6a L 1430/11.A) abgelehnt. Eine nähere Begründung der Klage ist nicht vorgelegt worden. Die Kläger haben allerdings eine Reihe ärztlicher Atteste in Bezug auf den Kläger zu 1. und vor allem die Klägerin zu 3. vorgelegt mit der Erklärung, es lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Zuletzt haben sie noch vorgetragen, besonders sei ihnen an der Aufhebung der aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigten Offensichtlichkeitsfeststellung gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG gelegen. Nachdem die Kläger am 14. Dezember 2012 ein weiteres kardiologisches Attest vorgelegt haben, in welchem eine konkrete Lebens- und Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu 3. aufgezeigt wird, hat das Gericht die erneute Prüfung eines Abschiebungshindernisses durch die Beklagte angeregt. Das Bundesamt hat daraufhin mit Bescheid vom 23. Januar 2013 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2011 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens für die Klägerin zu 3. festgestellt. Hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstands haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2011, Az. 5512583-430, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Einer für den 12. Dezember 2012 angesetzten zwangsweisen Rückführung nach Georgien haben die Kläger sich durch „Untertauchen“ entzogen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2013 sind die Kläger mittels einer Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der genannten Parallelverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die nach der Teileinstellung verbliebene Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Begründet ist die Klage, soweit die Kläger die Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsurteils begehren. Soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2011 begehren, handelt es sich nicht nur um das mit der Verpflichtungsklage notwendigerweise verbundene Begehren, den entgegenstehenden Ablehnungsbescheid der Behörde aufzuheben. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 deutlich gemacht hat, ist die Aufhebung des gerade auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsurteils ein selbständiges, als hilfsweise verfolgtes Begehren in dem Hauptantrag mit enthaltenes Ziel der Klage. An der Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG besteht nämlich ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Dieses folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich – von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen – vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für denjenigen Ausländer, dessen Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt hat, aus dem Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der – gegebenenfalls isolierten – gerichtlichen Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit sie auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist, abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 - und vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 - 21 K 2318/07.A -; VG Hamburg, Urteil vom 24. April 2012 - 10 A 611/10 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6a K 5617/10.A - mit weiteren Nachweisen. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf einen der Tatbestände des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/09 -. Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 21. Dezember 2011 wird der Antrag der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt. Die Ablehnung des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG ist indessen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das Bundesamt stützt seine Entscheidung allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Danach ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Bundesamt führt auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides zur Begründung der Offensichtlichkeitsfeststellung aus, dass die Angaben der Kläger „als unglaubhaft zu werten“ seien. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens nicht von dem Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfasst wird. Die Subsumtion in dem angegriffenen Bescheid ist somit unschlüssig. Das Gericht hält die Ausführungen der Kläger zu 1. und 2. – die Klägerin zu 3. ist durch das Bundesamt gar nicht angehört worden – auch nicht für in sich widersprüchlich oder unsubstantiiert. Beide Kläger haben eine in sich weitgehend stimmige und durchaus mit einer Reihe von Einzelheiten aufwartende Schilderung abgegeben. Dies gilt insbesondere auch im Vergleich zu der Mutter des Klägers zu 1., bei der das Bundesamt den Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht festgestellt hat. Ob die Schilderungen der Kläger Widersprüche untereinander aufweisen, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht von Bedeutung, wie bereits der Gesetzeswortlaut („in sich widersprüchlich“) belegt. Dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen im Ergebnis nicht um asylerhebliche Umstände handelt, ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, der sich auf die Art und Weise des Vorbringens und nicht auf dessen materiellrechtliche Folgen bezieht, ebenfalls nicht relevant. Insoweit ist der Asylantrag der Kläger zwar durchaus als „offensichtlich unbegründet“ anzusehen, wie auch in dem Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2012 (6a L 1430/11.A) angenommen, eine Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist jedoch nicht gerechtfertigt. B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist – von der Annahme des § 30 Abs. 3 AsylVfG abgesehen – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihnen bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist sind, müssen sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – dies ist vorliegend Georgien –, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hinsichtlich der von den Klägern geschilderten Geschehnisse in Georgien im Jahre 2011 ist zunächst festzustellen, dass sich die behauptete Bedrohung durch georgische „Sicherheitskräfte“ allein auf den Kläger zu 1. und dessen Bruder bezogen haben soll. Eine Verfolgung oder Gefährdung der Klägerinnen zu 2. und 3. haben diese nicht einmal angedeutet. Auch für den Kläger zu 1. ergibt sich indes aus den in Rede stehenden Vorgängen, selbst wenn man seine Schilderung als vollständig wahr unterstellt, nicht die Flüchtlingseigenschaft. Denn die behaupteten Übergriffe der „Sicherheitskräfte“ haben nach der Erzählung des Klägers zu 1. und seiner Angehörigen nicht an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale – also Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung – angeknüpft, sondern allein an den Umstand, dass man die Kläger infolge ihres langen Aufenthalts in der Russischen Föderation für wohlhabend hielt. Dem zufolge handelt es sich nicht um politische Verfolgung, die den Tatbestand des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen könnte. Auch die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade der Kläger wegen ihres Jesidentums sind weder von den Klägern benannt worden noch sonst ersichtlich. In Betracht käme hinsichtlich des Jesidentums der Kläger somit allenfalls eine sog. „Gruppenverfolgung“. