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Beschluss

10 B 1732/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst bevollmächtigte Person eingelegt wurde. • Ein Bürger, der weder Eigentümer des betroffenen Gebäudes noch unmittelbarer Nachbargrundstückseigentümer ist, hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens in die Denkmalliste. • Ist ein Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen, greifen die denkmalrechtlichen Schutzwirkungen des DSchG NRW nicht ein, weshalb ein Drittenschutz nach dem DSchG NRW hier nicht zu prüfen ist. • Nur Eigentümer oder unmittelbar nachbarliche Betroffene können regelmäßig die Überprüfung einer erteilten Abbruchgenehmigung aus denkmal- oder baurechtlichen Gründen verlangen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis und kein Anspruch auf Denkmalschutzverfahren bei fehlender Eintragung • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst bevollmächtigte Person eingelegt wurde. • Ein Bürger, der weder Eigentümer des betroffenen Gebäudes noch unmittelbarer Nachbargrundstückseigentümer ist, hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens in die Denkmalliste. • Ist ein Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen, greifen die denkmalrechtlichen Schutzwirkungen des DSchG NRW nicht ein, weshalb ein Drittenschutz nach dem DSchG NRW hier nicht zu prüfen ist. • Nur Eigentümer oder unmittelbar nachbarliche Betroffene können regelmäßig die Überprüfung einer erteilten Abbruchgenehmigung aus denkmal- oder baurechtlichen Gründen verlangen. Der Antragsteller begehrte die Rücknahme einer Abbruchgenehmigung für ein Gebäude, das er für denkmalwürdig hielt. Eigentümerin des Objekts hatte die Abbruchgenehmigung erhalten; das Gebäude war nicht in der Denkmalliste eingetragen. Der Antragsteller bezeichnete sich als interessierter Bürger und Nachbar, ist jedoch nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks noch eines unmittelbar benachbarten Grundstücks, sondern wohnt in Sichtweite. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag auf Rücknahme der Abrissgenehmigung ab. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, ohne sich durch einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens bzw. auf Überprüfung der Abbruchgenehmigung besitzt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst bevollmächtigte Person eingelegt wurde, obwohl der Antragsteller auf die Notwendigkeit hingewiesen worden war. • Selbst materiellrechtlich besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch des Antragstellers: Das betroffene Gebäude ist nicht in die Denkmalliste eingetragen, weshalb die Schutzwirkungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht greifen. • Der Antragsteller ist weder Eigentümer des zu schützenden Objekts noch Eigentümer unmittelbar benachbarter Flächen; deshalb fehlt ihm ein schutzwürdiger nachbarlicher Rechtsstand, um ein Eintragungsverfahren oder die denkmalrechtliche Überprüfung der Abbruchgenehmigung zu erzwingen. • Soweit das DSchG NRW in Einzelfällen Drittenschutz gewähren könnte, bedarf diese grundsätzliche Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil die formelle Voraussetzung der Listung fehlt und damit die denkmalrechtlichen Normen nicht zur Anwendung kommen. • Auch im baurechtlichen Sinne ist der Antragsteller kein Nachbar; sein Wohngebäude liegt derart weit entfernt, dass durch den Abbruch keine Auswirkungen auf sein Grundstück zu erwarten sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen. Die Beschwerde war unzulässig mangels rechtlicher Vertretung und materiell unbegründet, weil das Gebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen ist und der Antragsteller weder Eigentümer des Objekts noch unmittelbarer Nachbar ist; daher besteht kein Anspruch auf Einleitung eines Eintragungsverfahrens oder auf Überprüfung der Abbruchgenehmigung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.