Beschluss
4 L 1747/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0321.4L1747.12.00
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Leitsätze
Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedürfnisprüfung für den Erhalt eines Schulstandortes ist auf die Schulform und nicht den einzelnen Standort bezogen. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. 1) Der Antrag ist jedenfalls seit der Erteilung der Genehmigung des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin durch die Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Dezember 2012 und Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und in der Presse statthaft, da für das Wirksamwerden von Ratsbeschlüssen eine besondere Form der Bekanntgabe, insbesondere eine öffentliche Bekanntgabe, nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 –, juris. Die Antragsteller sind zudem antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch die Entscheidung, die Grundschule F. zum kommenden Schuljahr auslaufend aufzulösen, in ihrem Elternrecht verletzt zu sein. Die sechsjährige Tochter M. besucht gegenwärtig die Klasse 1 a und wird ihre Schullaufbahn nicht an der Grundschule F. beenden können. Die fünfjährige Tochter M1. sollte im kommenden Schuljahr ebenfalls die Grundschule F. besuchen. 2) Der Antrag auf Wiederherstellung der ausschiebenden Wirkung der Klage vom 27. Dezember 2012 ist jedoch nicht begründet: Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In formeller Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Beschluss vom 8. November 2012 nicht beanstandet werden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. In materieller Hinsicht hat das Gericht bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Beschluss bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Beschluss als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Beschlusses zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, dabei kann das Gericht aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der von den Antragsstellern eingelegten Klage mit einstellen. Vorliegend überwiegt nach den vorstehenden Kriterien das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012, die Grundschule F. an der S.---straße 30 in C. X. zum Schuljahr 2013/14 auslaufend aufzulösen, das private Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehbarkeit dieses Beschlusses. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Die auslaufende Auflösung der Grundschule F. dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für ihre schulorganisatorische Maßnahme beachtet, als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt haben dürfte. Die rechtliche Würdigung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beschließt der Schulträger u.a. über die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Dabei hat der Schulträger nach den §§ 78 Abs. 4 Satz 2 und 3, 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG unter Beachtung der zumutbaren Erreichbarkeit des Schulformangebots und mit Blick auf die Entwicklung der Schülerzahlen zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für den Fortbestand der Schule besteht. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Er bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG. Die Antragsgegnerin wird durch die genannten Vorschriften als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr steht insoweit ein Planungsermessen und eine sich daraus ergebende planerische Gestaltungsfreiheit zu, der durch das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 8 Abs.1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht der Kinder auf Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt sind. Die verfassungsmäßigen Rechte von Eltern (und Schülern) gehen allerdings nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern und schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Die Eltern- (und Schüler-) Grundrechte gewährleisten vielmehr allein die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen, Schularten und Schultypen. Der Schulträger muss jedoch die Schließung einer Schule so einrichten, dass dieses Elternrecht nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, jeweils juris, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schulträger eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Schulwegentfernung durch Errichtung und Erhaltung zur Verfügung stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 1984 – 5 A 2167/82 - und vom 23. Dezember 1991 – 19 B 3089/91 -; VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 – 8 K 1834/12 -, juris. Eine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern- und Schülerrechten liegt aber auch dann vor, wenn der Schulträger bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 – 6 B 32.91 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, Beschluss vom 10. August 2009 – 19 B 1129/08 -, juris. Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und eine dem Sachgebiet angemessene und methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich dem Antragsvorbringen nichts entnehmen, was auf die Rechtswidrigkeit der auslaufenden Auflösung der Grundschule F. hindeutet. Die Antragsgegnerin hat sich an die bindenden gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes gehalten. Soweit Form- und Verfahrensvorschriften dahingehend bestehen, dass der Ratsbeschluss schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen ist, § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG, und der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde bedarf, § 81 Abs. 3 SchulG, kann offen bleiben, ob sich Eltern und Schüler im Rahmen ihrer oben dargelegten Rechtsposition überhaupt auf etwaige Form- oder Verfahrensfehler mit Erfolg berufen können. Denn vorstehendeVoraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt. Der Beschluss über die auslaufende Auflösung der Grundschule F. beruht auf der Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin, wie sie durch Ratsbeschluss vom 8. November 2012 fortgeschrieben wurde. Die schulorganisatorische Maßnahme wurde mit der Schulentwicklungsplanung entsprechend begründet (Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr. 20121549, Blatt 18 ff. Beiakte 2). Hinsichtlich der auslaufenden Auflösung der Grundschule F. trägt die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Dezember 2012 den Eingangsstempel vom 11. Dezember 2012 (Blatt 44 Beiakte 14). Der Rat der Stadt C. hat die im Streit befangene schulorganisatorische Maßnahme gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung getroffen. Wie aus Ziffer 3 „Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschulen - Fortschreibung 2012 bis 2017“ der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 ersichtlich ist (Blatt 19 Beiakte 2) hat er sich die Prognose über die Entwicklung der Schülerzahlen zu eigen gemacht. Dabei ist der Rat zu Recht davon ausgegangen, dass das Bildungsangebot der Schulform auch künftig in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann und deshalb kein Bedürfnis für die Fortführung der Grundschule F. besteht (vgl. §§ 80 Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG). Hinsichtlich der zumutbaren Entfernung sind unter Ziffer 6.2.1. der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 (Blatt 29/30 Beiakte 2) unter Beachtung der Schülerfahrkostenverordnung fiktive Schulwege zu den umliegenden Grundschulen ermittelt worden. Die E. -C1. -Schule ist mit 1,0 km Entfernung von der Grundschule F. die nächstgelegene Schule. Die Antragsgegnerin hat auf diese Weise abgeschätzt, dass sich für die Schüler der Grundschule F. der Schulweg nicht unangemessen verlängert. Bei der Ermittlung des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist gemäß § 78 Abs. 5 SchulG die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen zu berücksichtigen. Da sich nach den vorstehenden Normen das Bedürfnis und die Elternnachfrage auf die Schulform und nicht auf den einzelnen Schulstandort beziehen, kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schulentwicklungsplan nach der Abschaffung der Schulbezirke ausdrücklich davon abgesehen hat, Prognosen für einzelne Grundschulen zu erstellen. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf die Schulform Grundschule die zu erwartenden Schülerzahlen für den Prognosezeitraum aus der Einwohnerdatei und der amtlichen Schulstatistik ermittelt und diese Zahlen den 6 C2. Stadtbezirken und 30 Ortsteilen zugeordnet. Sie geht für ihre Bedarfsprognose davon aus, dass die im Stadtbezirk bzw. Ortsteil lebenden Kinder zum überwiegenden Teil wegen der kürzeren Schulwege ihre wohnortnächste Schule besuchen werden (vgl. Ziffer II. 1. Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012-– 2017, Blatt 15 Beiakte 6). Da das konkrete Schulwahlverhalten kaum prognostizierbar ist, kann diese Vorgehensweise der ortsteilbezogenen Bedürfnisprognose nicht beanstandet werden. Im Ortsteil F. wird es voraussichtlich 44 Schulanfänger im Schuljahr 2013/14, 53 Schulanfänger im Schuljahr 2014/15, 55 Schulanfänger im Schuljahr 2015/16, 51 Schulanfänger im Schuljahr 2016/17 und 45 Schulanfänger im Schuljahr 2017/18 geben (vgl. Ziffer II. 3.2 Schulentwicklungsplan - Teilplan Grundschule - Fortschreibung 2012 - 2017, Blatt 25 Beiakte 6). Die Kammer hat in tatsächlicher Hinsicht keine Bedenken, dass die planerischen Erwägungen sachgerecht sind. Im Ortsteil F. befinden sich zwei Grundschulen. Aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen wird es zukünftig nur zwei, höchstens drei Eingangsklassen geben. Zwar geht die Antragsgegnerin im Schulentwicklungsplan bei ihren „Planungsmaximen der Grundschulentwicklungsplanung“ (Vgl. Ziffer I. 5. Schulentwicklungsplan – Teilplan Grundschulen - Fortschreibung 2012 – 2017, Blatt 10 Beiakte 6) davon aus, dass sich die Klassengröße (gemeint ist der Klassenfrequenzrichtwert) um einen Schüler reduzieren wird, was nach gegenwärtiger Rechtslage noch nicht der Fall ist, da sich der Klassenfrequenzrichtwert von 24 auch in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht reduziert hat. Dies ändert indes nichts an der Prognose, dass die Aufteilung von zukünftig zwei, maximal drei Eingangsklassen auf zwei Schulstandorte nicht sinnvoll erscheint. Die unter Ziffer 6.2.1. der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 (Blatt 29 ff. Beiakte 2) vorgenommene Abwägung zwischen den Schulstandorten lässt keine Fehler erkennen. So ergibt sich etwa kein Abwägungsfehler aufgrund einer offensichtlichen Überdimensionierung der E. -C1. -Schule. Die CDU-Fraktion hatte vor der Beschlussfassung über die schulorganisatorischen Maßnahmen einen Änderungsantrag (Vorlage 20122414, Blatt 92 Beiakte 2 und Blatt 68 der Gerichtsakte) eingebracht und diesen damit begründet, dass aufgrund der erwarteten Schülerzahlen das Gebäude der E. -C1. -Schule überdimensioniert sei. Mit der Ablehnung dieses Änderungsantrags hat der Rat den unter Ziffer 6.2.1. der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549 genannten Erwägungen den Vorrang eingeräumt, die nicht offensichtlich sachwidrig sind. Ausweislich der Begründung sei bei der Entscheidung, die Grundschule F. auslaufend zu schließen, auch die mögliche Schließung der E. -C1. -Schule in die Abwägung und den Entscheidungsprozess mit einbezogen worden. Da das Gebäude S.---straße 150 (E. -C1. -Schule) jedoch über ein deutlich größeres Raumangebot und eine erheblich bessere Infrastruktur (Sporthalle, Lehrschwimmbecken und Außenanlagen) verfüge und im Gegensatz zur S.---straße 30 (Grundschule F. ) an dieser Stelle nicht nur ein Ausbau des offenen Ganztages, sondern bei Bedarf sogar eine Weiterentwicklung zu einer (teil-)gebunden Ganztagsschule möglich sei, sei eine Entscheidung zugunsten des Erhalts der E. -C1. -Schule getroffen worden. (Blatt 30/31 Beiakte 2). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen das ihr nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingeräumte Planungsermessen innerhalb des zulässigen Spielraums ausgeübt. Dass die Schulkonferenz der Grundschule F. und die Bezirksvertretung X. sich jeweils gegen die Schließung ausgesprochen haben, ist vom Rat der Stadt C. berücksichtigt worden. Insoweit hat sich der Rat die Wertungen der Schulverwaltung zu Eigen gemacht, die diese in ihrer Synopse „Stellungnahmen der Schulkonferenzen zur Schulentwicklungsplanung Teilplan Grundschulen 2012 -2017“ (Blatt 56 ff, (60 bis 62) Beiakte 7) dokumentiert hatte. Nach Einschätzung der Schulverwaltung ist an der Grundschule F. ein nur bedingt den heutigen pädagogischen Anforderungen genügendes Raumangebot vorhanden. Auch der von der Schulkonferenz genannte „schulpolitische Wert“ wird aufgrund der Schulentwicklungsplanung anders gesehen. Die Schulverwaltung führt hierzu u. a. aus, dass die Versorgung mit ortsnahen und quantitativ ausreichenden Grundschulplätzen auch ohne den Erhalt der Schule gesichert sei. Mit der nur einen Kilometer entfernt liegenden E. -C1. -Schule stehe auch für Kinder aus dem Bereich „F. Denkmal“ eine Grundschule in zumutbarer Entfernung zur Verfügung. Gleiches gelte auch für die Kinder aus dem Einzugsbereich „F1. “, deren auch schon bisher mit dem Bus zurückgelegter Schulweg sich lediglich um zwei Haltestellen verlängere. Auch die Einwendungen der Antragsteller vermögen keine Abwägungsfehler aufzudecken. Dass für die Kinder der Antragsteller der Schulweg zur E. -C1. -Schule an der S.---straße 150 in C. X. unzumutbar ist, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die Antragsteller halten die Verkehrssituation an der E. -C1. -Schule und deshalb auch den Schulweg für gefährlich, da diese Grundschule in unmittelbarer Nähe zum A.-------damm , einer Hauptverbindungsachse zwischen I. und C. X. , liege. In Verbindung mit der stark befahrenen S.---straße und dem bei einer Schließung der Grundschule F. zu erwartenden, zunehmenden Bring- und Abholverkehr der Elternschaft entstehe dort für die Grundschüler eine Situation, die nur mit elterlicher Unterstützung bewältigt werden könne. Es kann dahinstehen, ob von einer Unzumutbarkeit des Schulwegs nur ausgegangen werden kann, wenn dieser trotz der Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch unzumutbar im Sinne des § 13 Abs. 2 oder 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-) ist, weil etwa die Haltestellen zu weit entfernt sind oder die tägliche Gesamtfahrzeit 60 Minuten überschreitet. Die Antragsteller haben schon nicht dargelegt, dass Schülerfahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewähren wären, es sich also um einen besonders gefährlichen oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeigneten Schulweg im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO handelt. Das Schulverwaltungsamt hat im Übrigen den Schulweg der Kinder der Antragsteller zur S.---straße 150 unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 SchfkVO überprüft. Demnach verlängert sich der Fußweg von 500 auf 1500 Meter und ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet (Blatt 30 Beiakte 5). Das Verkehrsaufkommen auf den die Schule umgebenden Straßen kann für sich allein noch keine „besondere Gefährlichkeit“ des Schulweges begründen. Wie sich die Bring- und Abholsituation entwickeln wird, muss abgewartet werden. Hieraus resultierende Gefahren kann vor Ort mit geeigneten Maßnahmen entgegengetreten werden. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Anmeldezahlen vorliegend einen rechtserheblichen Abwägungsgesichtspunkt darstellen. Der Rat der Stadt C. ist jedenfalls hinsichtlich der Anmeldzahlen nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Zwar wird in der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr. 20121549 unter Ziffer 6.2 „Auslaufende Auflösung der Grundschule F. , S.---straße 30, 44869 C. “ (Blatt 29 ff. Beiakte 2) nicht mehr ausdrücklich auf die Anmeldezahlen eingegangen, sondern maßgeblich auf die Entwicklung der zukünftigen Schülerzahlen im Ortsteil F. abgestellt. Die Antragsgegnerin hat jedoch überzeugend dargelegt, dass sie mit Email vom 24. Oktober 2012 den Fraktionen und Gruppen des Rates die Anmeldezahlen mitgeteilt hat. Für die Grundschule F. seien 30 Kinder und für die E. -C1. -Schule 39 Kinder angemeldet gewesen (vgl. Anlage 3 zur Antragserwiderung, Blatt 46 der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Anmeldezahlen auch in die vom Schulverwaltungsamt erstellte Synopse zu den Stellungnahmen der Schulkonferenzen eingeflossen seien (Blatt 63 und 64 Beiakte 9). So habe das Schulverwaltungsamt im Hinblick auf die Entwicklung der Schülerzahlen und der demografischen Entwicklung dem Rat mitgeteilt, dass in der Prognose (über die Entwicklung der Schülerzahlen) die in anderen Ortsteilen wohnenden Kinder nicht enthalten seien, Anwahlen aus anderen Teilen der Stadt möglich sein sollten und deshalb eine Dreizügigkeit der E. -C1. Schule festgelegt werden sollte. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Rat die Anmeldezahlen bekannt waren, er diesen aber nicht für den Erhalt der Grundschule F. , sondern im Zusammenhang mit der Schülerzahlentwicklung im Ortsteil F. Relevanz für den alleinigen Erhalt der größeren E. -C1. -Schule beigemessen hat. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Rat, wie die Antragsteller meinen, entgegen den Ausführungen in der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 20121549, Ziffer 4 a.E. (Blatt 20 Beiakte 2) mit der Grundschule F. eine Grundschule aufgelöst hat, für die ein Bedürfnis im Sinne des Schulgesetzes bestand. Die gesamten Ausführungen in der vorgenannten Beschlussvorlage zum Bedürfnis für eine Schule beruhen, wie bereits ausgeführt, auf § 78 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW, wonach die Entwicklung der Schülerzahlen und das Wahlverhalten in Bezug auf eine Schulform maßgeblich sind. Die Anmeldezahlen für einen konkreten Schulstandort sagen hingegen nichts über das vorgenannte Bedürfnis aus. Es stellt daher keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der Abdeckung des gesunkenen Gesamtbedarfs eine Schule schließt, die konkret nachgefragt wird. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht mit Blick auf das 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012, das zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 bereits im Entwurf vorlag. Zwar sind nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich beachtlich, weil der Gemeinderat verpflichtet ist, seinen Beschluss als einen in die Zukunft wirkenden Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und auf die Änderung entscheidungserheblicher Umstände zu reagieren, solange der Ratsbeschluss noch nicht unanfechtbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 – 19 A 2515/89 -, Die Ratsvorlage hat aber zum einen bereits im Vorgriff auf angekündigte geringere Klassenfrequenzrichtwerte diese ihrer Abwägung zugrundegelegt. Zum anderen stehen auch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Sie ermöglichen zwar einerseits den Weiterbestand kleiner Grundschulen, stehen der Auflösung von Standorten jedoch nicht entgegen, zumal durch die kommunale Klassenrichtzahl (vgl. § 46 Abs. 3 SchulG n.F.) verhindert werden soll, dass die Gemeinden die Schülerinnen und Schüler auf einzelne Standorte mit dem Ziel verteilen, dadurch mehr und kleinere Klassen zu bilden (Vgl. Landtagsdrucksache 16/815, Seite 41). Ein Abwägungsfehler ist auch nicht hinsichtlich einer eventuell möglichen Intensivierung von Teilstandorten nach dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz sowie politischer Verlautbarungen über den Erhalt wohnortnaher Schulstandorte erkennbar. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG alter Fassung oder neuer Fassung hinsichtlich der Schülerzahlen an der Grundschule F. überhaupt gegeben sind. Beide Normen verlangen jedenfalls, dass der Schulträger die Fortführung des Standortes für erforderlich hält. Einer Abwägungsentscheidung zugunsten der Auflösung eines Schulstandortes steht § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG damit grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009, -19 B 1129/08-, juris. Die Antragsgegnerin hat die Errichtung von Teilstandorten ausreichend erwogen. Nach den im Schulentwicklungsplan aufgestellten „Planungsmaximen der Grundschulentwicklungsplanung“ sollen Schulverbünde gemäß § 83 Abs. 1 SchulG zur Sicherung einer ortsnahen Beschulung nur gebildet bzw. weitergeführt werden, wo dies aufgrund der räumlichen Situation und verkehrlichen Erreichbarkeit bzw. aufgrund der durch das Anwahlverhalten der Eltern dokumentierten Bedarfslage