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Urteil

11 K 3672/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Pflegewohngeld des Heimbewohners ist als subjektives öffentliches Recht vererblich und geht auf den Erben über. • Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach §12 PfG NRW ist das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zusammenzurechnen; die Vermögensschongrenze beträgt 10.000 €. • Allein die Unterbringung eines Ehepartners im Pflegeheim begründet kein Getrenntleben; für ein Getrenntleben ist ein nach außen erkennbare Wille zum Aufgeben der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich. • Lebensversicherungen sind nur dann als Schonvermögen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des §10a EStG bzw. des 11. Abschnitts EStG (Riester) erfüllen.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Pflegewohngeld bei Nichtvorliegen eines Getrenntlebens (§12 PfG NRW) • Ein Anspruch auf Pflegewohngeld des Heimbewohners ist als subjektives öffentliches Recht vererblich und geht auf den Erben über. • Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach §12 PfG NRW ist das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zusammenzurechnen; die Vermögensschongrenze beträgt 10.000 €. • Allein die Unterbringung eines Ehepartners im Pflegeheim begründet kein Getrenntleben; für ein Getrenntleben ist ein nach außen erkennbare Wille zum Aufgeben der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich. • Lebensversicherungen sind nur dann als Schonvermögen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen des §10a EStG bzw. des 11. Abschnitts EStG (Riester) erfüllen. Der Kläger, Erbe seiner am 30.06.2012 verstorbenen Ehefrau, beantragte Pflegewohngeld für deren Heimplatz ab 10.02.2011. Das Heim und der Kläger reichten Einkommens- und Vermögensunterlagen ein; das Pflegeheim erhielt nur Pflegeversicherungleistungen. Der Beklagte berücksichtigte bei Ablehnung des Antrags das Vermögen beider Ehegatten und stellte die Gewährung wegen Überschreitens der Vermögensschongrenze von 10.000 € zurück. Der Kläger behauptete, er habe seit der Heimaufnahme getrennt von seiner Ehefrau gelebt und begehrte als Erbe die Gewährung des Pflegewohngeldes ohne Anrechnung seines Vermögens. Der Beklagte hielt die Behauptung des Getrenntlebens nicht für substantiiert und rechnete das Gesamtvermögen an. Streitgegenstand ist, ob das Vermögen des Klägers bei der Prüfung nach §12 PfG NRW zu berücksichtigen war. • Klagebefugnis: Das Recht auf Gewährung von Pflegewohngeld ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Heimbewohners und ging als vererbliches Recht auf den Kläger über (§58, §59 SGB I). • Rechtsgrundlagen: Anspruchsregelung nach §12 PfG NRW i.V.m. entsprechenden Vorschriften des SGB XII und §§25 ff. BVG; Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten, Vermögensschonbetrag 10.000 €. • Getrenntleben: Maßstab ist nicht allein die räumliche Trennung durch Heimaufnahme; erforderlich ist ein erkennbarer Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben. Krankheit oder Unfähigkeit zur Willensbildung begründen kein automatisches Getrenntleben. Der Kläger hat keinen nach außen erkennbaren Trennungswillen substantiiert dargelegt. • Beweiswürdigung: Alle objektiven Umstände (Betreuungssituation, Fortführung der Datenübermittlung beider Vermögensverhältnisse, Eintrag im Antragsvordruck, Besuchsäußerungen des Klägers, Todesanzeige) sprechen gegen ein Getrenntleben im relevanten Zeitraum. • Vermögensberücksichtigung: Das zusammenzurechnende Vermögen beider Ehegatten überstieg die Vermögensschongrenze; die in den Akten befindlichen Lebensversicherungen stellen kein geschütztes Schonvermögen dar, weil sie nicht die Voraussetzungen des §10a EStG bzw. des 11. Abschnitts EStG erfüllen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises eines Getrenntlebens war die Berücksichtigung des Gesamtvermögens rechtmäßig und führte zur Ablehnung des Antrags. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, weil das Vermögen beider Ehegatten im maßgeblichen Zeitraum als Vermögen nicht getrennt lebender Ehegatten zu berücksichtigen war und das Gesamtvermögen die Vermögensschongrenze von 10.000 € überschritt. Ein Getrenntleben im sozialrechtlichen Sinne liegt nicht allein wegen der Heimeinweisung oder einer behaupteten inneren Trennungsabsicht vor; erforderlich ist ein nach außen erkennbarer Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben, den der Kläger nicht substantiiert dargelegt oder dokumentiert hat. Lebensversicherungen der Parteien waren als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, da sie nicht den speziellen steuerlichen Voraussetzungen für Schonvermögen entsprechen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.