Beschluss
13 L 371/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0717.13L371.13.00
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Tenor
1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 13 K 1538/13 erhobenen Klage wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 648,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 13 K 1538/13 erhobenen Klage wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 648,77 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1538/13 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Mai 2012 - 15 B 564/12 -, juris, Rdnr. 3. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW: vgl. nur Beschlusse vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - juris. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 12. Februar 2013.Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (Beitragssatzung - BS). Diese Satzung und nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahmen im September 2007 noch gültige Straßenbaubeitragssatzung vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006 ist anzuwenden. Maßgeblich ist nämlich die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Straßenbaubeitragssatzung. Die sachliche Beitragspflicht entsteht zwar - bei vorhandener wirksamer Satzungsgrundlage - regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Erfüllung des Bauprogramms und Abnahme der Baumaßnahme. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahmsweise weitere rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein müssen. So entsteht im Falle des - wie hier durch die (alte) Satzung - vorgegebenen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst bei nochmaliger Herstellung oder Verbesserung der ganzen Erschließungsanlage (= Erschließungsstraße). Möchte die Gemeinde dagegen nur einen Abschnitt einer Erschließungsstraße ausbauen und abrechnen, so bedarf es zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig, siehe OVG NRW, Urteile vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - juris, und vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 273 zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen, einer Abschnittsbildungsentscheidung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.Nach der vormals geltenden satzungsrechtlichen Regelung bedurfte es auch im vorliegenden Fall einer solchen Entscheidung über die Abschnittsbildung, da sich die Ausbaumaßnahme auf den Bereich der N. Straße von der L. Straße bis zur Stadtgrenze X. beschränkte und nicht die gesamte, bis zur C. C1.------straße verlaufende Erschließungsanlage umfasste. Der Oberbürgermeister der Beklagten traf die Abschnittsbildungsentscheidung am 10. Juni 2011, vgl. §§ 8, 2 Abs. 4 BS a.F.Dennoch war die Beitragspflicht nach alten Satzungsregelung bis zum Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung am 22. Dezember 2012 noch nicht entstanden. Denn die Antragsgegnerin war bis zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümerin „sämtlicher Flächen der abzurechnenden Abschnitts der Erschließungsanlage“, womit es nach § 8 BS a.F. an einer Voraussetzung der Entstehung der Beitragspflicht fehlte.Die Beitragspflicht entstand daher (erst) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Straßenbaubeitragssatzung vom 20. Dezember 2012 am Tage nach ihrer Bekanntmachung am 21. Dezember 2012. Denn mit Inkrafttreten dieser Satzung entfiel das Erfordernis des Erwerbs sämtlicher für die Verkehrsfläche (des Abschnitts) der Erschließungsanlage in Anspruch genommener Grundstücke. Deren Erwerb ist nach der neuen satzungsrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 2 BS nicht mehr Voraussetzung der Entstehung der Beitragspflicht. Die Neuregelung, wonach der Eigentumsübergang der „zu erwerbenden Grundstücke“ Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht ist, bezieht sich nämlich nicht auf sämtliche Flächen (des Abschnitts) der Erschließungsanlage, sondern lediglich auf diejenigen Grundstücke, die nicht bereits vor der Ausbaumaßnahme als Straßenland dienten und die nunmehr erstmals (für eine Verbreiterung der Anlage) in Anspruch genommen werden. Denn nur die Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke zählen zum Aufwand, der nach § 8 KAG abgerechnet werden kann. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 332. Um Grundstücke, die erstmals für die Anlage in Anspruch genommen werden, handelt es sich jedoch vorliegend gerade nicht. Die drei Parzellen, die insgesamt eine Fläche von 31 m² aufweisen und deren Erwerb die Antragsgegnerin vorliegend beabsichtigt bzw. bereits getätigt hat, werden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin bereits „seit Jahrzehnten“ als öffentliche Wegefläche in Anspruch genommen. Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS (2012) erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung für Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Der hier maßgebliche Abschnitt der N. Straße ist durch die Ausbaumaßnahme insgesamt verbessert worden.Eine Verbesserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris. Eine Förderung des Verkehrsablaufs in Gestalt einer vorteilhaften Veränderung der funktionalen Aufteilung der Verkehrsfläche ist bei einer im Trennsystem hergestellten Straße zu bejahen, wenn eine bisher nicht vorhandene Teilanlage zusätzlich geschaffen wird. In einem solchen Fall kann die Anlage als Ganzes von der Verbesserung betroffen sein, da die Aufteilung der Gesamtfläche differenzierter wird, was wiederum den Verkehrsablauf auf der ganzen Straße unter Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption fördert. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 82, 91. Im hier maßgeblichen Bereich der N. Straße wurde ein neuer Rad-Schutzstreifen geschaffen. Die Anlage bestand vor der Ausbaumaßnahme aus einer insgesamt 6,60 m breiten Fahrbahn, die durch jeweils 0,50 m breite Randplatten von den jeweils 2,60 m breiten Parkstreifen getrennt wurde. Durch den Ausbau wurde die Fahrbahnbreite auf 5,80 m reduziert, neu angelegt wurde auf beiden Seiten jedoch der 1,50 m breite Rad-Schutzstreifen zwischen Fahrbahn und den nunmehr jeweils 2 m breiten Parkstreifen. Die Neuaufteilung des Querschnitts der Verkehrsfläche erforderte auch den Austausch der zwischen Fahrbahn und Parkstreifen vorhandenen Randplatten sowie der Entwässerungsanlagen am Bordstein. Durch die erstmalige Anlegung eines Radstreifens bleibt die bisherige verkehrstechnische Konzeption (Trennsystem) erhalten, die klare Trennung der verschiedenen Verkehrsarten fördert jedoch den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 81, 91 m.w.N. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entfällt die Beitragsfähigkeit nicht dadurch, dass durch Anlegung des Radstreifens sowohl die Fahrbahn als auch die Parkstreifen verschmälert worden sind. Eine sogenannte teilanlagenübergreifende Kompensation kann vorliegen, wenn mehrere Teilanlagen betroffen sind und ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere der Fall ist bei der Schaffung einer neuen Teilanlage und dem Wegfall einer anderen bisher vorhandenen Teilanlage. Vgl. Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 125 ff. Geht es im Rahmen der Anlegung einer neuen Teileinrichtung - wie hier - um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation, sind jedoch nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der übrigen Teileinrichtung(en) führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - juris. Das ist bei den durch die Neuanlegung des Radstreifens hervorgerufene Verschmälerung von Fahrbahn und Parkstreifen nicht der Fall. Beide haben bei einer verbleibenden Breite von 5,80 m (Fahrbahn) und jeweils 2 m (Parkstreifen) nicht den Zustand der Funktionsunfähigkeit erreicht. Vgl. zu Fahrbahnen OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rdnr. 45; Beschluss vom 16. Februar 2004 - 15 B 277/04 -, juris, Rdnr. 6. Die Ausbaumaßnahme erfüllt hinsichtlich der Fahrbahn auch den Beitragstatbestand der Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS. Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als nachmaliger Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 13. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 57 m.w.N. Die übliche Nutzungsdauer war in dem hier maßgeblichen Bereich der N. Straße bei Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2007 nach 46 Jahren abgelaufen. Die Fahrbahn war auch verschlissen. Dies wird durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbildern, die den Altzustand wiedergeben, bestätigt. Die Fahrbahndecke wies danach eine Vielzahl von Schlaglöchern und Aufbrüchen auf.Es handelt sich auch nicht um bloße Instandsetzungsarbeiten, weil die streitige Maßnahme sich auf die gesamte Fahrbahndecke und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht bezog bzw. sich im Aufbringen einer neuen Verschleißschicht erschöpfte. Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 70 m.w.N. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Gesamtverteilungsfläche werden von dem Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich. Gleiches gilt für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands, den die Beklagte anhand der Schlussrechnung der Firma H. vom 13. März 2008 errechnet und anteilsmäßig auf die einzelnen Teilanlagen verteilt hat.Die Antragsgegnerin hat den umlagefähigen Aufwand auf die Anlieger der N. Straße als Hauptverkehrsstraße in nicht zu beanstandender Weise verteilt; auch soweit sie hierbei die gegenüber der früheren Straßenbaubeitragssatzung höheren Anteilssätze für die Beitragspflichtigen der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt hat. Hat sich nämlich zwischen endgültiger Herstellung der Anlage und dem zeitlich späteren Entstehen der Beitragspflichten das Recht geändert, ist insoweit auf das neue Recht und damit auf etwaiges neues Satzungsrecht abzustellen; insbesondere bestimmt sich die Höhe der Anteile am umlagefähigen Erschließungsaufwand, die auf die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke entfallen, nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Verteilungsregelung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2012 - 13 K 160/11 -, Rdnr 88; Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 23 zum Erschließungsbeitragsrecht. Die Beitragsforderung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht verjährt. Der Beitragsbescheid ist binnen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO erlassen worden. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Dies war - wie bereits oben ausgeführt - das Jahr 2012. Die Festsetzung der Beitragsforderung mit dem am 12. Februar 2013 von der Antragsgegnerin erlassenen Beitragsbescheid erfolgte somit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung ist mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen bewertet, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.