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. Die Kammer ist im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011- 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien gefoltert bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworden werden könnte (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder dass ihm die Todesstrafe drohen könnte (§ 60 Abs. 3 AufenthG), ist nicht anzunehmen. Für die Kläger besteht in Georgien auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche (konkrete) Gefahr vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dem Kläger zu 1. drohten bei einer Rückkehr nach Georgien erneut Übergriffe der georgischen Sicherheitskräfte, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Die Schilderung der Geschehnisse im Jahre 2011 hält das Gericht für unglaubhaft. Diese Einschätzung beruht vor allem auf dem Umstand, dass die Berichte der einzelnen Familienmitglieder, die in der mündlichen Verhandlung jeweils informatorisch befragt worden sind, in zentralen Punkt nicht mit einander in Einklang stehen. Dies betrifft bereits die Frage, wem die georgische Polizei die Entführung und Vergewaltigung eines Mädchens vorgeworfen haben soll. Während der Kläger zu 1. erklärt hat, man habe seinem Bruder die Vergewaltigung vorgeworfen, er selbst sei ja schließlich zum angeblichen Tatzeitpunkt noch in der Russischen Föderation gewesen, hat die Klägerin zu 2. erklärt, man habe ausschließlich ihrem Mann die Vergewaltigung vorgeworfen. Von dieser Erklärung ist sie trotz mehrfacher konkreter Nachfrage bzw. entsprechendem Vorhalt nicht abgerückt. Die Erklärung, die der Kläger zu 1. gegen Ende der mündlichen Verhandlung für diesen Widerspruch gegeben hat, leuchtet dem Gericht nicht ein. In auffälligem Widerspruch zu einander stehen etwa auch die Antworten auf die Frage des Gerichts, wann die Kläger die Ausreise nach Deutschland beschlossen haben. Der Kläger zu 1. hat erklärt, im Zeitpunkt des Todes seines Bruders seien die Ausreisevorbereitungen bereits im Gange gewesen. Die Klägerin zu 2. hingegen hat erklärt, der entsprechende Beschluss sei erst im September 2011, nach dem Tod ihres Schwagers, getroffen worden. Die Klägerin zu 3. wiederum hat bekundet, schon als die Drohungen begonnen hätten, habe man den Entschluss gefasst nach Deutschland zu gehen. Die Kläger haben dem Gericht im Übrigen nicht plausibel machen können, warum ihnen keine andere Möglichkeit als die Flucht ins Ausland geblieben sein soll, um sich den Übergriffen der „Sicherheitskräfte“ zu entziehen. Dies ist aber durchaus erklärungsbedürftig, wenn es sich bei der Entführung und Vergewaltigung des Mädchens – wie von den Klägern sinngemäß behauptet – schlicht um ein zum Zwecke der Erpressung der Kläger von einzelnen Polizisten erfundenes Verbrechen gehandelt hat. Nach praktisch allen der Kammer vorliegenden Auskünften sind in Georgien in den letzten Jahren – gerade hinsichtlich des Verhaltens der Polizei – erhebliche Fortschritte gemacht worden. Vgl. zuletzt Veser, in FAZ vom 21. September 2012, S. 3: „Auch seine [Saakaschwilis] Gegner sagen, es sei ihm gelungen, die alltägliche Korruption und Willkür von Polizei fast vollständig auszurotten – das ist bis heute einer der wichtigsten Erfolge seiner Regierung….“; ähnlich die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012 (dort zu Ziffer 10.). Zwar hat der Kläger zu 1. berichtet, sie hätten es mit einer Beschwerde beim Vorgesetzten und einer Vorsprache auf der Polizeiwache des benachbarten Reviers versucht. Auf die Frage, ob die Familie denn nicht außerhalb von Tiflis Sicherheit hätte erlangen können, konnte der Kläger zu 1. indessen keine hinreichende Auskunft geben. Dass sich nirgends in Georgien Sicherheitskräfte gefunden hätten, welche die Familie vor Übergriffen einzelner krimineller Polizisten hätten beschützen wollen und können, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erkenntnisse schwerlich vorstellbar. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1. festzustellen. Eine (individuelle) Gefahr kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers zu 1. liegt nicht vor. er hat sich nur pauschal auf eine Erkrankung berufen und einen Bericht des Evangelischen Krankenhauses Oberhausen vom 13. April 2012 vorgelegt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Kläger eine gewisse Sklerose der Herzkranzgefäße sowie wegen der familiären Vorbelastung ein in kardiologischer Hinsicht auffälliges „Risikoprofil“ hat. Eine Medikation – so das Attest weiter – mit drei (Standard-) Medikamenten sei ärztlich angeordnet und der Kläger in beschwerdefreiem Zustand entlassen worden. Inwieweit der Kläger auf Dauer auf die medikamentöse Behandlung angewiesen ist und welche Folgen das Ausbleiben der Medikamenteneinnahme haben könnte, ist in dem Attest hingegen nicht ansatzweise dokumentiert. Für die Kammer ist nicht einmal erkennbar, ob im streitentscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überhaupt noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung gegeben ist. Auch die allgemeine Versorgungslage begründet schließlich kein Abschiebungshindernis bezüglich Georgiens. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung einschließlich der in großer Zahl vorhandenen Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2011 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Denn auch die Ablehnung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses hinsichtlich der Klägerin zu 3. Durch das Bundesamt war zunächst rechtmäßig, da die Kläger eine entsprechende Erkrankung nicht hinreichend konkret benannt und belegt haben. Nach der Vorlage des Attests vom 12. Dezember 2012 hat das Bundesamt sogleich erklärt, dass es ein Abschiebungshindernis feststellen werde. Der Rechtsgedanke des § 156 VwGO gebietet unter diesen Umständen eine Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger.