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Urteil

14a K 1699/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0514.14A.K1699.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 2 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Az.: 14a K 1699/11.A 5 In dem Verwaltungsstreitverfahren 6 wegen Abschiebungsverbot Türkei 7 (hier: Widerruf gemäß § 73 AsylVfG) 8 hat die 14a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der mündlichen Verhandlung 9 vom 14. Mai 2013 10 durch 11 den Richter am Verwaltungsgericht Berkel 12 als Einzelrichter 13 für Recht erkannt: 14 Die Klage wird abgewiesen. 15 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 16 Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 17 T a t b e s t a n d : 18 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines asylrechtlichen Widerrufsbescheides. 19 Der im Januar 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2001 mit einem LKW zusammen mit drei seiner Kinder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines sodann gestellten Asylantrages gab er im Wesentlichen an, sich in seiner Heimat für die kurdische Sache engagiert und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei wiederholt festgenommen sowie geschlagen und bedroht worden. Im Zuge der Ausreisewirren sei er von seiner Ehefrau und seinen drei anderen Kindern getrennt worden. 20 Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag des Klägers ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen fest und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Türkei auf. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg nach umfänglicher Anhörung des Klägers mit Urteil vom 20. März 2003 – 7 K 279/02.A – abgewiesen. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 20. Juli 2004 – 8 A 1836/03.A – ab. 21 Mit Schriftsatz seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 1. September 2004 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, am 4. Juli 2004 als Beisitzer in den Vorstand des Kurdischen Kultur- und Bildungszentrums e.V. C. gewählt worden zu sein und sich darüber hinaus vielfältig exilpolitisch exponiert betätigt zu haben. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 23. Januar 2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG a.F. ab. 22 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 7. Juli 2005 - 7 K 3474/04.A - unter Einstellung des Klageverfahrens im Übrigen die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Türkei bestehe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Bei Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (u.a. OVG NRW Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -), seien die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als exponiert einzustufen, sodass der türkische Staat ein erhebliches Verfolgungsinteresse an dem Kläger habe mit einer für diesen daraus resultierenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Freiheit. Die gerichtliche Überzeugung stütze sich zum einen darauf, dass der Kläger eingetragenes Vorstandsmitglied des „Kurdischen Kultur- und Bildungszentrums e.V.“ in C. sei, der, ebenso wie dessen Vorgänger, der Deutsch-Kurdische-Solidaritätsverein C. e.V., als PKK nah und der YEK-KOM angehörig einzustufen sei. Über seine Vorstandstätigkeit hinaus sei der Kläger als Organisator und Initiator von größeren und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in Erscheinung getreten, insbesondere am 7. November 2004 in F. , zu der die Vorsitzenden des KONGRA-GEL und der KON-KURD erschienen seien, und anlässlich einer Veranstaltung am 30. Januar 2005 in C. , zu der der Rechtsanwalt von Abdullah Öcalan eingeladen worden sei. Diese und weitere exilpolitische Aktivitäten würden durch einen Redebeitrag des Klägers im Rahmen der Sendung S. im Roj-TV, bei der sein Name angegeben worden sei, sowie durch zahlreiche andere exilpolitische Aktivitäten, insbesondere seine Teilnahme als Delegierter am Kongress der KON-KURD am 17. Oktober 2004 abgerundet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorgenannte Urteil (Blatt 91 bis 101 Beiakte Heft 3) Bezug genommen. 23 Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. August 2005 fest, dass für den Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliege; im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. 24 Mit Urteil des Landgerichts C. vom 25. August 2009 – II-6 KLs - 36 Js 447/08- 14/09 - wurde der Kläger wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Verweis auf dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 2 bis 17 Beiakte Heft 1), bat die Ausländerbehörde der Stadt C. das Bundesamt um Entscheidung über einen Widerruf gemäß § 73 AsylVfG. 