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Urteil

6 K 3124/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0701.6K3124.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einigen Nebenanlagen bebauten Grundstücks D.---------straße 1 in I. (Gemarkung I. , Flur 24, Flurstücke 141 und 142). Die nähere Umgebung stellt sich so da, dass die D.---------straße in diesem Bereich nur einseitig bebaut ist. Es stehen dort perlenschnurartig aufgereiht auf dreizehn Grundstücken im straßenrandnahen Bereich jeweils Wohnhäuser als Doppelhaushälften oder Reihenhäuser auf. Im hinteren Bereich sind auf der überwiegenden Anzahl der Grundstücke Nebenanlagen vorhanden. Nördlich, südlich, westlich und östlich dieser Ansiedlung sind große Freiflächen vorhanden. Die Siedlung ist offensichtlich Anfang des letzten Jahrhunderts im Zusammenhang mit der dort ehemals vorhandenen und zwischenzeitlich beseitigten Zeche D1. entstanden. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Der regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr vom 3. März 2010 enthält für den streitigen Bereich die Darstellung „Wald“. Zur Verdeutlichung weiterer Einzelheiten der näheren Umgebung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: 3 Am 2. März 2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Pferdestalls und der Nutzungsänderung von Gartenflächen zu einem Paddock auf dem Flurstück 142. Geplant ist die Errichtung eines Pferdestalles mit zwei Boxen und einer Sattelkammer in der Größe von ca. 41,25 qm unmittelbar im Anschluss an das Flurstück 141 und das dort bereits vorhandene Nebengebäude. Daran anschließen soll sich ein Paddock, der mit geplanten 442 qm fast die gesamte verbleibende Fläche des Flurstücks 142 in Anspruch nehmen soll. Die dort bereits vorhandenen beiden grenzständig errichteten Nebenanlagen sollten den Planungen nach entfernt werden und sind zwischenzeitlich schon beseitigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Bauantragsunterlagen Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 lehnte die Beklagte den Bauvorbescheidsantrag der Kläger mit der Begründung ab, das Bauvorhaben solle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. Die Beurteilung erfolge nach § 34 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 4 BauNVO, denn vorliegend handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. In diesem seien nach § 14 BauNVO untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Das geplante Vorhaben erstrecke sich jedoch über 478 qm Grundfläche und sei dem vorhandenen Wohnhaus mit einer Grundfläche von 100 qm erkennbar nicht untergeordnet. Es handele sich um eine Hauptnutzung. Eine Haltung von Großtieren sei in einem allgemeinen Wohngebiet im übrigen auch nicht zulässig. Zudem läge die beantragte Hauptnutzung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese ende im fraglichen Bereich an den hinteren, der Straße abgewandten Gebäudeaußenwänden der Wohnhäuser. Darüber hinaus läge die nächstgelegene Wohnnutzung lediglich 12 Meter entfernt. Es sei davon auszugehen, dass vom beantragten Vorhaben Belästigungen und Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbar seien. 5 Dagegen haben die Kläger am 29. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben und machen zur Begründung geltend, in dem ländlich geprägten Gebiet sei Tierhaltung von jeher üblich. Auf dem eigenen Grundstück befinde sich bereits ein Stall, in dem früher Hühner und sogar ein Schwein gehalten worden sei. Der letzte auch heute noch vorhandene Stall auf dem klägerischen Grundstück sei 1952 mit zwei seitlichen Ausläufen genehmigt worden und sei auch immer als Stall genutzt worden. Dazu legten die Kläger entsprechende gestempelte Bauzeichnungen, einen Rohbauabnahmeschein, einen Gebrauchsabnahmeschein sowie eine Bestätigung eines seit 1974 dort wohnhaften Nachbars vor. Auch auf dem Nachbargrundstück habe eine entsprechende Tierhaltung stattgefunden. Es sei damals Privileg der zur Zeche D1. gehörenden Beamtenhäuser gewesen, in Stallgebäuden Tiere zu halten. Das ergäbe sich auch aus den alten Bauzeichnungen. Auf dem Grundstück D.---------straße 4 werde sogar noch heute eine Vogelzucht betrieben. 6 In der Nachbarschaft befänden sich mehrere Höfe. In ca. 150 Meter Entfernung würden sogar Pferde gezüchtet und gehalten. 7 Darüber hinaus würden einige der Wohnhäuser der näheren Umgebung auch gewerblich mitgenutzt. Im Hause D.---------straße 4 befände sich die Firma T. , im Hause D.---------straße 5 G. E. Textilien und im Hause D.---------straße 11 ein L. &L. Büroservice. 