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Beschluss

21 L 1727/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0620.21L1727.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die am 8. Juni 2018 sinngemäß gestellten Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin Pflegewohngeld zu bewilligen, und, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren, haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet. Die Antragstellerin hat weder Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (1.) noch kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden (2.). 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund vorliegen und – grundsätzlich – keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin bereits den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht ihr ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld zur Deckung der ungedeckten Kosten ihrer Unterbringung im Pflegewohnheim K. -Haus in L. nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauereinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der von ihnen zu ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Träger der Sozialhilfe die Kosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen hätte. Der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld besteht nur in Einrichtungen, die nicht nach den Regelungen APG NRW oder der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) von der Förderung nach dem APG NRW ausgeschlossen sind. Nach § 14 Abs. 2 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist. Pflegewohngeld wird nicht gezahlt für Berechtigte, die als Kriegsopfer einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 i. V. m. § 26 c Bundesvertriebenengesetz (BVG) haben oder Leistungen in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten. Nach Abs. 3 erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens entsprechend den Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 25 bis 27j BVG. Abweichend hiervon sind von dem Einkommen zusätzlich u.a. abzusetzen der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 SGB XII, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50,00 EUR monatlich, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR bzw. 15.000 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen ‑ tatsächlich wie rechtlich ‑ innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 ‑ 16 A 3391/06 ‑, www.nrwe.de; Urteil vom 14.10.2008 ‑ 16 A 1409/07 ‑, jeweils juris und www.nrwe.de. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld, denn sie kann durch den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die nicht gedeckten Investitionskosten ihrer Unterbringung im Pflegewohnheim K. -Haus in L. bestreiten, § 14 Abs. 2 APG NRW. Hierbei sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW das Einkommen und Vermögen der Antragstellerin sowie das Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten X. M. zwingend zusammenzurechnen, vgl. zur Vorgängernorm des § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW: OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 -, in: juris (Rn. 11); OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 12 A 2494/10 -, in: juris (Rn. 5); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 – 11 K 1952/13 -, in: Juris (Rn. 44), da die bloße räumliche Trennung aufgrund der Unterbringung der Antragstellerin im Pflegeheim kein Getrenntleben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW herbeiführt, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 -, in: juris (Rn. 13); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 – 11 K 3672/12 -, in: juris (Rn. 42 f.), und andere Anhaltspunkte für die Betätigung eines aktiven Willens, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, nicht ersichtlich sind. Vielmehr wurde noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen, der Ehemann benötige sein Kraftfahrzeug unter anderem dafür, die Antragstellerin täglich im Pflegeheim zu besuchen. Mithin ist auch die hier allein streitgegenständliche, im Alleineigentum des Ehemanns der Antragstellerin stehende Eigentumswohnung Nr. 2 in dem Gebäude X1. Straße 0 in L. -U. mit in die Betrachtung einzubeziehen. Die Eigentumswohnung fällt auch nicht unter das gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigende Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zählt zum Schonvermögen ein angemessenes Hausgrundstück, wobei sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes bestimmt (sog. Kombinationstheorie). Die im Alleineigentum des Ehegatten stehende Wohnung liegt nach den Feststellungen des Antragsgegners – denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist – in einem älteren, nicht unterkellerten Bauernhaus welches in 80er- oder 90er-Jahren in 5 Wohneinheiten umgewandelt wurde. Die Eigentumswohnung hat eine Wohnfläche von 121 m² und entspricht ihrem Zuschnitt nach einem Reihenhaus, wobei Ausstattungsumfang und Zustand normal sind. Zu der Wohnung gehört zudem noch eine Garage. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung liegt nach den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis L1. bei 130.000,00 Euro. Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs ist es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen, OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 12 A 1033/14 – in: juris (Rn. 49); OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 -, in: juris (Rn. 24), jeweils mit weiteren Nachweisen. Demnach sind hier, da die Eigentumswohnung nur noch vom Ehemann der Antragstellerin bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert von 130 m² in Abzug zu bringen, sodass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um 31 m² - also immerhin um mehr als ein Drittel der Bedarfsfläche – überschritten wird. Im Hinblick auf das Verfahren in der Hauptsache weist das Gericht an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass es im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Gunsten der Antragstellerin – wie auch bereits der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren – aufgrund des besonderen Zuschnitts der Eigentumswohnung bei der Wohnflächenberechnung die Werte für ein Einfamilienhaus zugrunde gelegt hat, ohne dass dies zwingend wäre. Bei Anwendung der nach § 39 II. WoBauG für Eigentumswohnungen geltenden Grenze von 120 m² für einen Vierpersonenhaushalt und Subtraktion der 40 m² wegen der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, wäre die angemessene Wohnflächen bereits um die Hälfte überschritten. Es mag hier auch dahinstehen, ob der vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, wonach es im Hinblick auf die faktischen Verhältnisse des Immobilienmarktes, auf dem kaum Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 90 m² zu finden seien, da diese kaum gebaut würden und deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden eine Überschreitung des Wohnflächenbedarfes von bis zu einem Drittel anzuerkennen sei, LSG NRW, Urteil vom 5. Mai 2014, - L 20 SO 58/13 -, in: juris (Rn. 51 ff.), zu folgen ist oder ob vielmehr die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach eine Überschreitung des Wohnflächenbedarfs von nicht mehr als10 % noch tolerabel sei, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R – in: juris (RN. 32); BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R -; in juris (Rn. 23), zutrifft, denn auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche von bis zu einem Drittel nur dann als unschädlich angesehen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist, LSG NRW, Urteil vom 5. Mai 2014, - L 20 SO 58/13 -, in: juris (Rn. 53). Daran fehlt es hier, denn der Verkehrswert der Eigentumswohnung übersteigt den angemessenen Rahmen erheblich. Die Angemessenheit ist gewahrt, wenn sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält, OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 12 A 1033/14 -, in: juris (Rn. 61) mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Antragsgegners, den die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel zieht, beträgt der Verkehrswert der Eigentumswohnung 130.000,00 Euro, während der untere Verkehrswert für Reihenmittelhäuser im Kreis L1. bei 90.000,00 Euro liegt. Mithin übersteigt der Verkehrswert der Eigentumswohnung die Angemessenheitsgrenze um 44 %. Somit stellt die Eigentumswohnung kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar. Dem angenommenen Verkehrswert kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf dem Haus noch eine – nicht entsprechend den Anforderungen des § 294 ZPO glaubhaft gemachte - Belastung von mehr als 80.000,00 Euro liegt. Gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Maßgeblich ist mithin der erzielbare Verkaufspreis der Eigentumswohnung. Die finanziellen Belastungen, die nicht auf den Käufer übergehen, spielen hierfür allenfalls insoweit eine Rolle, als der Verkäufer bemüht sein wird, einen möglichst hohen Preis zu erzielen, um die Belastungen ablösen zu können. Dieses Bemühen stellt jedoch einen persönlichen, in der Person des Verkäufers liegenden Faktor dar, der bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht bleiben muss. Die Verwertung der Eigentumswohnung stellt für die Antragstellerin und ihren Ehemann auch keine besondere Härte im Sinne des §§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW, 90 Abs. 3 SGB XII dar. Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögensansatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R -, in: juris (Rn. 22). Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Ehemann habe sich die Wohnung für seine Alterssicherung angeschafft und damit implizit eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geltend macht, wonach eine Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werden würde, ist dem nicht zu folgen. Eine Härte liegt nur dann vor, wenn seine übrigen Einkünfte für die Alterssicherung nicht ausreichen, BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 15 C 15.2378 – in: juris (Rn. 7). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Ehemann der Antragstellerin erhält ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge eine monatliche Nettorente von 1.435,19 Euro sowie zusätzlich eine weitere Rente in Höhe von monatlich netto 177,50 Euro. Mithin stehen ihm für seine Lebensführung im Alter 1.612,69 Euro zur Verfügung. Hiervon wird es dem Ehemann der Antragstellerin möglich sein, auch bei Zahlung einer monatlichen Miete noch einen angemessenen Lebensstandard im Alter aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist der Ehemann der Antragstellerin auch nicht gezwungen, die Eigentumswohnung zu veräußern. Der Antragsgegner hat angeboten, Pflegewohngeld im Wege eines Darlehens zu gewähren, sofern der Ehemann der Antragstellerin der Eintragung einer Grundschuld auf die Wohnung zustimme. Unter diesen Voraussetzungen kann der Ehemann der Antragsteller die Wohnung weiterhin (mietfrei) bewohnen. Auch im Übrigen liegt kein atypischer Fall vor, der eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen und damit einer Berücksichtigung der Immobilie entgegenstehen könnte. Eine Härte ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin wegen des Alleineigentums ihres Ehemannes keinen unmittelbaren Zugriff auf die Eigentumswohnung nehmen kann. Zwar ist ihr ein unmittelbarer Verkauf der Wohnung oder die Eintragung einer Belastung nicht möglich, ihr steht jedoch gegen ihren Ehemann ein Unterhaltsanspruch in Form einer Geldrente zu, den sie klageweise – oder wegen der Eilbedürftigkeit der Sache auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - geltend machen kann. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind einander gemäß § 1360 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dieser Anspruch besteht bei – wie hier - fortdauernder Lebensgemeinschaft wechselseitig, vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 -, in: juris (Rn. 10), und ist grundsätzlich nicht auf Geldzahlung sondern auf Teilhabe am Familieneinkommen, Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1361 (Rn. 2), und damit auf Naturalunterhalt gerichtet, Weber-Moenecke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1360a (Rn. 14). Dieser Anspruch kann sich jedoch ausnahmsweise auf die Zahlung einer Geldrente richten, insbesondere dann, wenn einem der Ehegatten ein besonderer persönlicher Bedarf durch anfallende Heim- und Pflegekosten entsteht, BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 -, in: juris, Leitsatz 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 7 WF 1158/16 -, in: juris (Rn. 20); OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 18 UF 5/15 -, in: juris (Rn. 24), denn gemäß § 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Familienunterhalt in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Besteht – wie vorliegend – in Folge der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht mehr, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist, so ist die Art der Unterhaltsgewährung diesen geänderten Bedingungen und Bedürfnissen anzupassen, sodass sich der während der häuslichen Gemeinschaft in Natur erbrachte Unterhalt in einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente wandelt, OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 18 UF 5/15 -, in: juris (Rn. 24). Der Ehemann der Antragstellerin ist auch hinreichend leistungsfähig, um den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Zwar kommt es im Rahmen des Familienunterhalts grundsätzlich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an, denn ein solches Verhalten ist ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung, BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 -, in: juris (Rn. 19) mit weiteren Nachweisen, aufgrund der besonderen Situation, wenn ein Ehegatte stationär im Pflegeheim aufgenommen werden muss und diesem daher ein besonderer Mehrbedarf entsteht, stellt sich jedoch die Frage nach der gleichmäßigen Verteilung aller Mittel, denn die Kosten für ein Pflegeheim können erheblich sein und der bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten der Familie schnell die für den eigenen Lebensbedarf benötigten Mittel entziehen, BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 -, in: juris (Rn. 21). Daher ist dem unterhaltspflichtigen Ehegatten der eigene angemessene Unterhalt als Selbstbehalt zu belassen, BGH, Beschluss vom 27. April 2016 – XII ZB 485/14 -, in: juris (Rn. 22 f.); Voppel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1360 (Rn. 15b). Dieser kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden, OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 7 WF 1158/16 ‑, in: juris (Rn. 20). Nach lit. B Ziffer IV. der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2018 beträgt der monatliche Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners 1.200,00 Euro einschließlich 430,00 Euro für die Warmmiete. Über diesen Betrag geht der aus den Kontoauszügen des Ehemanns der Antragstellerin hervorgehende regelmäßige Bedarf nicht hinaus. Jedoch selbst wenn der monatliche Bedarf des Ehemanns der Antragstellerin dessen gesamtes Renteneinkommen aufzehren würde und er mithin aus Barmitteln nicht leistungsfähig wäre, bliebe seine Unterhaltspflicht bestehen, denn ein Ehegatte ist zur Leistung des Familienunterhaltes auch zum Einsatz seines Vermögens verpflichtet, sofern dies der Billigkeit entspricht, AG Ahaus, Beschluss vom 8. September 2016 – 12 F 101/16 -, in: juris (Rn. 33) mit weiteren Nachweisen. Vorliegend entspricht der Einsatz der Eigentumswohnung des Ehemanns der Antragstellerin der Billigkeit. Der Ehemann der Antragstellerin benötigt derzeit die Eigentumswohnung nicht, um seinen eigenen Lebensunterhalt, insbesondere seinen Wohnbedarf sicherzustellen. Dies ist ihm allein aufgrund seiner Renten möglich. Auch wird er durch den Einsatz der Eigentumswohnung im Wege der Eintragung einer Grundschuld für ein durch den Antragsgegner zu gewährendes Darlehen nicht verpflichtet, aus der Wohnung auszuziehen. Der fehlenden Berücksichtigung der Eigentumswohnung im Rahmen des Schonvermögens kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Anspruch auf Verwertung dieser Immobilie zur Leistung des Familienunterhalts nicht rechtzeitig durchgesetzt werden könne. Zwar muss sich die Prüfung eines vermögenswerten Rechts an den zivilrechtlichen Grundsätzen orientieren, denn ein vermögenswertes Recht kann nur dann einem Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen gehalten werden, wenn dieses Recht auch rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit indes nicht von vornherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht, VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2008 – 21 K 4231/06 -, in: juris (Rn. 109) mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines zivilrechtlichen Eilverfahrens gegen den Ehemann der Antragstellerin auf Gewährung von Familienunterhalt durch Zustimmung der Eintragung einer Grundschuld für die darlehensweise Gewährung von Pflegewohngeld durch den Antragsgegner nicht mehr rechtzeitig realisierbar wäre, um eine Räumung der Antragstellerin zu vermeiden, zumal eine solche bislang noch nicht konkret in Aussicht steht. 2. Da es mithin bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, hat der Antrag auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Satz 1 ZPO auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.