25 Auf entsprechende Anfrage des Bundesamts teilte das Auswärtige Amt, Botschaft Ankara, unter dem 19. Dezember 2010 mit, dass auf der Grundlage der Angaben eines mit den Nachforschungen beauftragten Vertrauensanwalts bei den für Auslandsstraftaten zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Oberstaatsanwaltschaften und Gerichten in Ankara, Istanbul und Izmir, sich keine Ermittlungs-/Straf-verfahren gegen den Kläger feststellen ließen. Personenstandesamtlich sei der Kläger in der Provinz N. registriert. Auch bei den Strafverfolgungsbehörden in der Provinz N. und E. (letztere zuständig für Straftaten mit politischem Hintergrund in der Provinz N. ) seien keine strafrechtlichen Vorgänge gegen den Kläger vorhanden. In diesem Zusammenhang existiere auch kein Fahndungsersuchen für ihn. Das Bundesamt erhielt zudem Kenntnis darüber, dass dem Kläger am 4. Oktober 2005 ein bis August 2011 gültiger türkischer Reisepass vom Generalkonsulat in F. ausgestellt worden war. 26 Das Bundesamt hörte den Kläger unter dem 19. Januar 2011 zum beabsichtigten Widerruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes gemäß § 73 AsylVfG an. Dagegen wandte der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom30. März 2011 im Wesentlichen ein: Dem beabsichtigten Widerruf stehe bereits die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts B. im Verfahren 7 K 3474/04.A entgegen. Zudem seien auch in der Sache selbst keine Gründe erkennbar, die das bereits festgestellte Abschiebungsverbot entfallen ließen. Nach wie vor nehme der Kläger eine exponierte Stellung innerhalb kurdischer Organisationen ein. So sei er als Finanzbeauftragter und Vorsitzender innerhalb des Kurdischen Kulturvereins tätig gewesen und habe weitere Tätigkeiten innerhalb der YEK-KOM ausgeübt. Wann immer es ihm möglich sei, engagiere er sich aktiv bei Demonstrationen. Im Jahr 2008 habe er über eine Woche initiativ an einem Hungerstreik in T. teilgenommen, um gegen die Haftbedingungen Öcalans zu demonstrieren. Hinzu träten die zahlreichen Aktivitäten, die bereits in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts B. festgestellt worden seien und die nach wie vor für sich genommen die herausgehobene Stellung des Klägers begründeten. Das Ergebnis der Nachforschungen des Auswärtigen Amtes rechtfertige keine andere Verfolgungsprognose. 27 Mit Bescheid vom 4. April 2011 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom12. August 2005 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG für den Kläger vorliege (Ziffer 1) und stellte im Übrigen fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Die vom Verwaltungsgericht B. im Urteil vom7. Juli 2005 befürchtete konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers sei aktuell nicht mehr gegeben. Dessen Aktivitäten (Zugehörigkeit zum Vorstand des Kurdischen Kultur- und Bildungszentrums in C. , Organisation größerer öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und Redebeiträge unter Namensnennung in Roj-TV) entsprächen vom Profil her nicht mehr einem heute noch von Maßnahmen türkischer Behörden bedrohten exilpolitischen Verhalten, wie aus aktuellen Lageberichten und anderem folge. Die ergänzenden Nachforschungen des Auswärtigen Amtes hätten erhärtet, dass den Kläger betreffende Ermittlungs– bzw. Strafverfahren nicht anhängig seien und nicht nach ihm gefahndet werde. Die im vorstehenden Widerrufs-verfahren vom Kläger ergänzend geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien schon in keiner Weise belegt worden. Im Übrigen könnten die unterbreiteten Aktivitäten nicht als exilpolitisch exponiert eingestuft und als „aufwieglerisch“ im Sinne des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes eingestuft werden. Es bestehe schließlich auch keine Gefahr von Folter oder Misshandlungen im Rückkehrfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Widerrufsbescheides Bezug genommen (Blatt 74 bis 79 Beiakte Heft 1). 28 Der Kläger hat am 18. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren: 29 Das Verwaltungsgericht B. habe seine, des Klägers exponierte exilpolitische Stellung mit einem daraus erwachsendem erheblichen Verfolgungsrisiko rechtskräftig festgestellt, und zwar insbesondere auf Grund des Zusammenspiels der diversen exilpolitischen Aktivitäten. Die Beklagte habe demgegenüber keine Gründe vorgebracht, warum diese Bewertung nicht mehr für ihn streiten sollte und beziehe sich lediglich pauschal auf erhöhte Anforderungen. Die konkrete Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Vielmehr sei auf Grund der gegenwärtig angespannten Situation in der Türkei künftig wieder vermehrt mit Verfolgungen von PKK nahen Aktivisten zu rechnen (Beweis: Gutachten von Amnesty International). Zudem habe er selbstverständlich in seinen Aktivitäten nicht nachgelassen. Innerhalb des Kurdischen Kulturvereins C. , der als PKK nah gelte und der YEK-KOM angehöre, habe er das Amt des Vorsitzenden bekleidet und sei für die Finanzen zuständig gewesen. In den Jahren 2006/2007 habe er zudem der Disziplinarkommission der YEK-KOM angehört und in den Jahren 2007/2008 sei er zum Delegierten der C1. Gruppe dieses Vereins bestimmt worden, wie sich aus entsprechenden Protokollen ergebe. Auch habe er in unterschiedlich aktivem Maße weiterhin Kundgebungen und Versammlungen besucht. 