Beschluss
7 L 666/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0620.7L666.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2766/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Samstag, dem 9. Februar 2013, gegen 16:55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 18. März 2013 festgestellte THC-Wert von 3,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 7 Unerheblich ist, ob bei dem Antragsteller konkrete Ausfallerscheinungen oder ein Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt wurden. 8 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 10 Darüberhinaus hat der Antragsteller – eigenen Angaben gegenüber der Polizei zufolge – auch am Donnerstag zuvor und damit mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert. Dass dieser vom Antragsteller eingeräumte Konsum zu den Werten der Blutprobe vom späten Nachmittag des 9. Februar 2013 geführt haben könnte, schließt die Kammer aus. Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 17:50 Uhr entnommenen Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 9. Februar 2013, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 11 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 12 Selbst wenn man mit dem Antragsteller von einer Nachweisbarkeitsdauer von 24 Stunden ausgehen würde, könnte der für Donnerstag, den 7. Februar 2013 eingeräumte Cannabiskonsum den am darauffolgenden Samstag erhobenen THC-Wert nicht erklären. 13 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 14 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.