Gerichtsbescheid
6z K 4202/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0613.6Z.K4202.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Juli 1972 geborene Kläger studierte nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und einer Ausbildung zum Bankkaufmann zunächst Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund der mit der Gesamtnote „befriedigend (2,8)“ bestandenen Diplomprüfung verlieh die Universität S. ihm am 22. Mai 2003 den akademischen Grad eines Diplom-Kaufmanns. Die Diplomarbeit des Klägers hatte das Thema „Die Umsetzung der EG-Konzernbilanzrichtlinie im Vereinigten Königreich“ zum Gegenstand. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. September 2005 gründete der Kläger die „B. S1. Taxi GmbH“, die im Oktober 2005 in das Handelsregister eingetragen wurde. Als Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger offenbar bis heute tätig. Im Jahre 2010 erzielte er einen Brutto-Arbeitslohn von 15.225,- €. 3 Zum Wintersemester 2011/12 bewarb der Kläger sich um eine Zulassung zum Medizinstudium als Zweitstudium. Er machte geltend, dass er nach seinem ersten Abschluss eine steuerwissenschaftliche Zusatzausbildung habe absolvieren und in dem entsprechenden Berufsfeld habe tätig werden wollen. Ein „gewaltsamer Übergriff“, dem er im Oktober 2006 zum Opfer gefallen sei, habe diese Pläne jedoch zunichte gemacht. Das „Nachspiel“ dieses Vorfalls habe sein Leben für viereinhalb Jahre „auf Eis gelegt“. Nunmehr habe er ein Medizinstudium ins Auge gefasst. Er könne sich eine spätere Tätigkeit im administrativen Bereich der Leitung eines Krankenhauses ebenso gut vorstellen wie eine beratende Tätigkeit auf einer höheren organisatorischen Ebene des Gesundheitswesens, wie etwa der Bundesärztekammer, oder im politiknahen Bereich. In der Gesundheitsverwaltung werde einerseits mangelndes Verständnis für medizinische Notwendigkeiten, andererseits der hinreichende „Blick für das dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit dienende große Ganze und die Beschränktheit der Ressource Geld“ beklagt. Er könne sich vorstellen, mit einer Kombination beider Studiengänge künftige Beratungs- und Planungstätigkeiten auszufüllen. Seine persönlichen Erfahrungen in den letzten Jahren hätten ein starkes Interesse an medizinischen Themen geweckt. Mit Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit der Messzahl 3 (bei Einordnung in Fallgruppe 5) die Auswahlgrenze nicht erreicht. Die dagegen erhobene Klage wurde von der Kammer mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 (6z K 3655/11) abgewiesen. Den anschließenden Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 14. Juni 2012 (13 A 720/12) zurück. 4 Zum Wintersemester 2012/13 bewarb der Kläger sich erneut um einen Studienplatz der Humanmedizin. Dem Antrag fügte er eine ausführliche Begründung bei, in welcher er nochmals seine Lebensumstände schilderte: Er habe sich nach dem Abschluss des Erststudiums im Jahre 2003 erfolglos um eine Stelle als Assistent in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung beworben. Wesentlichen Ausschlag für den Misserfolg hätten die – ohne sein Verschulden – mäßig ausgefallenen Ergebnisse der Abschlussklausuren in den Fächern Allgemeine BWL und Betriebliche Steuerlehre gegeben. Er habe zwischen 2003 und 2005 als angestellter Taxifahrer gearbeitet und dann im Sommer 2005 sein eigenes Taxiunternehmen gegründet. Aus steuerlichen Gründen habe er dabei die Rechtsform der GmbH gewählt und als deren Angestellter gearbeitet. Um „unternehmerische Selbstverwirklichung“ und die Umsetzung des im Erststudium Erlernten sei es ihm hingegen nicht gegangen. Zum Wintersemester 2006/07 habe er dann das Magisterstudium der Steuerwissenschaften an der Universität P. aufgenommen und sei zu diesem Zweck regelmäßig nach P. gereist. Daneben habe er weiter in seinem Taxiunternehmen gearbeitet. Nach dem gewaltsamen Übergriff eines Fahrgasts Ende Oktober 2006 habe er sein Studium unterbrechen müssen. Diese Unterbrechung dauere bis heute an, das Magisterstudium habe für ihn aber nur noch Bedeutung als „letzter Rettungsanker“. Sein eigentliches Ziel sei nunmehr das Studium der Humanmedizin und eine anschließende Tätigkeit als Arzt. Der von ihm ins Auge gefasste Berufsweg bestehe aus zwei Abschnitten, die möglicherweise auch miteinander kombinierbar seien. Er wolle einerseits als Arzt praktische Erfahrungen im medizinischen Arbeitsalltag erlangen und andererseits eine beratende Tätigkeit auf der Grundlage einer Kombination aus betriebswirtschaftlichem Wissen und medizinischem Praxiswissen anbieten. Er glaube, dass der Behandlungsbedarf bei psychischen und