30 Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Einleitung des Widerrufverfahrens auf sachfremden Erwägungen beruhe. Denn bezeichnenderweise sei der Widerruf nicht im Anschluss an neuartige Erkenntnisse hinsichtlich der Situation in der Türkei erfolgt, sondern auf Grund des Ersuchens des Ausländeramts der Stadt C. . Es dränge sich der Eindruck auf, dass auf dessen Betreiben ein strafrechtliches Urteil „korrigiert“ werden solle. 31 Selbst wenn der bundesamtliche Bescheid angesichts der geänderten Entwicklungen rechtmäßig wäre, bestünden in seiner Person weitere Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Er fürchte um die Sicherheit für Leib und Leben, da er davon ausgehe, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei als Druckmittel instrumentalisiert werde, um seinen Sohn C2. zur Rückkehr ins Land zu bewegen. Dieser habe sich von Deutschland aus der PKK angeschlossen und sei letztlich nach L. im Irak gegangen, einem PKK-Zentrum. Dort sei er politisch und militärisch unterrichtet worden. Sein Sohn habe sich nachfolgend von der PKK trennen wollen und das Gespräch mit dem Kurdenführer C3. gesucht, der ihn aber an die Türkei ausgeliefert habe. In der Türkei habe sein Sohn drei bis vier Monate in Haft verbracht, bis er auf Grund des „Bereuungsgesetzes“ unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, entlassen worden sei; als Adresse sei die Anschrift des Großvaters in Izmir angegeben worden. Der Kläger sei im Rahmen seiner Vereinstätigkeit darüber informiert worden, dass die PKK seinem Sohn verzeihen würde, dieser aber möglicherweise als Spitzel in der Türkei genutzt werden würde. Angesichts dessen habe er, der Kläger, die Rückkehr seines Sohnes nach Deutschland organisiert und die notwendigen Geldmittel zur Verfügung gestellt (Zeugenbeweis C2. C4. ). In der Folge sei der Vater des Klägers mehrfach von türkischen Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) aufgesucht worden. Diesen sei mitgeteilt worden, dass der Gesuchte inzwischen in Deutschland bei seinem Vater, dem Kläger, sei. Vor diesem Hintergrund drohten ihm in mehrfacher Hinsicht Gefahren für Leib und Leben. Er müsse befürchten, sich wegen der Mithilfe bei der Flucht seines Sohnes verantworten zu müssen. Zudem sei zu befürchten, dass er als Druckmittel benutzt werde, um seinen Sohn zur Rückkehr in die Türkei zu veranlassen (Beweis: Gutachten Amnesty International). 32 Mit Schriftsatz vom 12. März 2013 wird ergänzend vorgetragen: 33 Der Sohn C2. des Klägers sei vor kurzem angesprochen und dazu befragt worden, wie seine Verbindungen zur PKK seien. Es sei zu befürchten, dass derartige Gespräche letztendlich auch auf ihn zurückfielen. Unabhängig von dem bisherigen Vorbringen stünde seiner Abschiebung in die Türkei die schwere psychische Erkrankung seiner Ehefrau entgegen, die die einzige Bezugsperson verlieren würde. Er solle nunmehr auch die Betreuung seiner Ehefrau übernehmen. Eine entsprechende Einrichtung der häuslichen Pflege sei bereits vorangetrieben worden. Wegen der Einzelheiten der dazu vorgelegten umfänglichen Unterlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 34 Der Kläger beantragt, 35 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2011 aufzuheben,hilfsweisefestzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinnevon § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 36 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 37 die Klage abzuweisen. 38 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 39 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Beiakten der Beklagten (3 Bände) sowie der Ausländerakten (2 Bände) Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 41 Die Entscheidung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2013 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten. In der durch Empfangsbekenntnis zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO). 42 Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht begründet. 43 Der hauptantraglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den dem Kläger zuerkannten Abschiebungsschutz zu Recht gemäß § 73 AsylVfG widerrufen. 