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Gerichtsbescheid

6z K 266/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0110.6Z.K266.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 12. April 1990 geborene Kläger schloss am 3. März 2014 sein Studium (Bachelor) im Studiengang Business und Administration an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin mit der Gesamtnote 1,5 ab. Am 28. Januar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Sommersemester 2016 im Fach Zahnmedizin bei der Beklagten. Weiterhin stellte er einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag A) und einen Antrag auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (Sonderantrag D). Dem Antrag fügte er eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Dr. L. A. vom 26. Januar 2016 bei. Weiterhin legte der Kläger ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Neurologie E. S. vom 11. Januar 2016 vor sowie einen Zulassungsbescheid der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 28. Januar 2010, aus dem hervorgeht, dass er zum Studiengang Business Administration zugelassen und insoweit als Härtefall berücksichtigt wurde. Der Kläger begründete seinen Antrag auf Zulassung zum Zweitstudiengang Zahnmedizin damit, dass er anstrebe als geschäftsführender Zahnarzt in einem Zahnzentrum oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu arbeiten. Für eine Tätigkeit in führender Position seien weiterführende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre unerlässlich. Die Führung eines Zahnzentrums werde in Zukunft immer mehr der eines Unternehmens ähneln. Es seien viele betriebswirtschaftliche Entscheidung zu treffen. Die hierfür notwendigen Kenntnisse seien ihm sowohl bei seinem Erststudium als auch bei seiner darauffolgenden beruflichen Tätigkeit vermittelt worden. So habe er bereits während der Erstellung seiner Bachelor-These begonnen bei einer Firma zu arbeiten, die im Bereich des Online Marketings tätig sei. Bei dieser Firma sei er als Online Marketing Trainee übernommen worden und anschließend zu Online Marketing Manager fest angestellt worden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage 6z K 1432/16 hat die Kammer durch Gerichtsbescheid vom heutigen Tage abgewiesen. Am 14. Juni 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Wintersemester 2016/2017 im Fach Zahnmedizin bei der Beklagten. Wie bereits in seinem Zulassungsantrag für das Sommersemester 2016 gab er als Wunschstudienort die Charité Universitätsmedizin Berlin an und erklärte sich mit einer Zulassung an einem anderen Studienort einverstanden. Weiterhin stellte er wie bereits zum Sommersemsester 2016 einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag A) aus gesundheitlichen Gründen (1.) und aus familiären Gründen (2.1) und einen Antrag auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (Sonderantrag D) aus besonderen gesundheitlichen Gründen (1.1) und besonderen familiären oder sozialen Gründen (2.). Dem Antrag fügte er wiederum die gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Dr. L. A. vom 26. Januar 2016 bei. In dieser wird Bezug genommen auf ein Zulassungsverfahren im Jahr 2010 und angegeben, dass die vorhergehende Entscheidung der Zulassungsstelle auch der aktuellen Bewertungssituation, „insbesondere aus neurologisch -psychiatrisch- orthopädischer-unfallchirurgischer und interdisziplinärer und schmerztherapeutischer Sicht“ entspreche. Der Kläger sei „im Sinne anerkannter Richtlinien (Schmerztherapie-Zulassung-somatoformer Störung etc.)“ unter „dem anerkannten Zulassungsverfahren-Härtefall zu subsumieren“. Auch hätten sich die Vorbefunde des Klägers verschlimmert und die chronische Schmerzerkrankung und die medizinische Therapie seien sachlich dokumentiert und zu berücksichtigen. Es seien zudem zwei interdisziplinäre Erkrankungen hinzugetreten („z.B. Schlafstörungen-Depressionen; Vertigo PTBS-etc.