8 Wenn die Beklagte meine, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, dann ziehe sie die nähere Umgebung zu eng. Es seien auch die umliegenden Wald- und Grünflächen sowie Höfe in die Betrachtung mit einzubeziehen. So verstanden füge sich die geplante Hobbytierhaltung in die nähere Umgebung ein. 9 Aber selbst bei Annahme eines allgemeines Wohngebietes sei das geplante Bauvorhaben zulässig. Eine Pferdehaltung sei zwar in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht erwähnt. Gleichwohl könne jedoch Pferdehaltung auch in einem allgemeinen Wohngebiet in den besonders gelagerten Fällen eines ländlich-dörflichen Charakters der Umgebung zulässig sein. Auch § 14 BauNVO stehe dem Vorhaben nicht entgegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalte keine abschließende Regelung zu Anlagen der Tierhaltung. Eine Anlage zur Haltung von Großtieren könne unter Satz 1 der Norm fallen. 10 Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Nachbarn hätten ihr Einverständnis erklärt. Zudem sei in Baugebieten mit ländlich-dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gelte. 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihnen nach Maßgabe ihres Bauvorbescheidsantrages vom 2. März 2011 einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Pferdestalls und eines Paddocks auf dem Grundstück D.---------straße 1 in I. zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass ein Nebeneinander von Pferdehaltung und Wohnnutzung im streitgegenständlichen Bereich nicht verträglich sei. Für den noch auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Stall, sei eine durchgehende Nutzung als Stallgebäude nicht belegt. 16 Die Kammer hat am 27. November 2012 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. 17 Mit Beschluss vom 13. September 2012 hat die Kammer der Berichterstatterin den Rechtsstreit als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Ablehnungsbescheid vom 30. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. 23 Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. Denn die Bauvoranfrage der Kläger ist auf die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt. 24 Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben der Kläger ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 25 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 ‑ 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71. 27 Ob die Antragsfläche in einem durch die Umgebung auch landwirtschaftlich mitgeprägten allgemeinen Wohngebiet liegt und damit an einem solchen Bebauungszusammenhang teilnimmt, wie die Kläger meinen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn man davon ausginge, bildet dieser Bebauungszusammenhang keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 28 Ein Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.81-, BRS 42 Nr. 94. 30 Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 28. August 1980 ‑ 4 B 82.80 -, BRS 36 Nr. 53. 32 Die vorliegend berücksichtigungsfähige Bebauung mit zur Zeit 13 Gebäuden nebst einiger - auch größerer - Nebenanlagen erreicht bei weitem nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. 33 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 5 L. 1791/97-, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 -. 34 I. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Aber auch unter Zugrundelegung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in den östlichen, weniger urbanen, mehr ländlichen Gemeindeteilen, ergibt sich keine andere Bewertung. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der streitigen Bebauung um eine typische Siedlungsstruktur in diesem Bereich des Gemeindegebietes handelt. Selbst wenn vergleichbare Bebauungskomplexe im Stadtgebiet der Beklagten vorzufinden wären, läge damit nicht ohne Weiteres sogleich ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Denn wenn - wie hier mit den westlich und östlich der Splittersiedlung D1. gelegenen Bebauungskomplexen im Bereich der L1.-----straße und der ehemaligen G1. - deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60, OVG NRW Beschluss vom 30. Juni 2001- 10 A 1502/00 - n.v.. 36 Als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB ist der in Rede stehende Pferdestall und der Paddock unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Sie widersprechen den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr vom 3. März 2010 (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich als "Wald" vorsieht. 37 Damit kann die Frage, ob durch das Bauvorhaben weitere Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, namentlich ob die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist ( § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ), das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftplanes widerspricht ( § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ) oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ( § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ), dahingestellt bleiben, da regelmäßig die Beeinträchtigung eines Belanges zur Versagung der Bebauungsgenehmigung ausreicht. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11,§ 711 Zivilprozessordnung.