44 Formelle, den Kläger in eigenen Rechten verletzende Mängel sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 45 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen u.a. des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom Bundesamt im August 2005 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen sind und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. Das ist hier der Fall. 46 § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011– 10 C 24.10 -, juris, RdNr. 16, auch zu den (hier nicht einschlägigen) Besonderheiten des Widerrufs eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung. 48 In der Sache gelten für den Widerruf der Zuerkennung von Abschiebungsschutz keine prinzipiell anderen Kriterien wie für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. 49 So BayVGH, Urteil vom 27. April 2012 – 9 B 08.30203 -, juris, RdNr. 46. 50 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 51 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen - wie hier - die zugrunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris; 53 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (im Heimatstaat) erfordert eine deutliche und wesentliche, also signifikante und entscheidungserhebliche Änderung, so dass von einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren für die Verfolgungsfurcht ausgegangen werden kann. Das setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus. Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Dabei liegt die Beweislast bei der Behörde. Für einen Widerruf (der Flüchtlingsanerkennung) ist grundsätzlich unerheblich, ob der Betroffene sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 EG kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht zur Anwendung. Das gilt uneingeschränkt in den Fällen, in denen die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft auf reinen Nachfluchtgründen beruht. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2011– 10 C 29.10 -, juris, RdNr. 23 ff (25) und vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 -, juris, RdNr. 11 ff (17, 18); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, juris. 55 Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließlich auf exilpolitische Aktivitäten des Betroffenen gestützt worden ist. 56 Vgl. zu dem bei Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwendenden Prognosemaßstab (der beachtlichen Wahrscheinlichkeit/ „real Risk“) und den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Beweiser-leichterung: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011– 10 C 13.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2013 – 19 A 591/09.A, juris. 57 Allerdings bestimmt sich der Widerruf jedenfalls eines zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber Vorgaben des Unionsrechts - namentlich Art. 16 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 zum Erlöschen des subsidiären Schutzes - über die unionsrechtlich begründeten Tatbestände des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hinaus auch auf den nationalen Abschiebungsschutz erstrecken wollte. 58 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 -, juris, RdNr. 17. 59 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in der Person des Klägers zur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Abschlussüberzeugung nicht mehr zu bestätigen. 60 An dieser Bewertung ist das erkennende Gericht entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts B. im Urteil vom 7. Juli 2005 – 7 K 3474/04.A - gehindert. 61 Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylVfG nicht entgegen, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob das Urteil richtig oder fehlerhaft war. Maßgeblich ist ein Vergleich der dem Verpflichtungsurteil zu Grunde gelegten Tatsachenlage mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf. Damit entsprechen die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung nach § 73 (Abs. 1) AsylVfG gelten. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist weiter Voraussetzung, dass dem Betroffenen jetzt nicht aus anderen, vom Verpflichtungsurteil nicht erfassten Gründen Verfolgung droht. 62 BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, juris, RdNr. 16 ff (18) und Urteil vom 1. Juni 2011– 10 C 25.10 -, RdNr. 12 f. 63 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 64 Die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgebliche Tatsachenlage hat sich nachträglich in einer Weise geändert, dass dem Kläger im Rückkehrfall aufgrund der von ihm dargelegten exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen politischer Gerichtetheit bzw. Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Auch sonstige Umstände geben für eine solche Annahme nichts her. 65 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A -, juris; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff. 67 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 68 vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005- 8 A 1242/03.A -, a.a.O. und vom 18. Januar 2013 19 A 591/09.A -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006– 1 C 18.05 – und Beschluss vom 17. August 2011– 10 B 13.11 -, jeweils juris, 69 die überdies landesweit droht, 70 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 71 Eine solche Gefahr ist im Fall des Klägers nicht mehr zu bestätigen bzw. entfallen. 72 Bei der Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei in sog. Widerrufs-fällen folgen die Kammer und der Einzelrichter in ständige Rechtsprechung der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung allerdings auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei regelmäßig weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen müssen. Insbesondere wurden Kurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen „asylerheblicher Intensität“, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, vornehmlich der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind, 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff.; Beschluss vom 10. November 2008- 8 A 2738/08.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom5. Januar 2010 – 14a K 4767/08.A -,www.nrwe.de und juris. 74 Die aktuelle, von Abdullah Öcalan angestoßene und möglicherweise auch von der AKP-Regierung positive begleitete – abermalige – Friedensinitiative, 75 vgl. z.B. Bericht der SDZ vom 22. März 2013 „Befehl zum Frieden“, 76 hat sich noch nicht in einer Weise verfestigt, die generell eine andere Beurteilung gebieten würde. 77 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. April 2013– 14a K 2272/12.A -, www.nrwe.de. 78 Im Fall des Klägers liegen demgegenüber zahlreiche, nach dem Urteil des VG B. vom 7. Juli 2005 entstandene und hinreichend verlässliche Tatsachen für eine andere Bewertung vor: 79 Der Kläger hat seine früheren, vom VG B. im Jahr 2005 als exponiert bewerteten exilpolitischen Aktivitäten weder in quantitativ noch in qualitativ vergleichbarem Umfang weiter fortgeführt. Insbesondere hat er seine Vorstandstätigkeit im Kurdischen Kulturzentrum C. e.V. vor längerer Zeit beendet. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt. Seine anfängliche Behauptung, noch Anfang des Jahres 2012 Vorstandsmitglied gewesen zu sein, ist nicht nur durch nichts belegt worden, sondern auf der Grundlage des sonstigen klägerischen Vorbringens und der vorliegenden Unterlagen ersichtlich unwahr. Sowohl im anwaltlichen Schriftsatz vom 30. März 2011 als auch in der Klagebegründung vom 19. Mai 2011 wurde nämlich unter Verwendung lediglich einer Vergangenheitsform auf derartige Tätigkeiten verwiesen („So war er als Finanzbeauftragter und Vorsitzender innerhalb des Kurdischen Kulturvereins tätig“ „Innerhalb des Kurdischen Kulturvereins bekleidete er das Amt des Vorsitzenden und war für die Finanzen zuständig“). Diese Formulierungen lassen den Rückschluss zu, dass der Kläger schon zum Zeitpunkt der Erstellung der entsprechenden Schriftsätze derartige Funktionen gerade nicht mehr aktuell ausgeübt hat. Andernfalls hätte sich ein anderer Vortrag geradezu aufgedrängt. 80 Das wird erhärtet durch die vorgelegte Bescheinigung des besagten Vereins vom15. April 2011. Darin wird bestätigt, dass der Kläger seit Jahren „Mitglied“ des Vereins sei; er übernehme und bewältige Aufgabenfelder des Vereins und nehme zusätzlich zu seinen Aufgaben an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teil. Wörtlich heißt es „ Herr B.... ist aktives Mitglied unseres Vereines.“ Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass dem Kläger im April 2011 (lediglich) eine aktive Mitgliedschaft bescheinigt worden wäre, wenn er zu dieser Zeit sogar noch Vorstandsmitglied des Vereines gewesen wäre. Zudem hat der Kläger im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nach seinem Hinweis darauf, dass ihm aufgrund seiner geringen Schulbildung generell eine zeitliche Einordnung von Ereignissen schwer falle, eingeräumt, dass er die Funktion (jedenfalls) des Vorsitzenden des Vereins vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts B. inne gehabt habe. 81 Soweit anwaltlich darüber hinaus geltend gemacht worden ist, der Kläger habe „selbstverständlich in seinen Aktivitäten keinesfalls nachgelassen“ und er nehme „nach wie vor eine exponierte Stellung innerhalb kurdischer Organisationen ein“, ist das weder durch die dazu vorgelegten Unterlagen, noch durch das sonstige klägerische Vorbringen auch nur ansatzweise erhärtet, geschweige denn zur gerichtlichen Überzeugung hinreichend belegt worden. 