“). Weiterhin legte er ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Neurologie E. S. vom 30. Mai 2016 vor. In diesem wird geschildert, dass der Kläger mit seinem Bruder und seiner Mutter zusammen lebe und beide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie erkrankt seien. Beide seien hilfe- und unterstützungsbedürftig. Die Pflege und Betreuung der beiden Familienangehörigen durch den Kläger sei notwendig und auch sinnvoll, da bei einem Weggang aus dem familiären Umfeld mit einer psychischen Dekompensation der Mutter und des Bruders zu rechnen sei. Auch sei für das eigene psychische Gleichgewicht der familiäre Zusammenhalt wichtig. Da es bekannt sei, dass gesunde Familienangehörige von schizophren erkrankten Menschen ein erhöhtes Psychoserisiko haben, habe auch der Kläger ein erhöhtes eigenes Erkrankungsrisiko. Zu diesem Gutachten führt der Kläger aus, dass eine vorzeitige Zulassung zum Studium wegen des im Gutachten beschriebenen erhöhten Krankheitsrisikos notwendig sei. Er fügte seinem Antrag weiterhin den jeweiligen Schwerbehindertenausweis seiner Mutter und seines Bruders bei. Der Kläger begründete seinen Antrag auf Zulassung zum Zweitstudiengang Zahnmedizin damit, dass er den Beruf des Medizincontrollers anstrebe. Bei dieser Tätigkeit werde betriebswirtschaftliches mit medizinischem Know-how verknüpft. Er könne die Tätigkeit daher nur ausüben, wenn er auch ein medizinisches Studium absolviere. In seinem Erststudium habe er bereits seine Bachelorarbeit im Bereich des Controllings geschrieben und zudem habe er sein Pflichtpraktikum bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft absolviert. Dort habe er in einer Abteilung gearbeitet in der unter anderem medizinische Einrichtungen geprüft worden seien. Bei seiner derzeitigen Arbeit sei er mit Organisationsstrukturen, Prozessorganisation und Qualitätsmanagement befasst. Mit Bescheid vom 12. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass sie nur Bewerber mit besseren Auswahlkriterien habe zulassen können, da die Anzahl der Studienplätze in dem Studiengang nicht zur Auswahl aller Bewerber ausgereicht habe. Die Messzahl des letzten ausgewählten Bewerbers habe acht betragen, wohingegen der Kläger eine Messzahl von fünf vorzuweisen habe. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Da der Kläger im Auswahlverfahren nicht habe ausgewählt werden können, sei eine Entscheidung über den Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nicht notwendig. Der Kläger hat am 30. August 2016 seine gegen den Bescheid vom 12. Februar 2016 anhängige Klage auf den ablehnenden Bescheid vom 12. August 2016 erweitert. Zur Begründung führt er aus, dass für die Einordnung in die Fallgruppe „besondere berufliche Gründe“ nicht erforderlich sei, dass nachgewiesen werde, in welchem Umfang er bislang mit medizinischen Sachverhalten betraut war. Er habe auch einen Anspruch auf Auswahl unter Härtefallgesichtspunkten, da sich aus dem eingereichten Gutachten vom 13. Mai 2016 ergebe, dass ein sehr hohes Risiko dafür bestehe, dass eine schwere psychische Krankheit, nämlich eine paranoide Schizophrenie, auch bei ihm ausbrechen werde. Der Kläger beantragt sinngemäß (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. August 2016 zu verpflichten, ihm zum Wintersemester 2016/17 einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin zuzuweisen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dem Kläger seien für den Abschluss seines Erststudiums mit der Note „sehr gut“ vier Punkte vergeben worden und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium habe er einen Punkt erhalten, sodass der Kläger insgesamt mit der Messzahl fünf am Vergabeverfahren beteiligt worden sei. Eine Zulassung sei jedoch nur mit einer Messzahl von acht Punkten oder mehr möglich gewesen. Es lägen keine Gründe vor, die die Vergabe einer höheren Messzahl rechtfertigen könnten. Der Kläger habe keine besonderen beruflichen Gründe vorgebracht, weil insoweit erforderlich sei, dass eine ausreichende Hinwendung zu diesem Berufsfeld nachgewiesen werde. Diese sei im Falle des Klägers nicht erkennbar. Auch sonstige berufliche Gründe seien nicht anzunehmen, da dies voraussetze, dass das Zweitstudium zu einer erheblichen Verbesserung der beruflichen Situation führe. Hierfür sei erforderlich, dass die Tätigkeit im entsprechenden Beruf vor dem Hintergrund der Erwerbsbiografie