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Beschluss

18 Nc 150/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0306.18NC150.12.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen fehlen hier wegen eines nicht bestehenden Anordnungsanspruches (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Der behauptete Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf die Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung so genannter versteckter Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, besteht nicht. Die für den Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt an der Universität Duisburg-Essen für das Studienjahr 2012/2013 festgesetzten Studienplätze erschöpfen nach summarischer gerichtlicher Prüfung die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung bzw. auf Beteiligung an einem Losverfahren über freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht. Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität Duisburg-Essen im Studiengang Medizin – Staatsexamen – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist nach § 1 i.V.m. der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungs-zahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Winter-semester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV NRW 2012 S. 230) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV NRW 2012 S. 580) auf 225 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-West-falen ergibt, dass keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV NRW 1994 S. 732) in der weiterhin maßgeblichen Fassung der Ände-rungsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt; zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrun-de zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Ein-tritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuer-mittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit lie-gen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Duisburg-Essen bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. Septem-ber 2012 (Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) sowie die wei-ter relevanten Berechungsgrundlagen (Anlage 1 und 3 bis 17 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) vor. I. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 1. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen E, § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt. a) Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) aa) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2012 ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin mit Stand vom 5. November 2012 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) vorgelegt, der zufolge dieser Lehrein-heit im Studienjahr 2012/2013 insgesamt 38 Planstellen zugeordnet sind; diese set-zen sich aus 27 Haushaltsstellen und 11 Stellen aus Mitteln des Hochschulpaktes zusammen (Anlage 2 Blatt 1 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012: siehe Tabelle „Stellengruppe“ unter fünfter und sechster Längsspalte, HH-Stellen: 27, und HP-Stellen: 11). Diese Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 38 Planstellen fin-det ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antrags-erwiderung vom 17. Dezember 2012: Haushaltsplan 2012: Kap. 06 108, Seite 219 ff.). Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung der Medizinischen Einrichtungen der Universität Duisburg-Essen mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festle-gung durch einen Rechtssatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009– 13 C 398/09 u.a.–, Juris Rn 6, und vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, Juris Rn 3. Die Zuweisung der Planstellen auf die einzelne Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulver-fassungsrecht dazu berufenen Organen, wogegen keine Bedenken bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C93/09 –, Juris Rn 11, und Beschluss vom 12. Mai 2009– 13 C 21/09 –, Juris Rn. 8. Nach diesen Maßgaben ist die Zuweisung der 38 (Plan-)Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu beanstanden. Im Übrigen stehen der Lehreinheit im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr im aktuellen Berechnungszeitraum (2012/2013) 7,5 mehr (Plan-)Stellen zu Verfügung, da die absolute Stellenzahl im vorangegangenen Zeitraum bei nur 31,5 lag. Nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 13. November 2012 (Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) wurden zusätzliche Planstellen für mehrere befristet Beschäftigte und die Verlagerung einer unbefriste-ten Stelle in die Lehreinheit vereinbart. Dies ergibt sich zu einem Teil aus den Ver-pflichtungen der weiter laufenden Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen u.a. der Universität Duisburg-Essen und dem Ministerium für Innova-tion, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2011 (Anlage 17 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012), wonach die Antrags-gegnerin für das Jahr 2012 193 Studienanfänger aufzunehmen plante. Im Vergleich zur Stellenausstattung des Vorjahres 2011/2012 mit nur 31,5 Planstellen – wovon nach den Angaben der Antragsgegnerin zum Verfahren 18 Nc 124/11 3,5 Planstel-len für befristet Beschäftigte im Rahmen der Sondervereinbarung zum Hochschul-pakt II 2011–2015 (Anlage 5 und Anlage 17 zur Antragserwiderung vom 7. Dezem-ber 2011 des Verfahrens 18 Nc 124/11) vereinbart worden waren, um der zeitlich beschränkten Sonderkonstellation doppelter Abiturjahrgänge Rechnung zu tragen (siehe Seite 6 des amtlichen Beschlussabdrucks vom 11. April 2011) – stehen der Lehreinheit im aktuellen Zeitraum insgesamt 38 Planstellen zur