82 Die wenigen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit konkret benannten Ereignisse liegen sämtlich in den Jahren 2006 bis 2008 und damit viele Jahre zurück. Hiernach gehörte der Kläger in den Jahren 2006/2007 der Disziplinarkommission der YEK-KOM an, war im Jahr 2007 Delegierter der C1. Gruppe dieses Vereins und hat aus Anlass des Jahrestages der Verhaftung Öcalans (am 15. Februar) im Jahr 2008 an einem Hungerstreik in T1. teilgenommen. 83 Der Kläger hat die vorbenannten, teilweise durch entsprechende Bescheinigungen belegten Tätigkeiten in der mündlichen Verhandlung überhaupt erst nach intensiver gerichtlicher Befragung erwähnt, aber seine konkreten Aktivitäten insoweit nur vage näher zu beschreiben vermocht. In bezug auf seine Funktion in der Disziplinarkommission der YEK-KOM hat er ausgeführt, Ersatzmitglied gewesen und in dieser Eigenschaft lediglich an Sitzungen teilgenommen, aber nichts Konkretes unternommen zu haben. Seine ohnehin erst auf stichwortgebende Frage erwähnte Funktion als Delegierter im Jahr 2007 – zu diesem Jahr verhält sich die vorgelegte Bescheinigung - hat er auf die Teilnahme an Sitzungen beschränkt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, automatisch Vorstandsmitglied und auch Vorsitzender von YEK-KOM geworden zu sein, ist durch nichts verifiziert worden und nicht plausibel. 84 Selbst wenn die vorgenannten Funktionen als Ersatzmitglied der Disziplinarkommission der YEK-KOM und als Delegierter des C1. Vereins im Jahr 2007 als „exponierte“ exilpolitische Tätigkeiten bewertet würden, hat der Kläger diese oder vergleichbare Aktivitäten seitdem erkennbar nicht mehr ausgeübt. Sein Engagement beschränkte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allenfalls auf die Teilnahmen an Massenveranstaltungen, wie dem besagten Hungerstreik im Jahr 2008 und an sonstigen Demonstrationen (aus demselben Anlass) sowie der Teilnahme an Kurdenfestivals und auf sonstige, ersichtlich untergeordnete und im übrigen wenig substantiierte Vereinsaktivitäten als einfaches Mitglied. Weitere besondere Tätigkeiten hat der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Nachfragen nicht konkret benannt, erst Recht keine möglicherweise als exponiert einzustufende Aktivitäten. Solche werden auch in der besagten Bescheinigung des Vereins nicht angeführt. 85 Bei den wenigen konkret bezeichneten Aktivitäten ist der Kläger über viele Jahre hin offensichtlich nicht aus der Masse gleichgesinnter Teilnehmer hervorgetreten. Er war – anders als in der Zeit bis 2005 - weder in die Organisation derartiger Veranstaltungen eingebunden, noch ist er als Redner oder Initiator bzw. in sonstiger Funktion öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten. Keinesfalls hat er sich in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan, dass von einem strafbaren Verhalten auszugehen wäre. Er hat sich, wie er zu Beginn seiner entsprechenden Befragung in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, „nicht mehr so stark“ für den Verein engagiert. Die vage erwähnten vereinsbezogenen Tätigkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf kulturelle Aktivitäten und das Organisieren von gemeinsamen Frühstücken für kurdische Frauen. 86 Aufgrund dieser über viele Jahre hin allenfalls niedrig profilierten Aktivitäten ist ein aktuell fortbestehendes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. 87 Bei dieser Bewertung geht das Gericht davon aus, dass den für die Überwachung der exilpolitischen Szene zuständigen türkischen Behörden nicht verborgen geblieben ist, dass der Kläger sein exilpolitisches Engagement alsbald nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz ganz erheblich reduziert hat und er insbesondere in den Jahren ab 2008 in keiner Weise mehr exponiert tätig geworden ist. Das gilt insbesondere, wenn der Kläger auf der Grundlage der Einschätzung des VG B. wegen seiner früheren, als „verfolgungsrelevant“ beurteilten Aktivitäten in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein sollte. Dieses Verhalten des Klägers lässt – gerade auch für die türkischen Behörden ersichtlich – die Schlussfolgerung zu, dass dessen frühere möglicherweise seinerzeit verfolgungswürdigen Aktivitäten maßgeblich „asylverfahrenstaktisch motiviert“ waren und der Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland gedient haben, aber nicht Ausdruck einer echten Regimegegnerschaft waren. Es ist daher nicht anzunehmen und insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach wie vor als regimekritischer, strafrechtlich zu belangender Kurde eingestuft wird, den es zu bekämpfen gilt oder von dem im Fall einer Rückkehr in die Türkei anlässlich einer Befragung oder Festnahme ggf. unter Anwendung menschenrechtswidriger Verhörsmethoden für die Sicherheitsbehörden relevante Erkenntnisse über die kurdische Exilszene in der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen sein könnten. 