Beschluss
6 K 3337/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0326.6K3337.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage mit dem Antrag, 3 die Abbruchgenehmigung der Beklagten vom 15. Mai 2012 zumAktenzeichen 00455-12-05 aufzuheben, 4 ist unzulässig. 5 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten muss für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage noch nicht feststehen, sie muss aber zumindest möglich erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall. 6 Konkret angegeben hat der Antragsteller keine subjektiv-öffentliche Rechtsnorm, die er durch die Erteilung der Abbruchgenehmigung für das Ateliergebäude verletzt sieht, obwohl das Gericht bereits mit der Eingangsverfügung vom 25. Juni 2012 entsprechenden Vortrag angeregt hat. 7 Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Abbruchgenehmigung den Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen könnte. Die Baugenehmigung (auch die Abbruchgenehmigung ist eine Sonderform der Baugenehmigung) wird gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Bauordnung (BauO) NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die etwaige Verletzung privater Rechte kann von Dritten daher auch nicht im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung geltend gemacht werden. Der Dritte, dessen private Rechte durch die Ausnutzung der Baugenehmigung verletzt werden, muss vielmehr Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu erlangen suchen. 8 Vgl. nur Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 75 Rdnr. 165 f. 9 Dem zufolge können etwaige Rechte des Antragstellers aus dem mit der GGW GmbH geschlossenen Mietvertrag im Rechtsstreit um die Abbruchgenehmigung keine Berücksichtigung finden. 10 Dass Vorschriften des öffentlichen Baurechts mit drittschützendem Charakter durch die Erteilung der Baugenehmigung verletzt sein könnten, etwa weil die konkret geplanten Abbruchmaßnahmen Leib, Leben oder Eigentum des Antragstellers gefährden (vgl. § 3 Abs. 4 BauO NRW), ist nicht erkennbar. Für die Mehrzahl der drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts gilt im Übrigen, dass ihre Verletzung nur durch den Eigentümer – etwa des Nachbargrundstücks – gerügt werden kann, nicht aber durch einen obligatorisch Berechtigten wie den Mieter. 11 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 175/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 12 Soweit (in dem Parallelverfahren 6 K 2970/12) die Verletzung naturschutzrechtlicher, namentlich artenschutzrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass jedenfalls die der GGW GmbH erteilte Fällgenehmigung vom 27. November 2012 gar nicht Streitgegenstand der beabsichtigten Klage des Antragstellers ist, würde eine Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht zur Eröffnung erfolgversprechender Klagemöglichkeiten führen, weil die in Rede stehenden Vorschriften des Artenschutzrechts keine wehrfähigen subjektiv-öffentlichen Rechte vermitteln. 13 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 14 Ähnliches gilt für eine etwaige Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften, die ebenfalls nicht ohne Weiteres zum Abwehranspruch eines Dritten führen würde, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 10 B 1732/08 -, juris; die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des VG Frankfurt/Main vom 15. September 2008 - 8 L 2436/08.F - betrifft den Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers und damit einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, 16 wobei die in Rede stehenden Gebäude bislang ohnehin nicht in die Denkmalliste eingetragen sind. 17 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, ihm werde durch den Abriss des Atelier- und Ausstellungsgebäudes der Raum für die künstlerische Betätigung genommen, lassen sich auch daraus keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Abbruchgenehmigung herleiten. Zwar stellt Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst dem modernen Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern. Dass dies in einer bestimmten Weise zu geschehen hat, beispielsweise durch die Erhaltung einer bestehenden Ausstellungshalle, lässt sich dem Grundgesetz indes nicht entnehmen. Denn dem Staat kommt bei der Erfüllung der genannten Aufgabe ein großer Gestaltungsspielraum zu. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 -, BVerfGE 81, 108 ff., mit weiteren Nachweisen 19 Sonstige Vorschriften individualschützenden Charakters, die durch die Abbruchgenehmigung verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich.