Urteil
9 A 316/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0205.9A316.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags durch den Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des in der Gemarkung A-Stadt, Flur 3 gelegenen, 1.021,00 qm großen Flurstücks 726 mit der Anschrift Gemeinde …, OT A-Stadt, …. Das Grundstück ist seit dem Jahr 1998 mit einem Wochenendhaus bebaut. 3 Das Grundstück ist nicht bauplanungsrechtlich überplant. 4 Im Jahr 2011 stellte der Beklagte für das klägerische Grundstück den Schmutzwasserhausanschluss erstmalig her. 5 Mit der Klägerin am 22.06.2012 zugestelltem Bescheid vom 21.06.2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 3.389,72 EUR heran, wobei der Beklagte bei seiner Berechnung davon ausging, das das Grundstück in Gänze im Innenbereich belegen, mithin die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigten ist. Ausgehend hiervon legte er der Ermittlung der Beitragshöhe eine Fläche von 1.021,00 qm, ein Vollgeschossfaktor von 1,00 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 3,32 EUR/qm zugrunde. 6 Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht unter dem 22.07.2012 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Grundstück teilweise im Innen- und Außenbereich befinde, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung aus der Satzung des Beklagten anzuwenden sei. Genauso würde nach Rücksprache mit dem Bauamt bei den Straßenausbaubeiträgen verfahren. 7 Mitarbeiter des Beklagten führten am 28.11.2012 eine Ortsbesichtigung durch und dokumentierten fotografisch die örtlichen Gegebenheiten. 8 Mit der Klägerin am 03.12.2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. 9 Die Klägerin hat am 21.12.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Baubehörde müsse jedenfalls beratend herangezogen werden, wenn Grenzfälle – wie der vorliegende – zu entscheiden seien. Über die Bewertung eines Grundstücks müsse zwischen den Behörden Einigkeit bestehen. Sie sei von der Baubehörde informiert worden, dass das Grundstück teilweise im Innen- und Außenbereich liege, folglich müsse dies auch hier gelten, eine anderslautende Entscheidung dürfe nicht getroffen werden. Darüber hinaus stelle der westlich vom Grundstück gelegene Wiesenweg nur scheinbar einen Zusammenhang zur Bebauung Steinweg dar, denn er sei zwar durch Fahrzeuge befahrbar, jedoch keine öffentliche Straße. Er gelte auch nicht als Grundstückszufahrt, weshalb eine drei Meter breite Zufahrt vom Steinweg zum Grundstück im Jahr 2010 habe erhalten bleiben müssen, als sie einen früheren Grundstücksteil an einen Nachbarn veräußert habe. Auch die Grundstücke an der A- Straße würden von der Baubehörde der Gemeinde … als teilweise im Innen- und Außenbereich gelegen angesehen. Ein Bezug zu den Grundstücken … Weg … und … sei nicht gegeben. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung, die Grenze verlaufe damit verwinkelt und unregelmäßig. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufzuheben, soweit darin eine Anschlussbeitrag von mehr als 1.806,08 EUR festgesetzt wurde. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Fotodokumentation vom 28.11.2012 und die der Klägerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Wochenendhauses aus dem Jahr 1998, wonach die Baubehörde von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bei der Erteilung der Genehmigung ausgegangen sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Beitragsbescheid ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erheben Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes u. a. für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen i. S. v. § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist oder nicht ein sonstiges Entgelt gefordert wird. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte aufgrund von § 9 GKG LSA mit Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung 19. 10.1999 – AS –, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt vom 29.10.1999, Gebrauch gemacht, die in der derzeitigen Fassung die Rechtsgrundlage darstellt. Die AS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere hinsichtlich der Erhebung des hier streitbefangenen Schmutzwasserbeitrags vereinbar (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2001 – 9 A 359/00 MD –, Urteil vom 17.07.2008 – 9 A 221/07 MD –); nachträgliche wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben würden, sind weder vortragen noch ersichtlich. 18 Die sachliche Beitragspflicht ist für das streitbefangene Grundstück entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn das Grundstück an eine – betriebsfertig hergestellte – öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Dann ist das Grundstück von der Einrichtung bevorteilt, und es ist gerechtfertigt, den Eigentümer als Beitragsschuldner im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA zu Beiträgen für die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung heranzuziehen. Maßgebend ist also, dass die öffentliche Einrichtung betriebsfertig für das streitbefangene Grundstück hergestellt ist. Dies ist hier unstreitig der Fall, denn die Anlage wurde bezogen auf das klägerische Grundstück im Jahr 2011 betriebsfertig hergestellt. 19 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück, das nicht bauplanungsrechtlich überplant ist, mit seiner Fläche in Gänze im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB belegen ist und deshalb § 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) AS für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche heranzuziehen ist. Danach gilt bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die – wie hier – nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 der Satzung fallen, als Grundstücksfläche, wenn sie mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks. Die von der Klägerin beanspruchte Reduzierung der Fläche unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung (§ 4 I Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AS) greift dagegen nicht Platz, weil das Grundstück nicht zugleich teilweise im Außenbereich belegen ist. 20 Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des dem Gericht vorliegenden Karten- und Bildmaterials aus Folgendem: 21 Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 2.66 –, juris). Dies bedarf einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise im Einzelfall. Ob ein Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12. 