Urteil
5 K 4395/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Vorhaben dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist und öffentliche Belange durch Widerspruch zum Flächennutzungsplan oder Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt werden.
• Eine ehemalige Bahntrasse begründet nicht ohne weiteres eine natürliche Grenze für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; topographische Einschnitte sind im Einzelfall zu bewerten.
• Vorhaben im nicht privilegierten Außenbereich sind unzulässig, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen oder in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen verbietet (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB).
Entscheidungsgründe
Versagung von Bauvorbescheid wegen Außenbereichslage und Widerspruchs zum Flächennutzungsplan • Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Vorhaben dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist und öffentliche Belange durch Widerspruch zum Flächennutzungsplan oder Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt werden. • Eine ehemalige Bahntrasse begründet nicht ohne weiteres eine natürliche Grenze für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; topographische Einschnitte sind im Einzelfall zu bewerten. • Vorhaben im nicht privilegierten Außenbereich sind unzulässig, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen oder in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen verbietet (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB). Der Kläger, Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks südlich der W.-----straße, beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Doppelhäusern. Das Grundstück liegt außerhalb eines Bebauungsplans im Bereich, den der Flächennutzungsplan als Fläche für Land- und Forstwirtschaft ausweist; außerdem ist dort ein Landschaftsschutzgebiet mit Verbot baulicher Anlagen festgesetzt. Bereits 2001 und 2004 wurde ein ähnlicher Antrag bzw. Widerspruch abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Die Stadtverwaltung lehnte auch den Antrag vom 29. April 2011 mit Bescheid vom 23. August 2011 ab. Der Kläger rügte, die ehemalige Bahntrasse bilde eine topographisch markante Grenze und begründe Innenbereichslage; ersatzweise liege eine natürliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich vor. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und klagte der Kläger gegen die Ablehnung des Vorbescheids. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtliche Zuordnung: Das Vorhaben ist dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen, weil es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt. • Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erfolgt nach dem Eindruck der Geschlossenheit der vorhandenen Bebauung; topographische Hindernisse können diese Abgrenzung beeinflussen, sind aber im Einzelfall zu würdigen. • Die ehemalige Bahntrasse stellt keinen derart ausgeprägten Einschnitt oder natürliche Grenze dar, dass das streitige Flurstück zum Bebauungszusammenhang zu rechnen wäre; die hügelige Umgebung und vorhandene Bebauung sprechen dagegen. • Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Fläche für Land- und Forstwirtschaft) und beeinträchtigt Belange der Landschaftspflege, da das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist; damit ist nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB eine Zulassung zu versagen. • Da es sich nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handelt und öffentliche Belange beeinträchtigt werden, sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB für eine Ausnahme nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Bauvorbescheid. Die Ablehnung des Bescheids ist rechtmäßig, weil das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist und den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets widerspricht, wodurch öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Eine Abgrenzung zum Innenbereich aufgrund der ehemaligen Bahntrasse oder der Hanglage liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über Vollstreckbarkeit wurde getroffen.