Verfügung. Zu einem anderen Teil sind ausweislich des Stellenplans für das Jahr 2012/2013 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) 10 Stellen zur Umsetzung des Hoch-schulpakts II (HSP II) für Wissenschaftliche Angestellte auf Zeit eingerichtet worden, die zum 30. September 2017 wieder wegfallen werden. Im Vergleich zum Vorjahres-zeitraum mit nur 3,5 für die sich aus der Sondervereinbarung ergebenden Stellen bestehen weitere 6,5 zweckgebundene Stellen. Ferner hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2012/2013 eine weitere Planstelle aus einen anderen Lehreinheit in die Vorklinische Medizin verschoben (siehe Nr. 10 der dienstlichen Erklärung des Studiendekans; Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012). Ange-sichts dieser Stellenausstattung stehen der Lehreinheit insgesamt 11 Planstellen zur Umsetzung der sich aus den Erfordernissen zukünftiger doppelter Abiturjahrgänge ergebenden Notwendigkeiten zur Verfügung. Soweit sich im Vergleich zum Vorjah-reszeitraum nur 3,5 der zweckgebundenen Planstellen aus der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 ergeben, hat sich die Antragsgegnerin zeitlich danach offenbar erfolgreich darum bemüht, zusätzlich weitere Studienplätze finanziert zu erhalten. Denn nach ihrem Internetauftritt (www.uni-due.de/doppelter_abiturjahrgang/hochschulpakt2010.php; Zugriff vom 19. Februar 2013) plante die Antragsgegnerin, über den Hochschulpakt 2020 II hinaus weitere Studienplätze zu schaffen, soweit das Ministerium diese Plätze ausfinanziert. Jeder der auf die Vorklinische Medizin entfallenden 38 (Plan-)Stellen ist ein bestimm-tes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festge-setzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV –) vom 24. Juli 2009 (GV NRW S. 409) festgelegt. Bei 38 (Plan-)Stellen besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2012/2013 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 201 DS (= Deputatstunden; Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012): Stellenangebot 2012/2013 Stellenzahl Lehrdeputat Angebot in DS W 3-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 2-Professor auf Lebenszeit 3 9 27 W 1 Juniorprofessor 2 4 8 A 15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 3 5 15 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 1 7 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 6 4 24 TVL Wiss. Ang., befristet 17 4 68 TVL Wiss. Ang., unbefristet 2 8 16 38 201 Der Ansatz der sich nach der aufgeführten Tabelle ergebenden Lehrveranstalungs-stunden ist nach summarischer Prüfung des Gerichts zutreffend erfolgt. Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höher-wertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist primär unerheblich, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat; außerdem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit – anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals – nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständi-ge Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen wer-den zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissen-schaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszuge-hen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Auch insoweit besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kaum Anlass zu Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, Juris Rn. 14; vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11– 13 C 44/11 –, Juris Rn. 5 f., vom 9. Juni 2010 – 13 C 254/10 –, Juris Rn. 9 f. und 13 m.w.N. Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Nach ihren Angaben aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 (Seite 4, erster Absatz) ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Die Befristungen dieser Arbeitsverhältnisse sind nach Durchsicht der vorgelegten Arbeitsverträge (Anlage 6 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) nicht zu beanstanden. bb) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgeg-nerin nicht geltend gemacht. Nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 13. November 2012 (Anlage 7 des Schriftsatzes der Antrags-generin vom 17. Dezember 2012) sind keine Deputatsminderungen angesetzt. cc) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2012 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Im Pflichtlehrbereich besteht auch keine Titellehre, wie sich ebenfalls aus der dienstlichen Erklärung vom 13. November 2012 ergibt. dd) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 und der dienstlichen Erklärung des Studien-dekans Prof. Dr. G. vom 13. November 2012 (Anlage 7 des Schriftsatzes) waren keine solchen Studierenden eingeschrieben. ee) Die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin ist nicht verpflichtet, soweit als möglich im Umfang von nicht voll erfüllten Lehrverpflichtungen der dieser Lehreinheit angehörenden Dozenten Dienstleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Daraus folgt keine Erhöhung des Bruttolehrangebots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007– 13 C 1/07 –, Juris Rn. 4 bis 9. Vorstehendes gilt gleichermaßen für eine nicht ausgeschöpfte Lehrtätigkeit von habilitierten Dozenten eines Faches der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin, die ihre nicht „verbrauchte“ Lehrverpflichtung in der Vorklinik nutzbar machen könnten. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2010– 18 Nc 959/09 –, Seite 14 f. b) Dienstleistungsabzüge (§ 11 KapVO) Das Bruttolehrangebot ( 201 DS ) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studi-engänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studi-engänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berück-sichtigen sind. Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungs-stunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq / 2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs: E = CAq x Aq / 2 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): v x f CAq = ------ g Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrver-anstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelation aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NRW S. 687). Im Zusammenhang mit Dienstleistungsabzügen besteht grundsätzlich kein striktes Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge. § 11 Abs. 1 KapVO erfasst nämlich nur solche Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss not-wendig sind. Der Ausbildungsaufwand, der in § 13 KapVO als Curricularnormwert bezeichnet wird, bezieht sich nur auf denjenigen des Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind, nicht auch auf den Aufwand von nachfragenden Studiengängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11–13 C 44/11 –, Juris Rn. 13 bis 15, m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C93/09 –, Juris Rn. 35 bis 40. Unabhängig vom Vorstehenden liegt der Curricular-(norm-)wert für die in der Lehrein-heit Vorklinische Medizin nachfragenden Studiengänge mittlerweile gemäß der Anla-ge 1 zu § 6 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahren (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO 2010 –) vom 10. Januar 2011 (GV NRW 2011 S. 83) für die vorliegend interessierende Fächergruppe der Naturwissenschaf-ten (Medizinische Biologie sowie Chemie) nach dem so gen. Bandbreitenmodell im Bereich eines Bachelorstudiengangs bei 3,4 bis 4,6 und im Bereich des Masterstu-diengangs bei 1,7 bis 2,3. Diese normative Festsetzung der äußeren Grenzen der einzuhaltenden Curricularwerte genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, nach denen der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Eine umfassende und abschließende Festlegung eines Curricularnormwertes durch den Verordnungsgeber ist nicht notwendig. Die Ableitung der Curricularwerte inner-halb dieser Bandbreite aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplom-studiengänge (80 % für Bachelor, 40 % für Master; vgl. Anm. 1 zur Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010) durch die Hochschule selbst anhand der jeweils maßgeblichen Stu-dienordnung ist nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, Juris Rn. 21 bis 23; ähnlich: Löwer: Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, in: Wissenschaftsrecht, Beiheft 20, 2010, S. 1, 45 ff., 48 ff. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012 (Seiten 4 – 8) und in ihrem Erläuterungsbericht zu den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2012/2013 (An-lage 2 Blatt 2 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) Lehrleistungen für die vier nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor, Medizinische Biologie/Master, Chemie/Bachelor und Chemie/Master im Umfang von insgesamt 32,38 DS. Dabei ist die Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zu-grundelegung des Curricularanteils (CAq) von 0,93 für den Studiengang Medizi-nische Biologie/Bachelor, 0,06 für Medizinische Biologie/Master, 0,08 für Chemie/Bachelor und 0,84 für Chemie/Master erfolgt. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu den einzelnen Studiengänge zutreffend erfolgt. aa) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor Die Lehrleistungen, die von der Vorklinischen Medizin für den örtlich zulassungsbe-schränkten Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor erbracht werden, ergeben sich im Einzelnen aus der vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs. Demzu-folge erbringt die Vorklinische Medizin Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt 0,93 CAq (Anlage 8b Blatt 3 der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Dieser Dienstleistungsexport ist zu berücksichtigen, zumal der anzusetzende Curricularanteil der gleiche ist wie im Vorjahr 2011/2012, der nicht zu beanstanden war. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller überschreiten die rechnerischen Curricu-laranteile der den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor insgesamt mit Lehr-leistungen versorgenden unterschiedlichen Lehreinheiten (Biologie, Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin, Chemie, Physik, Mathematik und IOS – Institut für Optionale Studien –) gerade nicht den in der Anla-ge 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO 2010 festgelegten oberen Curricular-(norm-)wert für Bachelorstudiengänge der Naturwissenschaften, der die Bandbreite 3,4 bis 4,6 auf-weist. Die vorgelegte Quantifizierung dieses nachfragenden Studiengangs enthält rechnerische Curricularanteile von zusammen 3,49 und liegt damit am unteren Rand des zulässigen Bandbreitencurricular-(norm-)wertes. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zum 15. September 2012 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen des Dienstleistungsexports (Anlage 2 Blatt 2 der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) mit den im Verordnungswege für den Studiengang Medizinische Biologie förm-lich festgesetzten 46 Studienplätzen (vgl. § 1 Anlage 2 der Zulassungszahlenverord-nung für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 – GV NRW 2012 S. 229 – in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 – GV NRW 2012 S. 579 –) gerechnet hat. Zwar ergibt die Berechnung der Kapazität für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung eine jährliche Aufnahmekapazität von 100 Studienplätzen bzw. (100 x 1/0,83 =) 120 Studienplätzen einschließlich Schwundquote nach dem Dritten Abschnitt (§ 16 KapVO). Zur Begründung ihres davon abweichenden Festset-zungsvorschlags von lediglich 46 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin – wie in den Vorjahren auch – gegenüber dem Ministerium in ihrem Bericht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO darauf verwiesen, dass eine „Begrenzte Kapazität in der Vorklinischen Medizin“ besteht (Anlage 8c Blatt 4 der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012). Ausgehend von den solchermaßen förmlich festgesetzten 46 Studienplätzen ist aller-dings für die Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin beim An-satz der Studienanfängerzahlen eines nicht zugeordneten Studiengangs (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) zu beachten, dass der Schwund des nicht zugeordneten Studien-gangs bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs, den der exportierende Studi-engang erbringt, im Rahmen der auf ihn bezogenen Kapazitätsberechnung abzu-ziehen ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Rn. 3 zu § 11 KapVO, m.w.N. Deshalb ist die förmlich festgesetzte Studienplatzzahl des Studiengangs Medizinische Biologie/Bachelor wie in den Vorjahren um den Schwundausgleichs-faktor 0,83 zu bereinigen (Rechnung: 46 Studienplätze x 0,83 = 38,18), was einen – abgerundeten – Aq / 2-Wert von 19,00 ergibt (Anlage 2 Blatt 2 der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012). Die Antragsgegnerin ist deshalb ohne Beanstandung von Aq/2 = 19,00, also von Aq = 38 Studienanfängern im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor ausgegangen. Für diesen Studiengang errechnet sich demnach ein Dienstleistungsexport von: E = 0,93 x 38 / 2 = 17,67 DS. bb) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Master Der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/Master beschränkt sich ausweislich der vorliegenden Quantifizierung (Anlage 9b zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) – wie auch schon in mehreren vorangehenden Studienjahren – auf die zwei Lehrveranstaltungen der Vor-lesung Pathobiologie und das Seminar zur Pathobiologie. Der für diese Veranstaltun-gen errechnete Curricularanteil in Höhe von – im Vergleich zu den Vorjahren unver-ändert – 0,06 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dieser Dienst-leistungsexport ist wie in den Vorjahren unzweifelhaft zu berücksichtigen. Der Dienst-leistungsabzug für den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist durch das er-kennende Gericht bereits mehrmals überprüft worden, wobei es keine Beanstandun-gen gab. Damit ergibt sich für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Medi-zinische Biologie/Master unter Berücksichtigung der in den Vorjahren anwachsenden Zahlen von Studierenden, die nach dem Bachelor-Abschluss den Master erwerben wollen – weshalb die Annahme einer Nachfrage mit 31 Studierenden im aktuellen Berechnungszeitraum und einem Aq / 2 von 15,50 (Anlage 2, Blatt 2 zur Antragser-widerung vom 17. Dezember 2012) gerechtfertigt ist (gegenüber einer anzunehmen-den Studierendenzahl von 36; Anlage 8c, Blatt 4 zur Antragserwiderung vom 17. De-zember 2012) – angesichts der begrenzten Kapazität in der Vorklinik ein lediglich zu Lasten dieser Lehreinheit angesetzter Dienstleistungsexport nach der oben genannten Formel in Höhe von E = 0,06 x 31 / 2 = 0,93 DS. cc) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/Bachelor Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/Bache-lor erbringt, lassen sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) entneh-men. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Chemie/Bachelor keine Bedenken. In der Quantifizierung dieses importierenden Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) weist die Antragsgegnerin – wie in den Vorjah-ren – einen Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 0,08 aus. Die Notwendigkeit dieses Curricularanteils für die Wahlpflichtveranstaltun-gen Physiologie/Physiologische Chemie mit einem Seminar und einem Praktikum ergibt sich aus der inzwischen bestehenden Prüfungsordnung für den Bachelor-Stu-diengang Chemie an der Universität Duisburg-Essen vom 15. Mai 2012 mit der Anla-ge 1 zu § 7 (Stundenplan für den Bachelor-Studiengang Chemie: A) Pflichtbereich und B) Wahlpflichtbereich). Soweit einige Antragsteller rügen, dass der Curricular-(norm-)wert in der Kapazitäts-berechnung des Studengangs Chemie/Bachelor nach der vorgelegten Quantifizie-rung (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) mit 4,61 den Oberwert von 4,6 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010 (um 0,01) überschreitet, und die Antragsgegenrin allein den Eigenanteil dieses nachfragenden Studiengangs ent-sprechend gekürzt hat, nicht aber auch anteilig den Fremdanteil der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie es eine so gen. Anteilsreduzierung gebiete, vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn.627, m.w.N., ist diesbezüglich rechtlich nichts zu erinnern. Folge dessen ist, dass der vollständig errechnete Curricularanteil von 0,08 – und nicht ein verhältnismäßig gekürzter geringerer Curricularanteil (nach der Gleichung: Curricularobergrenze des nachfragenden Studiengangs ./. rechnerischer Curricularanteil des nachfragenden Studiengangs multipliziert mit dem Curricularanteil der dienstleistenden Lehreinheit = 4,6/4,61 x 0,08 = 0,0798) – in die Berechnung des Dienstleistungsexportes in die Kapazitätsberechnung des hier interessierenden Studiengangs Vorklinische Medizin (siehe Anlage 2, Blatt 2 zu Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) einzustellen ist, den die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/Bachelor erbringt. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Kürzung allein des Eigenanteils des Stu-diengangs Chemie/Bachelor in Höhe der Überschreitung der Obergrenze ist nach Auffassung des Gerichts unbedenklich. Da es für die Errechnung der Aufnahmeka-pazität einer Lehreinheit für einen zugeordneten Studiengang allein auf den kapazi-tätsbestimmenden Eigenanteil ankommt, ist bei einer Überschreitung der rechnerisch gebildeten Anteile eine Rückführung auf den normativ vorgegebenen Curricular-(norm-)wert zwingend erforderlich. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 13 KapVO. Eine anteilige Kürzung eines überschrittenen Curricula-(norm-)wertes bei allen Lehr-einheiten, die Dienstleistungen für einen anderen Studiengang erbringen, ist einfach-gesetzlich nicht vorgeschrieben (§§ 11 und 13 KapVO). Dies folgt auch nicht aus dem grundrechtlich vorgegebenen Kapzitätserschöpfungsgebot. Für die Hochschule besteht nämlich bei der Ausgestaltung eines der Berechnung von Curricularfaktoren zu Grunde zu legenden Studienplans ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines Studiengangs mit entsprechender Schwerpunktbildung. Davon gehen im Übrigen auch die Vor-schriften in § 13 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO einerseits sowie in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KapVO 2010 andererseits aus; sie sehen entweder einen einzig vorgegebe-nen Richtwert als Curricularnormwert (vgl. Anlage 2 Nr. 26 lit. a) zu § 13 KapVO; Vorklinische Medizin: 2,42) oder eine Bandbreite im Sinne einer Unter- und Ober-grenze (vgl. Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010: Naturwissenschaften Bachelor: 3,4 bis 4,6; und Master: 1,7 bis 2,3) vor. Diesem Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Hochschule bei der Ausgestaltung der konkreten Studieninhalte eines nachfra-genden Studiengangs, der sich insbesondere nach der Fächer- und Organisations-struktur sowie curricularen Besonderheiten des jeweiligen Studiengangs richtet, vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 13 KapVO, stehen keine Grundrechte der Studienbewerber entgegen. Gleiches gilt für den Um-stand, dass es sich bei der Bestimmung der Lehrnachfrage um einen zentralen Be-reich der Kapazitätsermittlung handelt. Denn sowohl für den nachfragenden Studien-gang als auch die exportierende Lehreinheit besteht abgesehen von der einschlä-gigen Prüfungs- bzw. Approbationsordnung kein gesetzlich verbindlich vorgegebener Studienplan, der die Lehrnachfrage bis in jede einzelne Ausgestaltung des Curricu-lums zwingend vorgäbe. Vielmehr hat die jeweilige Hochschule im Rahmen der maß-geblichen Prüfungsordnung die Lehrnachfrage selbständig und eigenverantwortlich auszugestalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1980 – 7 C 104.77 –, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 = Juris Rn. 25 bis 27. Außerdem ist die staatliche Vorgabe bestimmter struktureller und quantitativer Eck-daten im Sinne von Belastungsobergrenzen und Mindestanforderungen für die Aus-gestaltung von Prüfungssystemen von Studiengängen verfassungsrechtlich unbe-denklich. Denn sowohl die Pflege der Wissenschaft, als auch die Funktion der Hoch-schulen als Ausbildungsstätte, sowie die Grundrechtspositionen der Studierenden müssen gewahrt bleiben, weshalb bei entsprechenden verordnungsrechtlichen Vor-gaben kein Kernbereich eines betroffenen Grundrechts angetastet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 – 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 –, BVerfGE 93, S. 85 ff. = Juris Rn. 40, zu § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV NRW 1993 S. 476). Zudem ist von Verfassungs wegen nicht gefordert, den auf die berechnete Lehrein-heit entfallenden Curriculareigenanteil normativ vorzugeben, da die Kapazitäts-verordnungen in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 KapVO sowie § 6 Abs. 2 KapVO 2010 je-weils vorsehen, die zu erbringenden Lehrleistungen in bestimmten Fächern von an-deren Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen. Dies räumt der Hoch-schule einen Spielraum für die Aufteilung der Lehrleistungen auf die beteiligten Lehr-einheiten ein. Daraus ergibt sich weiter, dass in die Bestimmung des Curriculareigen-anteils der Lehreinheit auch die Vorstellung der Hochschule über einen den (Teil-)Richtwert ausfüllenden Studienplan einfließen kann, solange dieser nicht überschrit-ten und manipuliert wird. Die Aufteilung eines Richtwertes bezüglich der dabei anzu-setzenden curricularen Größen im Gestaltungsspielraum der dafür zuständigen Stel-le zu belassen, ist jedenfalls als Ausgleich der widerstreitenden Interessen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG vertretbar. Eine bestimmte rechtliche Vorga-be für die Curricularanteile bei der Ausfüllung eines förmlich festgesetzen Curricular-(norm- bzw. richt-)wertes wirkt nämlich stark auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Unterrichts ein. Dass sich so über den Curriculareigenanteil die Verhältnisse der ein-zelnen Hochschule unmittelbar auf die Aufnahmequote der Lehreinheit auswirken, rechtfertigt sich aus dem Gedanken, der Hochschule zur Erreichung des niedrigen Curricular-(norm-)wertes die Möglichkeit zu eröffnen, mit ihren (Sach- und Personal-)Mitteln zur Unterrichtsgestaltung zu arbeiten. Ferner bedarf es keiner normierten Re-gel für den Dienstleistungsabzug der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Denn es ist