1972 – IV C 6.71 – juris). Maßgeblich für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sind nicht Einzelheiten, wie etwa die Größe einer Baulücke, sondern die optisch wahrnehmbaren tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten insgesamt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.07.1998 – 1 B 96.1428 – juris). 22 Zuvorderst ist festzustellen, dass das Grundstück, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, jedenfalls mit dem, dem Steinweg zugewandten Teil am vorhandenen Bebauungszusammenhang, der sich geschlossen darstellt, teilnimmt. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich um ein sog. Hammergrundstück handelt, mithin eine Zugangsbreite von nur ca. 3 m bis in eine Tiefe von ca. 40 bis 45 m gegeben ist. Insoweit ist von einer geschlossenen Bebauung auszugehen, da das Grundstück beidseitig von Wohnbebauung im gesamten Straßenzug begrenzt wird. 23 Dieser Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zu beurteilende Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Der Bebauungszusammenhang muss dabei nicht – wie die Klägerin meint – zwangsläufig am letzten vorhandenen Gebäude enden. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an. Dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Der Bebauungszusammenhang kann durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (st. Rspr., vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 – 4 B 50.94 –; Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2013 – 5 K 4395/11 –, jeweils juris). 24 Vorliegend ist die örtliche Situation dokumentiert durch die dem Gericht vorliegenden Karten und Fotografien dadurch gekennzeichnet, dass das streitbefangene Grundstück in westlicher Richtung an einen unbefestigten Weg, den „Wiesenweg“ grenzt, der wiederum durch einseitigen starken Baumbewuchs gekennzeichnet ist und hinter dem der Fluss … seinen Lauf führt. Diese optisch deutlich wahrnehmbare Geländebegrenzung erfüllt die trennende Funktion zum daran in westlicher Richtung anschließenden Außenbereich, der durch außenbereichstypische Bebauung (Stallanlagen) geprägt ist. Diesen natürlichen Gegebenheiten (Weg, Flusslauf) kommt damit die trennende Funktion zur Abgrenzung des in östlicher Richtung befindlichen Innenbereichs vom in westlicher Richtung gelegenen Außenbereich zu. Dass die an den Steinweg grenzenden Grundstücke in geringerer Tiefe bebaut sind, mithin der letzte (maßgebende) Baukörper sich deutlich vor dem festgestellten Geländehindernis befindet, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht ausschlaggebend, um die hieran anschließenden Grundstücksflächen dem Außenbereich zuzuordnen, zumal diese Fläche von bebauungsakzessorischer Nutzung (Gartenland, Erholungsfläche, etc.) – wie beim klägerischen Grundstück – geprägt sind. Wie der Beklagte zu Recht in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, spricht allein der Umstand der Freihaltung erheblicher Grundstücksteile von der Bebauung nicht gegen das Vorliegen einer Innenbereichslage, zumal die Bebauung des Grundstücks erst in einer Tiefe von mehr als 65 m endet, mithin deutlich weniger hintere Freiflächen im Vergleich zu den Nachbargrundstücken vorhanden sind. Festzuhalten ist jedoch auch, dass der klägerischen Bebauung kein maßstabsbildender Charakter zukommt, da es sich insoweit um keine Bebauung handelt, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist. Sie fügt sich gleichwohl in den „Ruhebereich“ ein. 25 Soweit die Klägerin einwendet, die Baubehörde der Gemeinde Nordharz würde von einer teilweisen Außenbereichslage des Grundstücks ausgehen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist festzustellen, dass die untere Baubehörde, beim Landkreis … zu verorten ist, mithin die Gemeinde… nur im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) berufen ist. Zum anderen hat der Beklagte das Grundstück aus beitragsrechtlicher Sicht, d.h. die beitragsrechtlich relevante Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu bewerten. Dies führt vor dem Hintergrund der satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten zwar dazu, dass er nach den Vorschriften des §§ 34, 35 BauGB eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorzunehmen hat. Diese behördliche Wertung unterliegt jedoch der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Zwar schließt auch dies divergierende letztinstanzliche Entscheidungen (Baurecht – Abgabenrecht) nicht aus, dies ist aber nicht systemimmanent und dürfte der Einzelfall bleiben. 26 Auch die im Bescheid erfolgte Berechnung des Beitrags erfolgte rechtlich einwandfrei. Denn ausgehend von einer Belegenheit im unbeplanten Innenbereich ist das Grundstück mit seiner gesamten Fläche von 1.021 qm zu berücksichtigen (§ 4 I. Abs. 2 Nr. 3 lit. a AS), so dass sich bei der vorliegenden eingeschossigen Bebauung und dem Beitragssatz von 3,32 EUR/qm der festgesetzte Beitrag von 3.389,72 EUR ergibt. 27 Der Beklagte ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein übergroßes Wohngrundstück i.S.v. § 6c Abs. 2 KAG LSA vorliegt, zumal die Regelung in § 10a Abs. 1 lit. a) von einer Durchschnittsgröße von 1038 qm, mithin einer solchen über der klägerischen Grundstücksgröße (1.021 qm) ausgeht. Das klägerische Grundstück ist mit einem Wochenendhaus, das unstreitig zu Freizeitzwecken benutzt wird, bebaut, so dass ein Dienen zu Wohnzwecken ausgeschlossen ist. Insoweit wird auf eine Entscheidung des OVG LSA und die darin erfolgte umfängliche Begründung verwiesen, wonach als Ferienwohnung genutzte Flächen eines Gebäudes nicht Wohnzwecken im Sinne von § 6c Abs. 2 KAG LSA dienen, weil das Wohnen, anders als bei der nur vorübergehenden Nutzung einer Unterkunft als Schlaf- oder Heimstatt für den Urlaub, von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit geprägt ist (OVG LSA, Beschluss vom 20.12.2004 – 1 L 131/03 – juris). 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 29 Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.