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Urteil

5 K 3268/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0418.5K3268.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt eine Baugenehmigung zur Anbringung zweier beleuchteter Plakatanschlagtafeln am Gebäude I.------straße 100 in F. . Mit Bauantrag vom 21. Januar 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei beleuchteten Plakatanschlagtafeln jeweils mit den Ausmaßen 3,80 m (Breite) mal 2,67 m (Höhe). Die Plakatanschlagtafeln sollen übereinander an der südöstlichen Hauswand des Gebäudes I.------straße 100 (G1) in einer Höhe von 1,30 bzw. 5,27 Metern (Unterkante der jeweiligen Tafel) und 40 cm entfernt von der der Straße zugewandten Gebäudeecke angebracht werden. Die Befestigung erfolgt über einen Kantholzrahmen, der mittels Dübeln und Stahlnägeln an der Mauer befestigt wird und auf dem eine Sperrholzplatte angebracht ist. Die Ausladung beträgt 8 cm. Das Gebäude I.------straße 100 ist grenzständig errichtet, sodass sich die Anlagen vollständig im Luftraum über dem Flurstück G2 befinden. Die Eigentümerin der beiden Flurstücke hat der Anbringung zugestimmt. Der Anbringungsort stellt sich wie folgt dar: Das Haus I.------straße 100 liegt westlich der I.------straße , etwa 50 Meter entfernt von der Kreuzung I.------straße / L.----------straße . Schräg gegenüber auf der östlichen Seite der I.------straße befindet sich das denkmalgeschützte Gebäude des S. S1. (L.----------straße 35) als Eckhaus I.------straße / L.----------straße . Auch das daneben befindliche Verwaltungsgebäude des S2. (L.----------straße 37) steht unter Denkmalschutz. Auf der gegenüberliegenden Kreuzungsseite als Eckhaus L.----------straße / S3. -X. -Straße befindet sich das ebenfalls denkmalgeschützte Gebäude der F1. (L.----------straße 24). Die Hauswand, an der die Anlagen angebracht werden sollen verläuft im rechten Winkel zur I.------straße und damit parallel zur L.----------straße . Mit Bescheid vom 2. August 2011 lehnte die Beklagte – nach vorheriger Anhörung der Klägerin – die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, die nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Es sei eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Schutzobjekte L.----------straße 24 und 35 zu erwarten. Die städteräumliche Situation würde durch das Vorhaben beeinträchtigt, da es gerade Sinn und Zweck von Werbeanlagen sei, Aufmerksamkeit zu erwecken. Die Klägerin hat am 10. August 2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben führe zu keiner Beeinträchtigung der angesprochenen Baudenkmäler. Sie behauptet, die Werbeanlagen sollten zwar in der Nähe der Denkmäler errichtet werden, eine direkte Sichtbeziehung sei indes nicht gegeben. Jedenfalls liege aber allenfalls eine unerhebliche und damit nicht rechtserhebliche Denkmalbeeinträchtigung vor. Weiter trägt sie vor, vom Werbestandort aus könnten die Denkmäler ungestört betrachtet werden, ohne mit der Anlage in Verbindung gebracht zu werden. Der Blick von den Denkmälern weg auf die Umgebung – bei dem man auch die Werbeanlage sehe – könne demgegenüber keinen Denkmalschutz beanspruchen. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02.08.2011 die Genehmigung zur Anbringung von zwei Werbeanlagen am Giebel des Gebäudes F. , I.------straße 100, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen,hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02.08.2011 die Genehmigung zur Anbringung der unteren Werbeanlage am unteren Giebel des Gebäudes F. , I.------straße 100, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Die städtebauliche Situation sei durch eine Konzentration der schlichten, historischen Gebäude der Wasserwirtschaft geprägt und würde gerade aufgrund der Größe und Ausführung der beantragten Plakatanschlagtafeln mit Beleuchtung beeinträchtigt. Beurteilungsmaßstab sei insofern das Urteil eines fachkundigen Betrachters. Ergänzend weist sie darauf hin, dass – wie bereits im Anhörungsverfahren der Klägerin mit Email vom 21. Juli 2011 nach Rücksprache mit der Unteren Denkmalbehörde mitgeteilt – auch bei Reduzierung auf eine Werbetafel eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. Am 31. Juni 2012 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. In diesem Zuge wurde eine Stellungnahme des Landschaftsverbandes S4. , Amt für Denkmalpflege übergeben, das die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Beeinträchtigung der Denkmäler in vollem Umfang bestätigt. Insbesondere wird die in der Unterschutzstellung hervorgehobene städtebauliche Bedeutung der Denkmäler und des baulichen Gesamtzusammenhangs unterstrichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Die Klage hat weder mit dem Haupt- (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig – insbesondere wurde die Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben – aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die streitgegenständlichen Werbeanlagen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das streitige Bauvorhaben ist denkmalrechtswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Buchstabe a) des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG -), der der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG haben die zuständigen Behörden im Falle einer nach anderen Vorschriften genehmigungsbedürftigen