grundsätzlich Angelegenheit der Universität oder der zuständigen Behörde, den für den Dienstleistungsexport maßgeblichen Curricularanteil anhand der Verhältnisse der jeweiligen Hochschule festzulegen. Die im Verhältnis des nachfragenden Stu-diengangs – für den der Dienstleistungsexport der Medizin Fremdanteil im Curricular-(norm-)wert ist – und der Lehreinheit Vorklinische Medizin bestehenden gegenläufige Interessen werden durch das Abstimmungsgebot aus § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 KapVO 2010 ausgeglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981– 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, S. 77, 98 bis 103. Die vorstehenden Maßstäbe müssen nicht nur bei der Verteilung der Berechnungs-werte im Rahmen eines starren, einzig vorgegeben Curricularrichtwertes gelten, son-dern auch bei der im Streitfall zu beurteilenden Frage nach der Bereinigung eines überschrittenen Curricular-(norm-)wertes durch die Kürzung von Curriculareigen- und/oder –fremdanteilen im Falle einer rechnerischen Überschreitung eines normativ festgesetzten Bandbreitengrenzwertes. Denn gerade die Besonderheiten des Curri-culums des jeweils zu berechnenden Studiengangs soll die jeweililge Hochschule innerhalb ihres Gestaltungsspielraums berücksichtigen; äußerste Grenze stellt allein die Überschreitung eines Curricurlar-(norm-)wertes oder eine diese Vorgaben außer Acht lassende Manipulation dar. Nach diesen Maßstäben ist die erfolgte Kürzung des überschießenden Curricula-(eigen-)anteils allein bei der Lehreinheit Chemie/Bache-lor um den Wert 0,01 im Rahmen der Kapazitätsberechnung dieses Studiengangs nicht fehlerhaft, weil die Überschreitung des Oberwertes rechtlich unzulässig ist, und eine Manipulation der Hochschule bei summarischer Prüfung nicht festgestellt wer-den kann. Im Übrigen führt dieses Vorgehen der Antragsgegnerin zu keiner einseitigen Belas-tung des „harten“ Nc-Faches Vorklinische Medizin. Denn die mit jedem Dienstleis-tungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei Nc-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbe-werbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen "harten" Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C21/12 u.a. –, Juris Rn. 12 f., m.w.N. Schließlich handelt es sich bei der für den Studiengang Chemie/Bachelor vorgenom-menen Kürzung der Lehrleistung um 0,01 lediglich um einen sehr geringen Curiccularanteil, der bei einer anteiligen Kürzung bei dem Dienstleistungaufwand der Vorklinischen Medizin (4,6 / 4,61 x 0,08) mit einem sich ergebenden Umfang von 0,0798 rechnerisch wegen der erfolgenden Rundung gegenüber dem angesetzten Wert von 0,08 nicht ins Gewicht fällt. Ausgehend von einem Aq / 2-Wert von 41,00, also 82 Studienanfängern, hat die Antragsgegnerin nach der genannten Formel E = 0,08 x 82 / 2 = 3,28 DS. als Lehrnachfrage errechnet und dementsprechend als Dienstleistungsexport bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin abgesetzt. dd) Ermittlung E für die beiden Studiengänge Chemie/Master (Studienzweige Chemie/Master und Medizinisch-Biologische Chemie/Master) Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für die beiden von der Lehreinheit Chemie angebotenen (zulassungsfreien) Masterstudiengänge Chemie und Medizi-nisch-Biologische Chemie erbringt, lassen sich der von der Antragsgegnerin vorge-legten Quantifizie-rung des Studiengangs (Anlage 11b zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) entnehmen. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendig-keit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Studiengangs Chemie/Master keine Bedenken. In der Quantifizierung dieses importierenden Studienbereichs (Anlage 11b Blatt 3 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) weist die Antragsgegnerin für den Zweig Chemie/Master einen Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Vorklinische Medi-zin in Höhe von (aufgerundet) 0,02 und für den Zweig Medizinisch-Biologische Che-mie/Master in Höhe von (abgerundet) 1,66 – zusammen 1,68 – aus. Die Notwendig-keit des Curricularanteils in Höhe von insgesamt 0,02 für den Studiengang Chemie/Master (Zweig Chemie) hinsichtlich der vier Wahlpflichtveransteltungen Vorlesung Physiologie I, Vorlesung Zell- und Gewebebiologie, Vorlesung Pathobiologie und ei-ner zugehörigen Übung ergibt sich aus der inzwischen geänderten Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Chemie an der Universität Duisburg-Essen vom 24. Mai 2012 in der maßgelichen Fassung der Änderungsordnung vom 1. Oktober 2012 mit der Anlage 1 zu § 7 (Stundenplan für den Master-Studiengang Zweig Chemie: A) Pflichtbereich und B) Wahlpflichtbereich). Dass ein Curricularanteil in Höhe von insgesamt 1,66 für den Studiengang Medizinisch-Biologische Chemie/Master (Zweig Medizinisch-Biologische Chemie) hinsichtlich der neun Pflichtveranstaltungen Vorle-sung Physiologie I, Vorlesung Zell- und Gewebebiochemie, Vorlesung Physiologie II nebst zugehörigem Praktikum, Vorlesung Molekulare Biochemie, Repetitorium der Biochemie sowie eines Praktikums Biochemie, des Seminars Biochemie/Physiologie und eines Praktikums Biochemie/Physiologie erforderlich ist, ergibt sich ebenso aus der Prüfungsordnung des Master-Studiengangs Chemie (Anlage 11a zur Antragser-widerung vom 17. Dezember 2012) mit der Anlage 1 zu § 7 (Stundenplan für den Master-Studiengang Zweig Medizinisch-Biologische Chemie: A) Pflichtbereich und B) Wahlpflichtbereich) wie auch die acht Wahlpflichtveranstaltungen Physiologie Ver-tiefungspraktikum mit einem Seminar und einem Praktikum, Biochemie Vertiefungs-praktikum mit einem Seminar und einem Praktikum, der