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Beschluss

6a L 449/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0507.6A.L449.13A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2011/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2011/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. April 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Antragsteller hat keine ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Er hat zur Begründung seines Asylantrages allein auf das Asylvorbringen seiner Eltern in deren Verfahren Bezug genommen. Dass der im Januar 2007 in C. geborene Antragsteller bislang selbst Verfolgung in Aserbaidschan erlitten hat, trägt er nicht vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm in Aserbaidschan Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16a Grundgesetz oder § 60 Abs. 1 AufenthG drohen könnten. Ein Anspruch auf Familienasyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Antragsteller ebenfalls nicht. Ein solcher setzt nach § 26 AsylVfG die unanfechtbare Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten voraus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lassen sich derzeit ebenfalls nicht feststellen. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, jeweils juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Ein Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich der Antragsteller wegen eines Aufenthalts(rechts) seiner Eltern in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris, zu § 53 Abs. 4 AuslR; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 60 AufenthG Rn. 47 ff. Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Für eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne ist vorliegend nichts ersichtlich. Ohne dass es im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden wäre, geht die Kammer davon aus, dass die Eltern des Antragstellers ihren Angaben zufolge Aserbaidschan bereits im September 2011 verlassen haben und der damals vierjährige Antragsteller offensichtlich von diesem Zeitpunkt an bis zu seiner eigenen Ausreise, dessen Datum ungeklärt ist, in Aserbaidschan hat leben können. Da er offensichtlich ohne seine Kernfamilie in Aserbaidschan keiner extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne ausgesetzt gewesen ist, dass ihm sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hatte, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm dieses im Rückkehrfall erstmals drohen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.