Urteil
4 K 5652/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0714.4K5652.09.00
7mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung einer ihnen gegenüber erlassenen denkmalschutzrechtlichen Ordnungsverfügung. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus in M. , T. 0/S.-------straße 000 bebauten Grundstücks. Das Gebäude, an dessen Giebel kleine Werbetafeln angebracht sind, liegt zwischen dem räumlich nicht zusammenhängenden Baudenkmal C. -L. /K. . Das Siedlungsgebäude T. 0 - 00, das zum Denkmal gehört, grenzt unmittelbar an das klägerische Grundstück. Die L. /K. wurde aufgrund der architektur-, städtebau-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung im Dezember 1997 in die Denkmalliste eingetragen. Unter dem 3. März 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger zu 2. die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Arztpraxis in zwei Wohneinheiten. Ihr war u.a. die folgende Nebenbestimmung hinzugefügt: "Sollte die Fassade in einer anderen Farbe als der jetzige Bestand ausgeführt werden, so ist dies ebenfalls im Vorfeld abzustimmen." Die Baugenehmigung ist bestandskräftig. Im Zuge des Umbaus wurde die bislang weiße Fassade gelb (Gelb 302 von Keim) gestrichen. Der Beklagte stellte dies bei einer örtlichen Kontrolle am 30. Dezember 2008 fest. Während eines Ortstermins am 7. Januar 2009 erklärte die Architektin der Kläger, dass weder die Kläger noch der Farbberater der Firma Keim noch sie die Farbgebung als störend empfänden. Den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Farbabstimmung in der Baugenehmigung habe sie wohl überlesen. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das nebenstehende Haus noch zur geschützten Siedlung gehöre. Bei einem Gesprächstermin bei der Unteren Denkmalbehörde zweifelte der Kläger zu 2. die Genehmigungspflicht an. Es habe sich ja nur der Farbton, nicht jedoch die Farbe geändert. Zudem seien ihm die Kosten der neuen Farbgebung in Höhe von ca. 15.000 EUR nicht zuzumuten. In einem weiteren Ortstermin teilte der Beigeladene mit, dass er auch keine Möglichkeit sehe, nur das Erdgeschoss umzugestalten, da das verwendete Gelb selbst dann noch zu intensiv und dominant wäre. Unter dem 7. August 2009 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine Ordnungsverfügung, mit der er diese unter Fristsetzung aufforderte, die im Farbton Gelb gestrichenen Bereiche der Außenwände des Gebäudes T. 0/S.-------straße 000 wieder in dem Farbton Weiß zu streichen. Zugleich drohte er für den Fall des Nichtnachkommens ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger hätten erlaubnispflichtige Maßnahmen ohne Erlaubnis durchgeführt, die das Erscheinungsbild des Denkmals "B. L. " besonders beeinträchtigen würden. Eine nachträgliche Erlaubnis für die gewählte Farbgebung könne aufgrund der optischen Dominanz nicht erteilt werden. Das klägerische Gebäude liege in einer wichtigen Blickbeziehung von der S.-------straße auf die unmittelbar benachbarten Gebäude T. 0 - 00 als Bestandteile des Baudenkmals "B. L. ". Die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Bezug auf die Farbe sei auch unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten verhältnismäßig, da in der Baugenehmigung auf die Abstimmungspflicht hingewiesen worden sei. Am 31. August 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass es der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung an inhaltlicher Bestimmtheit fehle. Zum einen bedeute "abstimmen" nur "anhören" Zum anderen bleibe offen, ob sich "der jetzige Bestand" auf das Farbmaterial, die Farbe, den Farbcharakter oder das Trägermaterial beziehe. Unbestimmt sei darüber hinaus auch die Vorgabe "Farbe". Sie, die Kläger, seien der Auffassung, dass unter Farbe dass Farbmaterial zu verstehen sei. Wer Farbe kaufe, der kaufe ein Material und keinen Farbton. Diese Auffassung werde dadurch gestützt, dass die denkmalrechtlich geschützte C. -Siedlung in zahlreichen Farbtönen unterschiedlicher Art "bunt" gestrichen sei. Daher hätten sie davon ausgehen müssen, der Beklagte wolle wegen des Bezugs zur historischen B. eine "Materialgleichheit der Farbe" gewährleistet wissen. Sowohl die bestandsgeschützte Werbung als auch das durchgehend schwarz gefärbte Nachbargebäude S.