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Urteil

6a K 4890/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0503.6A.K4890.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. 3 Er reiste unter einem Aliasnamen offenbar erstmals im September 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. In seiner damaligen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er als fluchtauslösendes Ereignis an, er sei im Zusammenhang mit einer Demonstration am 15. Oktober 2003 kurzfristig verhaftet worden. Er selbst habe an dieser Demonstration zwar nicht teilgenommen. An diesem Tag sei jedoch die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater gesucht und ihn, den Kläger, zur Wache mitgenommen. Danach sei er mit seiner Familie ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 12. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den ersten Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlagen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. 5 Die dagegen gerichteten Klageverfahren (Doppelklage 6a K 1311/05.A und 6a K 1410/05.A) wurden eingestellt, nachdem der Kläger das Bundesgebiet offensichtlich am 23. September 2005 wieder verlassen hatte. 6 Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am 17. August 2012 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. August 2012 erneut einen Asylantrag. Er gab an von 2004 bis 2012 wieder in Aserbaidschan gelebt zu haben. Zur Begründung seines Folgeantrages führte er unter Vorlage eines Attestes einer iranischen Klinik aus, sein am 2. Juni 2007 geborenes Kind sei schwer krank. Es leide an einer Blutkrankheit (Diagnose laut Attest der iranischen Klinik: auto-immun hämolysische Anämie). Er habe versucht es im Iran behandeln zu lassen. Die Ärzte dort verfügten jedoch nicht über die entsprechenden Geräte und hätten eine Behandlung in Deutschland empfohlen. 7 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 8 Am 30. Oktober 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und 9 Beantragt schriftsätzlich, 10 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und weiter unter Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2005 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Bottrop ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 18 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 19 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. 20 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Aserbaidschan vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Der Kläger hat keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, aus dem sich auch nur ansatzweise der Verdacht einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein, ergeben könnte, sondern sich ausschließlich auf die Erkrankung seins Kindes berufen. 21 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, jeweils juris. 23 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. 24 Ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich der Kläger wegen eines Aufenthalts(rechts) seiner Frau und Kinder in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. 25 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, zu § 53 Abs. 4 AuslR; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 60 AufenthG Rn. 47 ff. 26 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. 28 Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger persönlich nicht. Soweit der Kläger sich auf die Erkrankung seines Kindes und dessen im Bundesgebiet möglicherweise erforderliche Behandlung beruft, ist dem im vorliegenden Verfahren nicht näher nachzugehen. Ob sein erkranktes Kind sich selbst auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen kann, wird in dessen eigenem Asylverfahren zu prüfen sein. Ein eventuelles Verweilrecht des Klägers im Bundesgebiet zusammen mit seinem Sohn wäre allein ausländerrechtlich zu klären. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.