nicht möglich sei und hierzu ernsthafte Bemühungen nachgewiesen worden seien. Die Zuordnung zu dieser Fallgruppe scheitere bereits deshalb, weil der Kläger nicht arbeitssuchend sei. Eine Zulassung aufgrund besonderer Härte sei nicht nachgewiesen worden. Die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. Dr. L. A. enthalte weder eine Angabe zu der Erkrankung des Klägers, noch gehe aus ihr hervor, dass er den derzeit ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben könne. Auch das Gutachten des Herrn S. belege nicht, dass dem Kläger die Ausübung seines derzeitigen Berufs wegen der Pflege seiner Mutter und seiner Schwester nicht möglich sei. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2016/17 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen vier Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums Business Administration - Note: 1,5 - zuerkannt. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Vergabe von weiteren vier oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihm geltend gemachten Gründe zur Aufnahme des angestrebten Zweitstudiums, die er benötigt, um die für das Wintersemester 2016/2017 bestehende Auswahlgrenze von mindestens acht Punkten zu erreichen. Die Vergabe von vier oder mehr Punkten für den Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium kann entsprechend der Anlage 3 zur VergabeVO nur erfolgen, wenn eine Zuordnung zur Fallgruppe 1 „zwingende berufliche Gründe“, zur Fallgruppe 2 „wissenschaftliche Gründe“ oder zur Fallgruppe 3 „besondere berufliche Gründe“ oder zur Fallgruppe 4 „sonstige berufliche Gründe“ möglich ist. Für das Vorliegen von zwingenden beruflichen oder wissenschaftlichen Gründen im Sinne der Fallgruppen 1 und 2 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 der VergabeVO bestehen keine Anhaltspunkte und sie wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. „Zwingende berufliche Gründe“ liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf. Dies ist bei der angestrebten Tätigkeit als Medizincontroller nicht der Fall. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen nur vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ein solches universitäres Gutachten der Charité Universitätsmedizin Berlin hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der "besonderen beruflichen Gründe" nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. "Besondere berufliche Gründe" für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist nach dem Wortlaut der Anlage 3 der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2016 - 6z K 3942/15 -, www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrw.de. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den von dem Kläger in dem insoweit maßgeblichen Begründungsschreiben vom 12. Juni 2016 dargelegten Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung nicht beizumessen. Der Kläger hat bezogen auf den Berufswunsch des Medizincontrollers nicht nachgewiesen, dass er diese Tätigkeit tatsächlich anstrebt. Denn aus der Begründung geht zwar hervor, dass in dem Tätigkeitsfeld des Medizincontrollers „krankenhausspezifische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse mit fundierter medizinischer Kompetenz“ verbunden werden. Es wird jedoch nicht deutlich, inwieweit das zahnmedizinische Studium in einem solchen krankenhausspezifischen Umfeld nach der Vorstellung des Klägers nutzbar gemacht werden soll. Es wird insbesondere nicht der Beweggrund dafür genannt, warum für den angestrebten Beruf des Medizincontrollers ein zahnmedizinisches Studium und nicht das Studium der Humanmedizin gewählt wurde. Aufgrund der fehlenden Angaben war es der Beklagten nicht möglich nachzuvollziehen, ob und warum der genannte Beruf tatsächlich angestrebt wird, sodass das Vorliegen von besonderen beruflichen Gründen zu Recht abgelehnt wurde. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die bisherige Ausbildungs- und Berufsvita als auf die Tätigkeit eines „Medizincontrollers“ ausgerichtet betrachtet werden kann. Denn die Anerkennung von Gründen der Fallgruppe 3 setzt in jeden Fall voraus, dass der Bewerber die Tätigkeit als Medizincontrollers tatsächlich anstrebt. Insoweit wären Anhaltspunkte erforderlich, die für eine entsprechende Ausbildungsplanung und ein entsprechendes Berufsziel des Bewerbers sprechen. Der Kläger legt zwar dar, dass er bereits seine Bachelorarbeit im Bereich des Controllings geschrieben habe und zudem auch sein Pflichtpraktikum bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft absolviert habe. Es fehlt jedoch die Darlegung, dass er sein Erststudium auch an einer künftigen Tätigkeit im medizinischen Bereich ausgerichtet hat. Dafür genügt nicht, dass er im Rahmen seines Pflichtpraktikums in einer Abteilung gearbeitet hat, in der unter anderem medizinische Einrichtungen geprüft worden sind. Gegen eine solche Ausrichtung spricht aber in jedem Fall, dass der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung zum Sommersemester 2016 darlegt, dass er bereits während der Erstellung seiner Bachelor-These begonnen habe bei einer Firma zu arbeiten, die im Bereich des Online Marketings tätig sei. Bei dieser Firma sei er als Online Marketing Trainee übernommen worden und anschließend als Online Marketing Manager fest angestellt worden. Jedenfalls durch diese Tätigkeit hat sich der Kläger erkennbar einer Betätigung im Bereich des Marketings zugewandt. Zwar macht der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 2016/2017 keine konkreten Angaben zu seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit. Er gibt vielmehr nur an, dass er sich bei seiner derzeitigen Firma um Organisationsstrukturen, Prozessorganisation und Qualitätsmanagement kümmere. Diese allgemein gehaltenen Angaben reichen jedoch nicht aus, um aus um einen Bezug zu der Tätigkeit eines Medizincontrollers herzustellen. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Beruf des Medizincontrollers überhaupt um einen solchen handelt, dessen Ausübung der Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht; eine Doppelqualifikation also vom Berufsbild her vorgegeben ist. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2013 - 6z K 4202/12 -, juris. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt es demnach entscheidend darauf an, ob das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Ein solcher Grund setzt voraus, dass eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennbar ist. Der Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils wurde vom Kläger nicht dargelegt. Ob er dafür, wie von der Beklagten gefordert, bereits mindestens für die Dauer von zwei Jahren arbeitssuchend sein muss, kann dahinstehen. Denn auch bei der Erweiterung einer bereits mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit ist neben dem Inhalt des Erststudiums die konkrete aktuelle berufliche Situation des Bewerbers eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Abzugrenzen ist die begünstigte berufliche Verbesserung nämlich von einem Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs, der keinen sonstigen beruflichen Grund in diesem Sinne darstellt. Da für diese Differenzierung die aktuelle berufliche Situation ausschlaggebend ist, wäre es für die Begründung des Klägers erforderlich gewesen, hierzu Angaben zu machen. Aus dem beigefügten Begründungsschreiben geht die konkrete aktuelle berufliche Tätigkeit des Klägers hingegen nicht hervor. Die Angabe, dass er sich in seiner derzeitigen Firma um Organisationsstrukturen, Prozessorganisation und Qualitätsmanagement kümmere und daher auf den Beruf eines Controllers sehr gut vorbereitet sei, genügt nicht aus. Es kann anhand dieser Angaben gerade nicht festgestellt werden, ob die Tätigkeit als Medizincontroller für den Kläger einen Berufswechsel darstellt. Dass der Kläger einen Berufswechsel und gerade keine Verbesserung der aktuellen beruflichen Situation anstrebt, deutet sich aufgrund der in der Bewerbung zum Sommersemester gemachten Begründung an, in der er angibt als Online Marketing Manager tätig zu sein. Aufgrund der fehlenden Angaben in der Begründung zum Antrag auf Zulassung für das Wintersemester 2016/2017 kann jedoch noch nicht einmal festgestellt werden, ob der Kläger diese Tätigkeit auch noch zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung ausübt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 15 VergabeVO auf Auswahl unter Härtefallgesichtspunkten. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Überlegungen hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Er hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der Fallgruppe 1.1 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge vorliegt. Danach kommt eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine eingehende Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs enthält. Aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen geht nicht hervor, dass der Kläger unter einer solchen Erkrankung leidet. Die in dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Neurologie S. aus Berlin vom 30. Mai 2016 genannten Erkrankungen betreffen in erster Linie die Mutter und den älteren Bruder des Klägers. Auf Erkrankungen anderer Personen als der des jeweiligen Bewerbers kommt es jedoch im Rahmen der Fallgruppe 1.1 nicht an. Die Angabe im Gutachten, dass dem Kläger als Familienangehöriger von schizophren erkrankten Menschen ein erhöhtes eigenes Erkrankungsrisiko treffe, genügt nicht. Diese allgemeine Angabe belegt nicht, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums nicht durchstehen kann. Es fehlt damit an einer hinreichenden Stellungnahme des Gutachtens zu der (drohenden) Erkrankung des Klägers selbst. Die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Dr. L. A. aus Berlin vom 26. Januar 2016 deutet zwar darauf hin, dass auch der Kläger selbst an Erkrankungen leidet. Die Bescheinigung enthält indes weder eine konkrete Diagnose noch weitere Angaben zu den für die Fallgruppe 1.1 maßgeblichen Kriterien. Die im Gutachten genannten hinzugetretenen Krankheiten (Schlafstörungen, Depressionen, Vertigo PTBS) werden nur beispielhaft und zudem nicht abschließend genannt, zumal offen bleibt, zu welcher bereits bestehenden Erkrankung diese Krankheiten hinzugetreten sind. Auch die Angabe, der Antragsteller sei „im Sinne anerkannter Richtlinien (Schmerztherapie-Zulassung-somatoformer Störung etc.) dem anerkannten Zulassungsverfahren-Härtefall zu subsumieren“, genügt insoweit ebenso wenig als Nachweis wie der Zulassungsbescheid der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 28. Januar 2010, aus dem hervorgeht, dass der Kläger seinerzeit als Härtefall zu seinem Erststudium zugelassen wurde. Auch die Voraussetzungen eines anderen (nicht ausdrücklich geltend gemachten) unter die Nr. 1 fallenden Regelbeispiels anerkannter Härtefälle sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Härtefall nach der Fallgruppe 2 nicht nachgewiesen. Danach kommt eine Zulassung in Betracht, wenn besondere familiäre oder soziale Umstände vorliegen, die eine sofortige Zulassung erfordern, wobei zum Nachweis geeignete Unterlagen vorzulegen sind. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Arztes S. vom 30. Mai 2016 geht hervor, dass der Kläger in die Betreuung seiner erkrankten Mutter und seines erkrankten Bruders eingebunden ist und dass bei einem Auseinanderfallen der Familie durch einen Weggang aus dem familiären Umfeld mit einer psychischen Dekompensation der Mutter und des Bruders zu rechnen wäre. Das in der Bescheinigung aufgezeigte Erfordernis eines stabilen Familienzusammenhalts und einer dauerhaften Beaufsichtigung der beiden erkrankten Familienmitglieder mag ein Aspekt sein, der im Rahmen eines Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches Berücksichtigung finden könnte. Die bloße Notwendigkeit der Gewährleistung des familiären Zusammenhalts vermag indes einen Härtefall im Sinne des § 15 VergabeVO, der die sofortige Zulassung eines Bewerbers zum Studium gebieten würde, nicht zu begründen. Aus welchen Gründen die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter und des Bruders des Klägers seine sofortige Zulassung zum Studium erfordern soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der ärztlichen Bescheinigung des Arztes S. vom 30. Mai 2016 nicht ansatzweise dargelegt. Da der Ortsantrag A nur bei einer Zulassung zum Studium zum Tragen kommt, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.