-------straße 000 - 000 ließen den Farbton der Fassade im Gesamteindruck nahezu vollständig zurücktreten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass der am Gebäude nunmehr vorhandene Farbton denkmalunverträglich sei. Zudem sei Farbe nach der Definition DIN 5033 "diejenige Gesichtsempfindung eines dem Auge des Menschen strukturlos erscheinenden Teiles des Gesichtsfeldes, durch die sich dieser Teil bei einäugiger Beobachtung mit unbewegtem Auge von einem gleichzeitig gesehenen, ebenfalls strukturlosen angrenzenden Bezirk allein unterscheiden kann". Genau wie die DIN 5033 stelle § 9 DSchG NW auf den visuellen Eindruck ab. Die optische Beeinträchtigung eines Denkmals durch eine Maßnahme im Nahbereich solle vermieden werden. Die Werbeanlagen an der Giebelseite des Hauses spielten für die Beurteilung des Farbanstrichs keine Rolle. Zum einen seien sie vor Unterschutzstellung des Baudenkmals genehmigt worden. Zum anderen seien sie aufgrund ihrer Größe und Gestaltung weit genug von den geschützten Gebäuden entfernt. Auch das hinter dem Gebäude der Kläger liegende mit Schiefer verkleidete Gebäude sei deutlich vor der Eintragung errichtet worden, so dass es Bestandsschutz genieße. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus, dass die C. -L. /K. Teil des umfangreichen und engagierten Wohnungsbauprogramms der Farbfabriken C. M. unter Henry Theodore von Böttinger und Carl Duisberg sei und ein nach Umfang und Qualität herausragendes Beispiel ehrgeizigen Werkwohnungsbaus in Deutschland darstelle. Da die Architektur der Gebäude im Sinne der Stadtbaukunst-Bewegung bewusst schlicht angelegt sei, komme den gestalterischen Einzelheiten eine besondere Bedeutung zu. Hierzu gehörten u.a. auch die Fassadenoberfläche mit ihrer grobkörnigen Putzstruktur und die Farbgebung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Fassaden ursprünglich ungestrichen gewesen seien. Dies habe die Eigentümerin der Siedlung anerkannt, als sie die Siedlungsbauten - wohl in den 70er Jahren - nach einem einheitlichen Farbkonzept neu habe streichen lassen. Die Farben variierten, fügten sich jedoch in einen Kanon ein, der im Wesentlichen durch matte, erdige Beige- und Grüntöne bestimmt und durch einzelne rotbraune Farbgebungen aufgelockert werde. Die Farbintensität sei gleichförmig. Von einer "bunten" Farbgebung könne nicht die Rede sein. Da das streitbefangene Gebäude in exponierter Lage in einer städtebaulichen Ecksituation liege, ziehe es durch den strahlenden grellen Gelbton des Fassadenanstrichs den Blick von allen Seiten schon von weitem auf sich und dominiere so optisch die Straßenzüge, insbesondere die stadtstrukturell bedeutende S.-------straße . Die das Stadtbild prägende Wirkung der gereihten Siedlungshäuser längs der S.-------straße und der Straße T. werde so im Wesentlichen aufgehoben. Die Kläger könnten sich auch nicht auf das Gebäude S.-------straße 000 - 000 berufen. Zwar möge es aufgrund seiner Größe und Höhe ein gewisses Gewicht besitzen, nehme sich aber durch die zurückgesetzte Lage gegenüber der Straße und das dunkle Fassadenmaterial Schiefer optisch stark gegenüber der denkmalgeschützten Siedlung zurück. Die Kammer hat am 22. April 2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 DSchG NW. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnisbedürftige Handlung ohne eine solche Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes, um den es vorliegend geht, verlangt neben der formellen Illegalität, dass die beanstandete Handlung auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der von den Klägern veranlasste gelbe Farbanstrich ihres Hauses ist formell illegal. Er ist nicht durch die Baugenehmigung vom 3. März 2008 gedeckt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, eine irgendwie geartete Erlaubnis sei nicht erforderlich, da "abstimmen" nur "anhören" bedeute, können sie damit nicht erfolgreich gehört werden. Die Kläger bzw. die für die Kläger tätige Architektin wussten, dass das klägerische Gebäude in unmittelbarer Nähe zu einem bedeutenden Baudenkmal liegt. In der Baugenehmigung ist als Nebenbestimmung der Unteren Denkmalbehörde zudem ausdrücklich aufgeführt, dass eine Abstimmung im Vorfeld erforderlich ist, falls die Fassade in einer anderen Farbe als der jetzige Zustand ausgeführt werden sollte. Hier ist gerade nicht von Anhörung, sondern Abstimmung die Rede. Es fehlt auch die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NW. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde u.a., wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen verändern will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Bei den Tatbestandsmerkmalen "engere Umgebung" und "Erscheinungsbild" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 b) DSchG NW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beigeladene hat in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie durch seine mündlichen Ausführungen im Ortstermin nachvollziehbar dargelegt, dass der gelbe Farbanstrich das Erscheinungsbild des benachbarten Baudenkmals L. wesentlich beeinträchtigt. Bei der L. handelt es sich um ein Denkmal von besonderer Bedeutung. Da das streitbefangene Gebäude unmittelbar an das Siedlungsgebäude T. 0 - 00 grenzt und in exponierter Lage in einer städtebaulichen Ecksituation liegt, ist ein enger optischer Bezug zu dem schützenswerten Baudenkmal gegeben. Durch den strahlenden Gelbton zieht es den Blick von allen Seiten auf sich und dominiert so optisch die Straßenzüge. Die das Stadtbild prägende Wirkung der gereihten Siedlungshäuser wird durch die auffällig gestaltete Fassade aufgehoben. Die Gebäude bilden in sich eine Einheit und sind auch farblich aufeinander abgestimmt. Durch die leuchtend gelbe Farbe wird der Blick des Betrachters primär auf das klägerische Haus gelenkt. Davon, dass das Gelb in der bunten und uneinheitlichen Farbgebung der Häuser insgesamt an Dominanz verliere, kann nach Auffassung des Gerichts keine Rede sein, da es sich ansonsten insgesamt um gedeckte Farben handelt. Die Farbgebung des Hauses wird auch nicht durch die am Giebel angebrachten Werbetafeln gemildert, da sie aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zum Baukörper völlig in den Hintergrund treten. Gleiches gilt für das mit Schiefer verkleidete Haus S.-------straße 000 - 000. Zwar weist es aufgrund der Größe und Höhe ein gewisses Gewicht auf. Es nimmt sich aber durch die zurückgesetzte Lage und das dunkle Fassadenmaterial Schiefer optisch zurück. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt des Weiteren, dass der gelbe Farbanstrich des Hauses zudem materiell denkmalrechtswidrig ist. Den Klägern kann keine Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NW erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a) DSchG NW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, NWVBl. 2002, 234 ff. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den Interessen der Kläger ergibt, dass dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes in diesem Sinne entgegenstehen. Wie oben bereits ausgeführt liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes vor. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht durch überwiegende schutzwürdige Belange der Kläger gerechtfertigt. Mit der Argumentation, unter Farbe sei das Material und nicht der Farbton zu verstehen, dringen die Kläger nicht erfolgreich durch. Denn vorliegend geht es um die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals. Das Erscheinungsbild wird aber nicht durch das Farbmaterial, sondern durch die Farbe, d.h. den Farbton beeinflusst. Auch der Laie versteht unter Farbe den Farbton. Das Material spielt daher in der Regel nur bei Baudenkmälern selbst eine Rolle, so dass auch der Vergleich mit den Holz- und Kunststofffenstern hinkt. Denn das streitbefangene Objekt selbst steht nicht unter Denkmalschutz. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Eine Ausnahme ist nicht durch die finanzielle Belastung begründet, die auf die Kläger durch den erneuten Anstrich zukommen. Diese haben bewusst abweichend von der Baugenehmigung ihr Haus neu angestrichen ohne die Farbe - wie es die Baugenehmigung forderte - mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Die daraus resultierenden Folgen haben die Kläger im Interesse eines effektiven Denkmalschutzes selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.