Maßnahme die Belange des Denkmalschutzes bei nach § 9 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtigen Maßnahmen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dementsprechend steht die Denkmalrechtswidrigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. a) Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG erlaubnispflichtig. Denn die Werbeanlagen sollen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern errichtet werden und beeinträchtigen das Erscheinungsbild der entsprechenden Denkmäler. Wie weit der Umgebungsschutz im Einzelfall reicht, wann also eine Maßnahme im Umfeld eines Denkmals sich auf dessen Bedeutung negativ auswirken kann, lässt sich dabei nicht allgemein bestimmten, sondern hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, DSchG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 9 Erl. 2.4.1. Zu der für Denkmäler bedeutsamen Umgebung gehören insofern auch die Sichtbezüge, d. h. die Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 2 DSchG Rdnr. 75; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26. April 2007 - 5 K 3900/05 -, Urt. v. 20. Mai 2010 - 5 K 5679/08 -, jeweils zit. nach juris. Damit können alle Objekte, die an einem Punkt (Standort), von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit diesem in den Blick kommen, zur näheren Umgebung zählen. Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG Rdnr. 10; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 26. April 2007 - 5 K 3900/05 -, Urt. v. 20. Mai 2010 - 5 K 5679/08 -, jeweils zit. nach juris. Die streitgegenständlichen Werbeanlagen sollen an dem Gebäude schräg gegenüber des denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes des L1. S1. angebracht werden. Auch das Verwaltungsgebäude der F1. als weiteres Baudenkmal liegt nur etwa 75 Meter entfernt vom gewünschten Anbringungsort. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin beim Ortstermin am 31. Juni 2012 gewonnen und der Kammer vermittelt hat, besteht insofern nicht nur eine direkte Sichtbeziehung von dem Verwaltungsgebäude S. S1. auf die beabsichtigte Anlage und umgekehrt. Beide Gebäude liegen vielmehr von mehreren Standorten im Kreuzungsbereich S3. -X. -Straße/ L.----------straße aus betrachtet gemeinsam mit der für die Werbeanlagen vorgesehenen Fläche im Blickfeld. Dies gilt insbesondere für die Sichtachse aus Blickrichtung S3. -X. -Straße in die I.------straße , bei der links das Denkmal F1. zu sehen ist, rechts das Denkmal S. S1. und zwischen beiden Gebäuden die für die Werbeanlagen vorgesehene Anbringungsfläche. Auch wenn dabei ein von dem Vorhaben abgegriffen etwa 130 m oder weiter entfernter Standort gewählt werden muss, steht dies der Qualifizierung als engerer Umgebung der Denkmäler nicht entgegen. Insofern ist zu beachten, dass schon aufgrund des Zusammenspiels der insgesamt drei Denkmäler an der L.----------straße eine entsprechende Ausweitung des maßgeblichen Bereichs bei der Betrachtung geboten ist. Das Zusammenspiel zwischen den Gebäuden der F1. und dem Gebäude S. S1. und die daraus folgende städtebaulich Bedeutung wird explizit in der Unterschutzstellung des Gebäudes S. S1. hervorgehoben. Zudem tritt vom südlichen Kreuzungsbereich aus betrachtet stets jedenfalls das Gebäude S. S1. im Zusammenhang mit der für die Werbeanlage als Anbringungsfläche vorgesehenen Hauswand in Erscheinung. Gleiches gilt für den Blick des sich aus nordöstlicher Richtung der L.----------straße nähernden Betrachters im Kreuzungsbereich. Dementsprechend verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin, die unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urt. v. 3. April 2007 - W 4 K 06.565 -) darauf hinweist, dass vom Standort der Anlage aus das Denkmal unbeeinträchtigt wahrgenommen werden könne, während der Blick vom Denkmal weg in die Umgebung nicht geschützt sei. Denn anders als in dem dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Fall, bei dem schon aufgrund der Lage und geringen Größe des Denkmals eben nur die gegenseitigen Sichtbeziehungen existieren, da wie das Gericht ausführt, „ ... das Rotsandsteinkreuz am Treppenaufgang des Friedhofs und das auf der anderen Straßenseite gegenüber geplante Bauvorhaben sowohl von den Gehwegen als auch von der Fahrbahn aus nicht gleichzeitig in den Blick geraten [können]“, bestehen vorliegend wie dargelegt mehrere maßgebliche Sichtachsen im gesamten, durch mehrere Denkmäler geprägten Bereich, in denen sowohl die Werbeanlagen als auch das oder die Denkmäler gemeinsam im Blickfeld liegen und damit aufeinander einwirken. b) Die Wirkung, die von den Werbeanlagen ausgeht, führt auch zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmäler, wie sie § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG voraussetzt. Maßgeblich ist insofern das Urteil eines sachverständigen Betrachters, das die Kenntnis des Schutzobjekts und der es kennzeichnenden Faktoren voraussetzt. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, zit. nach juris; Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, DSchG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 9 Erl. 2.4.2. Hiernach kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -, zit. nach juris. Die vorliegend geschützten Gebäude sind gerade auch aufgrund ihrer äußeren schlichten Form (hervorgehoben wird bei der Darstellung der wesentlichen Merkmale des Verwaltungsgebäudes L1. S1. in der Denkmalliste die „im kubischen Stil gehaltene Baukörpergliederung“) bzw. Backsteinarchitektur (hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes F1. wird die detailreiche Backsteinarchitektur mit Natursteindetails aus Eifeltuff in der Manier des Reformstils hervorgehoben) unter Schutz gestellt. Werbeanlagen sollen demgegenüber Aufmerksamkeit hervorrufen und sind typischer Weise bunt und leuchtkräftig gestaltet. Damit sind sie nicht nur geeignet Aufmerksamkeit von den Denkmälern abzulenken, was an sich bereits eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes darstellt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. 26. April 2007 - 5 K 3900/05 -; ähnlich VG Köln, Urt. v. 14. Juli 2010 - 4 K 5652/09 -, jeweils zit. nach juris, sondern sie stehen auch in einem erkennbaren gestalterischen Widerspruch zur geschützten Umgebung. Entsprechend haben auch die Untere Denkmalbehörde sowie das Amt für Denkmalpflege im S4. in ihren Stellungnahmen eine Beeinträchtigung angenommen. c) Das Vorhaben ist auch nicht erlaubnisfähig gem. § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG. Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. So liegt es aber hier nicht; das Vorhaben ist materiell denkmalwidrig. Zwar führt nicht jede noch so geringe Beeinträchtigung auch zur materiellen Denkmalwidrigkeit. Diese ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes vorliegt, wobei auch eine Abwägung (Gewichtung der widerstreitenden Belange) stattzufinden hat. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, Urt. v. 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, BauR 1998, 113, sowie Urt. v. 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -, jeweils zit. nach juris. Die von den beantragten Anlagen ausgehende Wirkung überschreitet aber nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit den fachkundigen Stellungnahmen der Unteren Denkmalbehörde und des Amtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes S4. das insofern unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bestimmende Maß der noch zulässigen Beeinträchtigung. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung der beantragten Werbeanlagen zu beachten. Diese sollen exponiert an der Hauswand angebracht werden, sind großflächig dimensioniert (zweimal 2,67 m x 3,80 m) und beleuchtet und würden damit den gesamten Kreuzungsbereich um die Denkmäler prägen. Somit würden sie die gestalterischen Merkmale und die Wirkung der Denkmäler, zu denen sie in Beziehung treten und zugleich in auffälligem Kontrast stehen, maßgeblich überlagern. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um Anlagen der Fremdwerbung handelt, die nicht auf diesen spezifischen Standort angewiesen sind, sodass auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen keine andere Bewertung geboten ist. 2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil es hinsichtlich des auf eine Werbetafel reduzierten Antrages an einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehlt. Insofern spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass aufgrund der denkmalrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Vorhabens das nunmehr auf eine Werbetafel beschränkte Begehren sich nicht lediglich als ein zugleich (negativ) mitbeschiedenes „Minus“ des ursprünglichen Antrags für zwei Werbetafeln darstellt, sondern als ein eigenständig zu beurteilendes „Aliud“. Unabhängig davon ist die Klage aber jedenfalls auch insoweit unbegründet. An der Erlaubnispflichtigkeit des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG ändert auch die Reduktion auf eine Werbetafel nichts. Denn die Anlage befindet sich weiterhin in der engeren Umgebung der vorgenannten Denkmäler und beeinträchtigt diese aufgrund ihrer Größe und der Wirkung einer Werbeanlage, die Aufmerksamkeit auf sich und damit von den Denkmälern abzulenken geeignet ist. Des Weiteren stehen der Erteilung der hiernach erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung Gründe des Denkmalschutzes entgegen, § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG. Zwar wäre eine Werbetafel weniger dominant als zwei. Nach Überzeugung der Kammer überschreitet aber auch die davon ausgehende Einwirkung das zulässige Maß an Beeinträchtigung der Denkmäler. Denn auch eine Werbetafel könnte bei dem angedachten Anbringungsort bereits von Weitem in Zusammenhang mit den Denkmälern wahrgenommen werden. Mit ihren Ausmaßen von 3,80 m mal 2,67 m wäre sie zudem immer noch so groß, dass sie den unmittelbar in der Umgebung liegenden Denkmälern abträglich wäre. Die plakativen und regelmäßig bunten Inhalte von einem zudem beleuchteten Werbeplakat stünden weiterhin im Widerspruch zum städtebaulichen Eindruck, den die Denkmäler vermitteln, und würden damit den Denkmalwert mindern. Insofern hat der Vertreter der Denkmalbehörde im Ortstermin nachvollziehbar erläutert, dass selbst Werbeanlagen an der Stätte der Leistung im vorliegend maßgeblichen Bereich nur bei weniger abträglicher Gestaltung in Form von Schriftzügen oder Fahnen und nicht als flächige Werbeanlagen genehmigt würden, um den Denkmalwert nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Die Klage ist deshalb vollumfänglich mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-.