sowie aus grundsätzlichen Erwägungen erforderlich ist (Vgl. Ziffer I. 5. Nr. 3 Schulentwicklungsplan – Teilplan Grundschulen - Fortschreibung 2012 – 2017, Blatt 10 Beiakte 6). Dementsprechend wird ausweislich Ziffer 4 der Begründung zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr.: 201201549 (Blatt 20 Beiakte 2) zu den schulorganisatorischen Maßnahmen ausgeführt, dass die Errichtung von Teilstandorten vorgeschlagen werde, wenn ein Bedürfnis für die Fortführung der entsprechenden Grundschulen im Sinne des § 83 Abs. 1 SchulG gesehen werde. Für den Standort der Grundschule F. ist nicht die Errichtung eines Teilstandortes vorgeschlagen worden, so dass davon auszugehen ist, dass hierfür kein Bedürfnis im Sinne der Planungsmaxime gesehen wurde. Dies kann bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden, da aufgrund des Raumangebots in der E. -C1. -Schule und deren Erreichbarkeit kein Bedürfnis für die Fortführung der Grundschule F. als Teilstandort bestand. Die Antragsgegnerin hat angesichts der sinkenden Schülerzahlen und der ihrer Ansicht nach erforderlichen Umstrukturierung des Grundschulwesens im C2. Stadtgebiet der Planungmaxime Vorrang eingeräumt, grundsätzlich mindestens zweizügige, ortsnahe Schulen zu errichten, die auch ein angemessenes Raumangebot und Sportstätten haben. Dies kann auch unter Berücksichtigung der von der Schulkonferenz vorgebrachten Argumente für den Erhalt der Grundschule F. nicht beanstandet werden. Zumal auch den Anmeldezahlen nicht unbedingt eine besondere Nachfrage entnommen werden kann. Der Ratsbeschluss vom 8. November 2012 ist im Ergebnis auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil er die für den Erhalt der Grundschule F. vorgebrachten Argumente der Einbindung dieser Schule in den Ortsteil als für die Abwägung unerheblich bezeichnet. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass die sozialen Strukturen einer Schule unabhängig von schulorganisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel unterliegen und daher für die Abwägung unbedeutend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn eine Schule einen Identifikationsfaktor von eigenständigem Gewicht aufweist, der untrennbar mit der Schule und ihrem Fortbestand verbunden ist und sich bei einer räumlichen Verlagerung so nicht aufrecht erhalten ließe. Dass die Grundschule F. über ein derartiges Alleinstellungsmerkmal verfügt, ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich hierzu nichts der Stellungnahme der Schulkonferenz entnehmen (Blatt 13 ff. Beiakte 9). Die dort unter der Überschrift „Pädagogischer Wert“ geschilderte pädagogische Arbeit, wie etwa das ausgeprägte Klassenlehrerprinzip, könnte auch an der E. -C1. -Schule fortgesetzt werden. Die Ausführungen zum „Städtebaulichen Wert“ beziehen sich auf mögliche Folgen der Schulschließung für das städtische Umfeld. Diese Auswirkungen haben keinen schulischen Bezug und können deshalb schon nicht in die Abwägung einfließen. Ebenso stellen die im Zusammenhang mit dem „Historischen Wert“ dargelegten Beziehungen zu örtlichen Einrichtungen wie Kirchengemeinden, Heimatverein, Pfadfinder usw., die das dörfliche Leben beeinflussen und deren Aktivitäten die Kinder der GGS F. prägen würden, keine relevanten Abwägungskriterien dar. Diese Beziehungen werden entscheidend von dem Engagement der in diesen Einrichtungen tätigen Personen geprägt und unterliegen einem ständigen Wandel. Sie werden von außen an die Schule herangetragen und sind nicht mit der räumlichen Lage der Schule untrennbar verbunden. Schließlich haben die Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern ein eventueller Verstoß gegen die Planabstimmung aus § 80 Abs. 1 SchulG hier von Relevanz sein soll. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 22.10.2012 (Blatt 91 ff. Beiakte 3) lagen sowohl für die Grundschule F. als auch für die E. -C1. -Schule für das Schuljahr 2013/14 keine Anmeldungen aus H. oder anderen Städten vor, was dafür spricht, dass diese Grundschulen in der Regel nicht von auswärtigen Schulanfängern nachgefragt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.