psychosomatischen Störungen in einer Welt zunehmender Hektik steigen werde. Bei ausgebrannten Unternehmern etwa könne er aufgrund seines betriebswirtschaftlichen Wissens eine besondere Vertrauensstellung nutzen. Nach einigen Jahren der praktischen Tätigkeit im medizinischen Alltag wolle er dann die praktischen Erfahrungen nicht nur mit der betriebswirtschaftlichen Theorie, sondern auch mit praktischen Handlungsansätzen verbinden. Die alternativ denkbare Aufnahme eines Studiums der Gesundheitsökonomie helfe ihm nicht weiter, weil die Ausrichtung der vorhandenen Angebote für die von ihm verfolgte Tätigkeit nicht hinreichend seien. Er bringe aus seiner Banklehre und seinem Erststudium eine sehr konkrete Vorstellung von der Arbeit und den auch menschlichen Problemen in einem großen Unternehmen mit. Durch das Medizinstudium werde er infolge seiner sachlich und fachlich deutlich erweiterten Mitsprachekompetenz im Bereich der Medizin und eines wirklichen Urteilsvermögens zwischen echten Sachzwängen und vermeintlichen Effizienzpotentialen unterscheiden können. Zugleich steige die Akzeptanz für seine Vorschläge, weil die von der Umsetzung Betroffenen sie nicht als Ideen eines außenstehenden Dritten empfänden. 5 Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe mit der Messzahl 3 die Auswahlgrenze, die bei der Messzahl 5 gelegen habe, nicht erreicht. 6 Der Kläger hat am 14. September 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren ausführt: Er halte die Einstufung in Fallgruppe 5 für falsch. Er erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppe 4, weil er trotz eingehender Bemühungen im Anschluss an sein Erststudium keine Beschäftigung habe finden können. Auch auf seine Begründung für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 sei die Beklagte nicht eingegangen. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2012 zu verpflichten, seinen Antrag neu zu bescheiden. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, die vom Kläger vorgelegte Beschreibung seines Berufsziels bleibe vage; die schlüssige Darlegung eines interdisziplinären Berufsfeldes erfolge nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum das betriebswirtschaftliche Studium für die beabsichtigte Tätigkeit erforderlich gewesen sein soll. Auch eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 sei derzeit nicht angezeigt. Denn der Kläger sei nicht arbeitsuchend und er habe nicht belegt, dass er sich in den letzten beiden Jahren vor den Bewerbung ernsthaft um eine seinem Erststudium entsprechende Beschäftigung bemüht habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Die Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Zulassungsantrags. 17 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 18 Die Beklagte hat die für die Bewerbung des Klägers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie zwei Punkte („befriedigend“) nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl (1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 19 Die Beklagte hat für die Bewerbung des Klägers zu Recht nicht sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vergeben. „Besondere berufliche Gründe“ i.S.d. Bestimmung liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gast- oder Teilstudiums, erreichen kann. 20 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762 f., vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -. 21 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von dem Kläger in seinem Schreiben vom 15. Juni 2012 dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Der Kläger hat in diesem Schreiben als Berufsziel angegeben, er wolle zunächst als Arzt Erfahrungen im medizinischen Alltag sammeln. Ob ihm die Kenntnisse aus seinem Erststudium – wie er ausführt – bei der Behandlung psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder wie Manager-Burnout etc. zugute kommen könnten, mag dahinstehen. Dass diese Vorteile beim Zugang zu den entsprechenden Patienten so gewichtig sind, dass sie ein Vollstudium der Betriebswirtschaftslehre als Ergänzung zum Medizinstudium sinnvoll erscheinen lassen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Dasselbe gilt für die vom Kläger hervorgehobenen Fähigkeiten bei der Vermittlung zwischen unteren und oberen Hierarchieebenen im medizinischen Betrieb. Was den vom Kläger beschriebenen „zweiten Abschnitt“ seines angestrebten Berufsweges angeht (“Beratende Tätigkeit auf der Grundlage einer Kombination aus umfangreichem betriebsw. Wissen & prakt. und fachspezifischem Praxiswissen der Medizin“), so ist schon kein klares Berufsbild erkennbar, das der Kläger mit seiner Doppelqualifikation anstrebt. Vor allem aber ist nach wie vor nicht plausibel, warum für die angedachte „beratende Tätigkeit“ die Absolvierung zweier Vollstudiengänge anstelle etwa eines Studiums der Gesundheitsökonomie, das Grundkenntnisse beider Disziplinen vermittelt, sinnvoll sein soll, zumal das BWL-Studium des Klägers offenbar nicht einmal einen entsprechenden Schwerpunkt aufgewiesen hat. Eben diese Sinnhaftigkeit einer aus zwei auf einander bezogenen Studiengängen bestehenden Ausbildung ist aber für die Fallgruppe 3 von entscheidender Bedeutung. 22 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 23 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -. 24 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit sinnvollen Kenntnisse – wie oben dargelegt – ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen zweier Vollstudiengänge erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger wesentliche Inhalte seines Erststudiums oder daneben erworbener Zusatzqualifikationen sinnvoll nur im ärztlichen Beruf verwenden könnte. 25 Auch wenn man die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, die eine Phase unverschuldeter Erwerbslosigkeit in dem (zunächst) angestrebten Beruf als Grundlage für eine Einstufung in die Fallgruppe 4 ansieht, in die Überlegungen einbezieht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 15. Juni 2012 hat der Kläger aus den vorgelegten Absagen potentieller Arbeitgeber zunächst durchaus nicht den Schluss gezogen, dass eine Beschäftigung in dem von ihm angestrebten Bereich nicht erreichbar sein würde. Er hat vielmehr die Notwendigkeit einer Zusatzqualifikation erkannt, die er auf dem Gebiet der Steuerwissenschaften hat erlangen wollen. Dass das Zusatzstudium in P. nach dem Angriff eines Fahrgasts im Oktober 2006 mit seinen gesundheitlichen Folgen zunächst hat unterbrochen werden müssen, ist nachvollziehbar. Weniger klar ist aber, warum dieses Studium nicht zu einem späteren Zeitpunkt – als der Kläger sich wieder für studierfähig hielt – weitergeführt worden ist. Dass es dem Kläger heute auf der Grundlage seines Erststudiums, verbunden mit den inzwischen erlangten praktischen Erfahrungen und (gegebenenfalls) dem P1. Zusatz-Abschluss nicht möglich wäre, in dem zunächst angestrebten Gebiet der Betriebswirtschaft Beschäftigung zu finden, ist nicht hinreichend belegt. 26 Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 erklärt, bei dem P1. Studiengang handele es sich nicht um eine Zusatzqualifikation sondern um einen alternativen Weg zu dem von ihm angestrebten Berufsfeld. Diese Einlassung erscheint jedoch schon mit Blick auf die Homepage der Universität P. zweifelhaft, auf der es über den Magister- bzw. Masterstudiengang Steuerwissenschaften heißt: „Der zweisemestrige Masterstudiengang richtet sich an junge Juristinnen/Juristen und Wirtschaftswissenschaftlerinnen/Wirtschaftswissenschaftler, die eine akademische Spezialisierung auf dem Gebiet des Steuerrechts anstreben. Das Programm wendet sich aber auch an junge Berufsangehörige, die nach ihrem Studium bereits erste Erfahrungen in der Praxis gesammelt haben und durch eine postgraduale Weiterqualifikation mit dem Abschluss als Master (LL.M. Taxation) ihre Karrierechancen erweitern möchten“. Ähnliche Angaben finden sich zu dem entsprechenden viersemestrigen Studiengang. Unabhängig davon ist aus Sicht des Gerichts die aus Banklehre, BWL-Studium und steuerwissenschaftlichem Masterstudium bestehende Ausbildung als eine Ausbildung anzusehen, die sich durchgehend im wirtschaftswissenschaftlich-juristischen Bereich bewegt und insoweit als „bruchlos“ anzusehen ist. 27 Abgesehen von der Möglichkeit, die ursprünglich angestrebte Spezialisierung auf dem Gebiet des Steuerwesens wieder aufzunehmen, bleibt aber auch die Frage, ob der Kläger nicht eine Tätigkeit im sonstigen kaufmännischen Bereich aufnehmen könnte. Die Erklärung des Klägers, dies sei auszuschließen, da er mit seinen Bewerbungen ja bereits unmittelbar nach dem Abschluss des Erststudiums keinen Erfolg gehabt habe, erscheint nicht zwingend. Denn die vorgelegten Absageschreiben aus den Jahren 2004 bis 2006 beziehen sich ausschließlich auf den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Ob der Kläger sich mit Erfolg in anderen kaufmännischen Bereichen um eine Anstellung bewerben könnte, ist damit nicht gesagt. Insoweit hält die Kammer den Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich nicht arbeitsuchend gemeldet und um eine Anstellung als Diplom-Kaufmann bemüht, für berechtigt. 28 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 3 kann dem Kläger nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).