88 Die vorstehende gerichtliche Beurteilung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots geführt haben, nachträglich entfallen sind, wird durch weitere, nach dem Urteil des VG B. bekannt gewordene Tatsachen gestützt: 89 So ist dem Kläger vom türkischen Generalkonsulat in F. , also von einer Institution, bei der der für die Überwachung der Exilszene vornehmlich zuständige Nationale Nachrichtendienst der Türkei insbesondere seinen Sitz hat, 90 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 a.a.O, S. 82 des amtlichen Abdrucks, 91 nicht nur im Oktober 2005 alsbald nach der Zuerkennung des Abschiebungsschutz, sondern auch in der Zeit seit 2010 mehrfach ein türkischer Nationalpass ausgestellt worden, nämlich am 2. Dezember 2010 und am 12. Juni 2012. Es ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass es dabei zu irgendwelchen Schwierigkeiten oder gar Repressalien gegenüber dem Kläger gekommen ist. 92 Zudem haben die Ermittlungen des Auswärtigen Amtes ergeben, dass gegen den Kläger weder bei den für Auslandsstraftaten zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Türkei, noch bei den für politische Straftaten zuständigen Behörden, bei denen der Kläger personenstandesamtlich registriert ist, Straf- oder sonstige Ermittlungsverfahren geführt werden. Der Kläger zieht die Richtigkeit dieser Auskunft vom 19. Dezember 2010 nicht in Zweifel. Seinem Einwand, die Einleitung eines solchen Verfahrens sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots, ist nach Maßgabe der vorzitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwar im Grundsatz insoweit zu folgen, als die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten nicht voraussetzt, dass gegen den Betroffenen in der Türkei schon ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine im Einzelfall konkret vorliegende (Negativ-) Auskunft im Rahmen der dem Gericht obliegenden Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles nicht mit in die zu treffende Gefahrenprognose einfließen kann. Keinesfalls spricht bei der für den Kläger zu treffenden „Verfolgungsprognose“ die hier ergangene Auskunft des Auswärtigen Amtes für eine dem Kläger drohende konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 93 Eine solche Gefahr ist auch aufgrund sonstiger Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründet. 94 Die Furcht des Klägers, im Rückkehrfall wegen der Ereignisse um seinen Sohn C2. als Druckmittel instrumentalisiert zu werden und in diesem Zusammenhang asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt zu werden, trägt auf der Grundlage seiner Angaben dazu auch in einer Gesamtschau unter Einbeziehung seiner (früheren) exilpolitischen Aktivitäten eine solche Prognose nicht. 95 Das gilt selbst dann, wenn das Vorbringen zu dem Sohn C2. im Kern als glaubhaft bzw. zutreffend zu Grunde gelegt wird. Danach habe sich dieser aus Deutschland kommend in den Jahren 2003/2004 zunächst der PKK angeschlossen, nachfolgend aber von dieser trennen wollen. Tatsächlich sei sein Sohn aber von dem Kurdenführer C3. an die Türkei ausgeliefert worden, wo er einige Monate in Haft verbracht habe. Aufgrund des „Reuegesetzes“ sei er unter Auflagen frei gelassen worden. Weil der Kläger befürchtet habe, dass sein Sohn zu Spitzeldiensten habe gezwungen werden sollen, habe er dessen Einreise nach Deutschland organisiert. C2. sei zwischenzeitlich als Asylberechtigter anerkannt worden. Dessen in der Türkei lebender Großvater, Vater des Klägers, sei mehrfach von türkischen Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib von C2. befragt worden. 96 Maßgeblicher Ansatzpunkt für die befürchteten Gefahren sind Gründe der sog. Sippenhaft, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich geltend gemacht hat. Auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage und der gesicherten Rechtsprechung des OVG NRW besteht in der Türkei die Gefahr, in die politische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, schon seit dem Jahr 2005 regelmäßig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Vielmehr hat die Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige einer gesuchten Person Opfer von Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, im Zuge des Reformprozesses ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigung der Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich bzw. abschie-bungsschutzrechlich Unzumutbaren überschreiten. Eine solche Gefahr droht selbst nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation wie der PKK nicht mehr ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Lediglich in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Annahme einer drohenden Sippenhaft begründet sein. 97 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, a.a.O., LS 6 und Beschluss vom 15. April 2010– 8 A 2929/09.A - 98 Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass auf der Grundlage der Einlassung des Klägers den türkischen Sicherheitsbehörden der Aufenthaltsort des C2. in Deutschland bereits bekannt ist. Es ist deshalb um so weniger wahrscheinlich, dass der Kläger im Rückkehrfall über die Schwelle einer möglicherweise unangenehmen Befragung hinausgehend ausnahmsweise abschiebungsschutzrelevanten erheblichen Beeinträchtigungen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sein würde. 