Beschluss
15 B 564/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0522.15B564.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 324,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 324,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 15 B 466/12 -. Davon ausgehend folgen aus dem Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Heranziehungsbescheid. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen könnte: Der Grundsatz von Treu und Glauben steht entgegen der Auffassung des Antragstellers der streitigen Beitragserhebung nicht entgegen. Dessen Rechtsmeinung, wonach die Erklärung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Amtswalter am 2. Dezember 2009 im Termin zur Versteigerung des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 23, Flurstück 127, Lage F.----straße , hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation dieses Grundstücks die vorliegend streitige Beitragserhebung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig mache, folgt der Senat nicht. Der Antragsteller hat die Reichweite dieses Grundsatzes wie auch die rechtliche Bedeutung der abgegebenen Erklärung verkannt. Eine Verwirkung der geltend gemachten Ausbaubeitragsforderung scheidet insoweit ohne weiteres aus, da ein Recht überhaupt erst dann verwirkt werden kann, wenn es entstanden ist. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435. Die fragliche Beitragsforderung dürfte aber nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung im Zeitpunkt des Versteigerungstermins noch nicht entstanden gewesen sein, da die Anlage seinerzeit wohl noch nicht endgültig hergestellt war, was aber nach § 8 Abs. 7 KAG NRW Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht ist. Nach Aktenlage dürfte die Gehweganlage endgültig erst im Jahre 2011 hergestellt worden sein. Zuvor fehlte es noch an einem vollständigen Abschluss der erforderlichen Ausbaumaßnahmen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Beschlussvorlage des Bürgermeisters der Beklagten vom 31. März 2011 für den Bau- und Umweltausschuss. Dort heißt es u. a. wörtlich: "Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss beschließt, den ... Gehweg ... abschließend auszubauen. ... Begründung: ... Im Zusammenhang mit der durch den Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführten Fahrbahnerneuerung wurde der Gehweg bereits teilweise innerhalb der Ortsdurchfahrt ausgebaut. Der Gehweg ist im Bereich der Bushaltestelle noch nicht technisch abschließend ausgebaut worden, aufgrund der hohen Frequentierung dieses Bereichs bedarf es einer zusätzlichen Befestigung." Der Grundsatz von Treu und Glauben greift hier aber auch nicht in der Weise zugunsten des Antragstellers ein, dass er eine Entstehung der geltend gemachten Beitragsforderung hindert. Zwar können auch schon vor Entstehung einer Ausbaubeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einer späteren Ausbaubeitragsforderung entgegengesetzt werden können. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435. Der Grundsatz von Treu und Glauben stünde einer Entstehung der Ausbaubeitragsforderung in der dargestellten Weise allerdings nur dann entgegen, wenn der Antragsteller infolge besonderer, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Mai 1975 (Az.: IV C 73.73), vgl. BVerwGE 48, 247 ff., wörtlich als "ungewöhnlich” gekennzeichneter Umstände vor Entstehen der Forderung darauf vertrauen durfte, daß die Antragsgegnerin die Ausbaubeitragsforderung nach ihrer Entstehung nicht geltend machen würde. Entsprechend den Voraussetzungen einer Verwirkung können diese ungewöhnlichen Umstände als Vertrauensgrundlage bezeichnet werden. Als solche sieht das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe einschlägiger Erklärungen an, wie sie wohl inhaltlich seit Inkrafttreten des § 38 VwVfG als Zusicherung der Unterlassung eines Verwaltungsaktes anzusehen sind. Diese Umstände werden vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich als Steigerung gegenüber den Umständen verstanden , die bei einem bereits entstandenen Anspruch zur Verwirkung führen könnten . Ob der Antragsteller wie bei der Verwirkung auch tatsächlich darauf vertraut haben muss, dass das Recht nach seiner Entstehung nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben muss, dass ihm durch das Verhalten der Antragsgegnerin ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung), vgl. hierzu m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435. bedarf hier keiner Klärung. Es fehlt schon an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage. Eine solche ergibt sich vor allem nicht aus der Erklärung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Amtswalter anlässlich der Frage im Versteigerungstermin nach der beitragsrechtlichen Situation des o. g. Grundstücks. Aus den vorstehenden Darlegungen zur Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben folgt, dass die in Rede stehende Erklärung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Amtswalter nur dann Bedeutung gewinnen könnte, wenn sie einen gegenüber dem Antragsteller erklärten Verzicht auf Beitragsansprüche oder eine gleichfalls ihm gegenüber zu erklärende Zusicherung beinhalten würde, in der Zukunft die Beitragserhebung für Ausbaumaßnahmen in der F.----straße zu unterlassen. Ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung hätten insbesondere auch einen entsprechenden Regelungs- und Bindungswillen der Antragsgegnerin vorausgesetzt. Für einen dahingehenden Willen ist nach der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung nichts Belastbares ersichtlich. Die im Raum stehende Erklärung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Amtswalter vom 2. Dezember 2009 genügen nicht den an eine Zusicherung bzw. einen Verzicht zu stellenden Anforderungen. Einer Erklärung wie sie hier vorliegt kommt eine Bindungswirkung in aller Regel nicht zu. Vor Gericht abgegebenen Erklärungen beinhalten regelmäßig lediglich eine erläuternde Darlegung zu der vom Erklärenden vertretenen Rechtsauffassung, sind aber nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet . Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere, unzweideutige Hinweise auf einen Regelungs- und Bindungswillen vorliegen. OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435. Dafür ist indes nichts Durchgreifendes erkennbar. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die von der Antragstellerin bzw. ihren Amtswaltern im Versteigerungstermin am 2. Dezember 2009 abgegebene Erklärung zur beitragsrechtlichen Situation des zur Versteigerung anstehenden Grundstücks lediglich als "Erläuterung”. Diese bringt ausschließlich zum Ausdruck, dass nach damaliger Rechtsauffassung der Erklärenden eine Beitragspflicht (noch) nicht entstanden war und demgemäß "demnächst" nicht mit einem Beitragsbescheid zu rechnen sei. Es spricht unter Berücksichtigung obiger Darlegungen zurzeit auch Vieles für die Richtigkeit der seinerzeitigen Erklärung. Denn eine Beitragspflicht für die jetzt abgerechnete Maßnahme war nach Aktenlage wohl noch nicht im Dezember 2009, sondern erst im Jahr 2011 entstanden; deshalb war damals "demnächst" – nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also alsbald bzw. in Kürze – tatsächlich nicht mit der Geltendmachung einer Beitragsforderung zu rechnen. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller als Adressat der Erklärung vom 2. Dezember 2009 möglicherweise erst deshalb das letztlich maßgebliche Gebot für das Grundstück abgegeben hat, ergibt sich keine weitergehende Bedeutung der Erklärung, selbst wenn man hier deren Unrichtigkeit unterstellen wollte. Um zu verhindern, dass jemanden Nachteile aus einer unzutreffenden Erklärung z. B. einer Gemeinde erwachsen, sieht die Rechtsordnung nämlich unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Rechtsfolgen vor – so etwa Schadensersatz bzw. Amtshaftungsansprüche. Einer Ausweitung des Grundsatzes von Treu und Glauben über dessen dargelegte allgemeine Anwendungsvoraussetzungen hinaus bedarf es daher nicht. Soweit der Antragsteller hier mit behaupteten Schadenersatzansprüchen aufrechnen will, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Einer Aufrechnung mit einem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz steht das Aufrechnungsverbot des § 226 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW entgegen. Hiernach können Abgabenpflichtige gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit hier nicht ersichtlichen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.