Pathobiologie mit einer Vor-lesung und einer zugehörigen Übung, sowie je einem Masterseminar Biochemie und Physiologie. Wie in verschiedenen Vorjahren auch hat die Antragsgegnerin nur die (abgerundete) Hälfte des rechnerischen Curricularanteils des Studiengangs (1,68 : 2) in Höhe von 0,84 in der Berechnung des Exportes der Vorklinischen Medizin (Anlage 2 Blatt 2 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) zugrunde gelegt. Damit berücksichtigt sie seit dem Studienjahr 2006/2007 in ständiger Übung, dass etwa nur die Hälfte der Studierenden den medizinisch geprägten Studienzweig Medizinisch-Biologische Chemie/Master wählen und insoweit Lehrleistungen der Vorklinischen Medizin nachfragen (siehe Beschluss der Kammer vom 20. März 2007 zum Verfahren – 18 Nc 452/06 –, Seite 16 des amtlichen Abdrucks). Für die Ermittlung der Einsatzgröße Aq für den Dienstleistungsexport hat die Antragsgegnerin eine jährliche Studienanfängerzulassungszahl von 25 (Aq), also einen Aq / 2 von 12,50, angesetzt (vgl. auch Anlage 10c Blatt 3 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012). Soweit einige Antragsteller rügen, dass der Curricular-(norm-)wert in der Kapazitäts-berechnung der beiden Master Studiengänge Chemie bzw. Medizinisch-Biologische Chemie nach der vorgelegten Quantifizierung (Anlage 11b, Blatt 3, zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) mit dem Gesamtwert der rechnerisch ermittelten Curricularanteile in Höhe von 3,40 den Oberwert von 2,3 der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010 (um 1,1) überschreitet, und allein der Eigenanteil dieser beiden nachfragenden Studiengäng entsprechend gekürzt wurde, ist gegen dieses Vorgehen rechtlich nichts zu erinnern. Folge dessen ist, dass die Hälfte des vollständig errechneten Curricularanteils von (1,68 : 2 =) 0,84 – und nicht ein verhältnismäßig gekürzter geringerer Curricularanteil (2,3/3,4 x 0,08 = 0,5682; aufgerundet 0,57) – in die Berechnung des Dienstleistungsexportes, den die Vorklinische Medizin für die beiden Masterstudiengänge der Lehreinheit erbringt, in die Kapazitätsberechnung des hier interessierenden Studiengangs Vorklinische Medizin (siehe Anlage 2, Blatt 2 zu Antragserwide-rung vom 17. Dezember 2012) einzustellen ist. Die Kürzung allein des Eigenanteils der Masterstudiengänge ist nach dem Vorstehenden, zum Studiengang Chemie/Bachelor Ausgeführten nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich nach der genannten Formel ein Dienstleistungsexport von E = 0,84 x 25 / 2 = 10,50 DS. Insgesamt beträgt das bereinigte Lehrangebot nach den Dienstleistungsabzügen für die Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor (17,67 DS), Medizinische Biologie/Master (0,93 DS), Chemie/Bachelor (3,28 DS) und Chemie/Master (10,50 DS)– zusammen 32,38 DS – ausgehend vom Lehrangebot der Vorklinischen Medizin (201 DS) 168,62 DS je Semester. 2. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsauf-wand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert – CNW –, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltun-gen, deren Besuch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist. a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nr. 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der maßgeb-lichen Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544) 2,42. Auf der Grund-lage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curri-cularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen. Die Universität Duisburg-Essen hat die Vorgaben der ÄAppO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 in der Fassung der elften Änderungsverordnung vom 22. Juli 2011 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangegangener Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem OVG NRW beanstandet wurde. Zugrundegelegt wird daher der CNW 2,42 der Kapazitätsverordnung. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 13 KapVO. Der sich aus der vorgelegten Quantifizierung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit dem Datum 29. Oktober 2012 (Anlage 13 zur Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,58 ist rechnerisch zutreffend. b) Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2012/2013 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CAq von insgesamt 0,88 (im Studienjahr 2011/2012: 0,89) ange-setzt. Die Höhe der im aktuellen Studienjahr angesetzten Fremdanteile, die im Ver-gleich zum vorhergehenden Studienjahr etwas verringert wurde, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,58 + 0,88 = 2,46) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren, in dem sie den rechnerischen Eigenanteil (1,58) um den übersteigenden Betrag – vorliegend um 0,04 – kürzt. Dies ist nicht zu beanstan-den. Denn ein (realitätswidrig) zu gering angesetzer Eigenanteil wirkt sich im Ergebnis (zu Gunsten der Antragsteller) kapazitätserhöhend aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C28/12 –, Juris Rn. 42. Das ergibt einen rechtlich für die weiteren Berechnung anzusetzenden Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,54. Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot 168,62 DS und einem maßgeblichen Curriculareigenanteil von 1,54 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im aktuellen Studienjahr 2012/2013 von 168,62 x 2 : 1,54 = 218,9870, (auf-)gerundet 219. II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 – 21 KapVO) 1. Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und/oder Nr. 2 KapVO kommt zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift ist dies nur zulässig, wenn das Personal (nach § 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von (Pflicht-)Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder eine besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln. Die Entlastung des Lehrpersonals durch eine großzügige Sach-ausstattung (bestimmte Lehrmaterialen etc.) muss gerade lehrbezogen sein. Nicht jede großzügige Sachausstattung rechtfertigt eine Anhebung der Zulassungszahl. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 14 KapVO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011– 5 NC 136.11 –, Juris Rn. 28; ferner: Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. September 2011 – NC 2 B 300/10 –, Juris Rn. 2 ff. (zu § 19 Abs. 1 KapVO in der Zahnmedizin). Im Übrigen ist die Frage, inwieweit Mittel der Sachausstattung die vornehmlich anhand der Personalausstattung errechnete Ausbildungskapazität jedenfalls im Rahmen des § 19 Abs. 2 KapVO – welcher die Norm des § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KapVO ausdrücklich aufnimmt – bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin erhöhen, eine dem Normgeber der Kapazitätsverordnung vor-behaltene Einschätzung und Abwägung aller betroffener Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 85.82 –, BVerwGE 70, S. 346, 354 f. Dies führt vorliegend dazu, dass die Norm des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO eng auszu-legen ist. Eine „besondere(n) Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ der Lehreinheit Vor-klinische Medizin liegt nach diesen Maßgaben nicht vor. Frei werdende Arbeitszeit von Mitarbeitern, die wegen Drittmittelforschungen ihre normalen Forschungsaufga-ben verlagern würden, führt zu keinen zusätzlichen Sachmitteln. Insoweit liegt auch keine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwis-senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO), weil grundsätzlich aus Drittmitteln bezahlte Bedienstete nicht in der Lehre, sondern in den Drittmittelprojekten beschäftigt werden. Außerdem hat der Studiendekan in sei-ner dienstlichen Erklärung vom 13. November 2012 (Anlage 7 der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012) mitgeteilt, dass keine wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Sonderforschungsbereichen tätig sind. Damit entlasten weder Drittmittel noch die insoweit verausgabten Overheadmittel die (Pflicht-)Lehre und führen zu keiner Erweiterung der sachlichen Kapazität der Lehr-einheit Vorklinische Medizin. Ferner liegt keine besondere Ausstattung mit sächlich-en Mitteln vor, soweit die Medizinische Fakultät nach den Angaben des Studiende-kans ein neues Lehrgebäude baut und Mittel verwendet hat, um Stühle mit Schreib-pulten zu beschaffen. Dies sind Sachmittel, die sich notwendig aus der zu erwarten-den wachsenden Studierendenzahlen der doppelten Abiturjahrgänge ergeben; eine Entlastung des Lehrpersonals geht mit dieser Sachausstattung nicht einher. 2. Bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisse anhand der weiteren kapazitäts-bestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 berücksichtigt. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte „Hamburger Modell“ akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester – jeweils zum Beginn als erfassbarer Übergang vom vorhergehenden, nicht zum Ende hin – ermittelt und angesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 u.a. –, Seite 8 des amtlichen Abdrucks und vom 8. Juli 2009 – 13 C 95/09 –, Juris Rn. 45. Vorliegend sind die semesterlichen Verbleiberquoten von 1,00, 0,97, 0,98 und 0,97 addiert (= 3,92) und der Schwundausgleichsfaktor mit 0,98 berechnet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlen ausgegangen ist. Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 1 219 x ------- = 223,4694 , (ab-)gerundet 223 Studienplätzen. 0,98 3. Die solchermaßen errechnete Studienplatzzahl von 223 hat die Antragsgegnerin – für die Studienbewerber günstig – um zusätzliche 2 Studienplätze auf 225 erhöht. Diese höhere Studienplatzzahl hat der Verordnungsgeber in der (geänderten) Zulassungszahlenverordnung festgeschrieben. Darüberhinaus weitergehende Rechte auf Erhöhung der Studienplatzzahlen können die Antragsteller aus dem Hochschulpakt II nicht beanspruchen, weil diese Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der Hochschule grundsätzlich keine subjektiven Rechte für Studienplatzbewerber begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 135/08 –, und vom 8. Juli 2009 – 13 C 87/09 u.a. –, Seite 10 des amtlichen Abdrucks. III. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus den Anlage 3 und 3a zum Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 sind nach dem Stand vom 25. Oktober 2012 alle 225 normativ festgesetzten Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters mit tatsächlich 225 eingeschriebenen Studierenden nach Abschluss des Vergabeverfahrens belegt. Dass die Antragsgegnerin normativ zwei Studienplätze mehr als errechnet förmlich festgeschrieben und auch tatsächlich vergeben hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dadurch nicht ersichtlich, dass sie die errechnete Studienplatzzahl bloß als variable Größe betrachtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B1649/11 –, Juris Rn. 32; zu allem Vorstehenden auch: Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazität?, in: DVBl. 2011, S. 1338, 1340 f. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Höhe nach orientiert sie sich an der Rechtsprechung des OVG NRW zum Streitwert in NC-Zulassungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 – 13 C264/08 u.a. –, vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 – und 8. Juli 2009 – 13 C 87/09 u.a. –.