99 Soweit der Kläger entsprechende Maßnahmen wegen seiner behaupteten Beteiligung an der illegalen Ausreise seines Sohnes aus der Türkei befürchten sollte, verfängt das schon deshalb nicht, weil nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass dieser Umstand den türkischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist. 100 Schließlich ist aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, in Übereinstimmung mit der gesicherten Rechtsprechung des OVG NRW, 101 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - und vom 27. April 2010 - 8 A 888/09.A -, beide juris , 102 nicht allein deshalb ein Abschiebungsverbot gegeben, weil ein in die Türkei zurückkehrender Asylbewerber bzw. ein um Abschiebungsschutz Nachsuchender kurdischer Volkszugehöriger ist. Der zuständige Senat des OVG NRW hat insbesondere die Foltergefahr und die Menschenrechtslage in der Türkei auch mit Blick auf das türkische Strafrecht sowie das zeitweilige Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen und den türkischen Sicherheitskräften in den letzten Jahren umfassend gewürdigt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sicherheitslage in der Weise, dass von einem generellen Abschiebungsverbot auszugehen wäre, nicht ersichtlich seien. 103 Vgl. Beschluss vom 16. April 2012 - 8 A 280/12.A - und nachfolgend, inhaltsgleich, Beschluss vom 7. August 2012 - 8 A 1660/12.A - 104 Dem schließen sich sowohl die Kammer in ständiger Rechtsprechung, als auch der Einzelrichter an. 105 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 19. März 2013– 14a K 1874/07.A und 14a K 22638/10.A -. 106 Verifizierbare Anhaltspunkte dafür, dass der folglich rechtmäßig erfolgte Widerruf demgegenüber auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, bestehen nicht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht entscheidungserheblich auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in Deutschland abgestellt worden, mag diese auch Veranlassung für die Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 AsylVfG geboten haben. 107 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in seiner Ziffer 2. erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, rechtmäßig. 108 Vgl. zur Prüfung(sreihenfolge) auch europarechtlicher Abschiebungshindernisse im Falle des Widerrufs von nationalen Abschiebungsverboten: BVerwG, Urteil vom29. September 2011 -10 C 24.10 -, juris. 109 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, noch auf die Feststellung eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht. 110 Vgl. zu den Voraussetzungen im einzelnen Urteil der Kammer vom 19. März 2013 – 14a K 2638/10.A -. 111 Es besteht insbesondere kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (Schutz der Familie aus Art. 8 EMRK). Die geltend gemachte Betreuungsnotwendigkeit der Ehefrau durch den Kläger vermag ein vorstehend allein beachtliches zielstaatsbezogenes Hindernis nicht zu begründen. Es ist insofern allein Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde, diesen Aspekt und auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, bei etwaigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen. 112 BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 -, juris, m.w.Nw. 113 Dem Kläger droht ihm im Rückkehrfall nach Maßgabe der obigen Ausführungen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Folter oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung. Anderweitige Abschiebungshindernisse greifen ersichtlich nicht ein. 114 Aus diesen Gründen erweist sich auch der Hilfsantrag als unbegründet. 115 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG. 116 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 117 Rechtsmittelbelehrung: 118 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 119 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 120 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 121 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 122 Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 123 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 124 Berkel