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Beschluss

7 L 235/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0531.7L235.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1146/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 wiederherzustellen, 5 ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass die Antragstellerin am 5. August 2012 gegen 20:00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Dies ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bußgeldbescheid des Landkreises W. vom 16. Oktober 2012. Der im Blut der Antragstellerin nach dem Ergebnis des Gutachtens des Zentrums für Pathologie und Rechtsmedizin der Universitätsmedizin H. vom 22. August 2012 festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 8 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat die Antragstellerin bewiesen, dass sie zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 10 Zudem hat die Antragstellerin auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ Cannabis konsumiert. Dies belegt schon der jetzt vorgelegte Laborbericht des Labors T. N. GmbH aus Augsburg vom 19. März 2013. Laut des Berichts fiel die Untersuchung positiv auf Cannabinoide aus: In der Probe wurde zwar keine THC-Konzentration von mehr als 1,0 µ/l, jedoch eine Konzentration von 5,2 µ/l THC-COOH festgestellt. Weiter enthält der Bericht den Zusatz „Verdacht auf regelmäßigen Konsum“. 11 Zusätzlich weist die THC-Konzentration der am 5. August 2012 um 20:15 Uhr entnommenen Blutprobe darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 12 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 13 Aus den Angaben der Antragstellerin bei der polizeilichen Kontrolle am 5. August 2012 ergibt sich ein weiterer Konsum. Im Rahmen dieser Kontrolle gab sie an, „am Samstag [dem 4. August 2012] ca. drei Mal an einem Joint gezogen“ zu haben. Anschließend sei ihr so schlecht geworden, dass sie sich den ganzen Abend übergeben habe. An diesen Angaben muss sie sich festhalten lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten unrichtig protokolliert sein könnte. 14 Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin bewusst konsumiert hat. Den Angaben der Antragstellerin im Bußgeldverfahren, das Ergebnis des Gutachtens der Universitätsmedizin H. vom 22. August 2012 beruhe darauf, dass ein Freund ihres Sohnes ihr das Cannabis unbewusst gegeben habe, folgt die Kammer nicht. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 16 Diesen Anforderungen werden die Angaben der Antragstellerin nicht gerecht. Ihre Darstellung auf dem Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren unter dem 26. September 2012, dass ein Freund ihres Sohnes, den sie am Abend des 5. August 2012 von einem Festival abgeholt habe, „ihr was gegeben haben“ müsse und sie „so komisches Gebäck“ gegessen habe, das „bitter schmeckte“, ist nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wann und wo der Konsum stattgefunden haben soll. Die Antragstellerin hat diese Angaben auch weder im Anhörungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren trotz eines entsprechenden Hinweises präzisiert oder ergänzt. Zudem ist der Vortrag im Hinblick auf die Angaben gegenüber den sie am 5. August 2012 kontrollierenden Beamten, sie habe „am Samstag [dem 4. August 2012] ca. drei Mal an einem Joint gezogen“, nicht schlüssig. Wenn die Antragstellerin bereits am Vortag Cannabis konsumiert hatte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihr am 5. August 2012 nicht bewusst gewesen sein soll, dass es sich bei dem Gebäck erneut um Cannabis handelte. 17 Da die Antragstellerin mindestens zweimal und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da dies aufgrund der Angaben der Antragstellerin und des Ergebnisses des Gutachtens feststeht, war es nicht erforderlich, die Antragstellerin zunächst zur Abgabe einer weiteren Blutprobe aufzufordern (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 18 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen Schwierigkeiten muss sie sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihr unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.