Urteil
6 z K 3659/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0723.6Z.K3659.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der im Juli 1985 geborene Kläger erwarb im Mai 2005 in C. sein Abitur mit der Note 3,0. Er absolvierte sodann eine Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laborassistenten und nahm anschließend eine entsprechende Berufstätigkeit auf. Am 30. Mai 2011 bewarb der Kläger sich (zum wiederholten Male) bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2011/12. Er beantragte die Beteiligung an der Auswahl in allen Auswahlhauptquoten. Sonderanträge stellte er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewerbungsakte des Klägers (Beiakte 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Durchschnittsnote von 3,0 und mit zwölf Wartehalbjahren die maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt. Die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote habe für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus C. bei 1,1 gelegen. Die Auswahlgrenze in der Wartezeitquote habe bei zwölf Wartehalbjahren gelegen. Der Kläger sei hier an dem nachrangigen Auswahlkriterium (Durchschnittsnote) gescheitert. Der Kläger hat am 5. September 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Zulassung zum Medizinstudium begehrt und zu deren Begründung er ausgeführt hat: Die inzwischen de facto auf weniger als 20% reduzierte Wartezeitquote genüge nicht mehr den verfassungskräftigen Anforderungen an eine realistische Zulassungschance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber. Eine Wartezeit, welche die Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs übersteige, sei mit dem aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip resultierenden Teilhaberecht nicht vereinbar. Unvertretbar sei es auch, den Umstand, dass ein Bewerber während der Wartezeit eine auf das spezifische Studium hinführende Berufsausbildung absolviert habe, bei der Auswahlentscheidung völlig unberücksichtigt zu lassen. Die Abiturnote könne nur bedingt Aufschluss über die Eignung eines Bewerbers für den angestrebten Beruf, etwa des Arztes, geben. Der Kläger hat zunächst (schriftsätzlich) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 zum ersten Fachsemester an einer staatlichen Universität im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, vorrangig an der M. -N. -V. N1. , zuzulassen. Zum Wintersemester 2012/13 hat der Kläger mit einer Wartezeit von 14 Halbjahren die begehrte Zulassung zum Medizinstudium erhalten und sich an der LMU N1. eingeschrieben. Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 hat er seine Klage umgestellt. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides zum Wintersemester 2011/12. Durch das rechtswidrige Vorenthalten eines Studienplatzes über die Dauer der Regelstudienzeit hinaus sei ihm ein Schaden entstanden, den er gegenüber der Beklagten, dem G. C1. und der LMU N1. geltend zu machen beabsichtige. Der entsprechende Ausbildungsverzögerungsschaden belaufe sich für das in Rede stehende Jahr auf insgesamt 48.744,- €, den tariflichen Jahresverdienst eines angestellten Krankenhausarztes, abzüglich des tatsächlich erzielten Einkommens als Medizinisch-technischer Laborassistent. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich wegen der Verletzung des verfassungskräftigen Teilhaberechts bereits aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Jedenfalls stehe ihm aber ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Art. 14 der EU-Grundrechtecharta („Recht auf Bildung“) zu. Der Kläger beantragt nunmehr (schriftsätzlich), festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten, Registriernummer: °°°°°°°°°° vom 12. August 2011 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, da ein Amtshaftungsanspruch für gesetzgeberisches Handeln ausscheide und es auch an dem für einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderlichen „qualifizierten Rechtsverstoß“ fehle. Außerdem sei das bestehende Auswahlsystem verfassungsgemäß und europarechtskonform. Es lägen keine unzumutbar langen Wartezeiten vor. Eine Unzumutbarkeit könne sich allenfalls aufgrund individueller Umstände ergeben, nicht aber generell und allein aufgrund der Überschreitung einer bestimmten Zahl von Wartesemestern. Im Übrigen habe sich die Situation seit den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum „Numerus clausus“ insoweit geändert als heute die Prognosekraft der Abiturnote für den Studienerfolg außer Frage stehe. Auch das Studienangebot habe sich inzwischen verändert. So würden zahlreiche Studiengänge angeboten, die dem Medizinstudium verwandt seien; der Bewerber habe insoweit also Ausweichmöglichkeiten. Die veränderte Hochschullandschaft mit stärker variierenden Studiengängen und -schwerpunkten erfordere eine mehr auf die jeweilige Hochschule zugeschnittene und von dieser beeinflusste Auswahl der Studierenden. Diese Erkenntnis habe auch den gesetzgeberischen Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit zugrunde gelegen. Die Gesamtentwicklung sei als ein gesellschaftlicher Wandel zu betrachten, der auch Auswirkungen auf die Verfassung und ihre Auslegung habe. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2012 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden hochschulzulassungsrechtlichen Normen zu klären. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorlage mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvL 14/12 - für unzulässig erklärt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Kläger nunmehr verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Kläger trotz der eingetretenen Erledigung noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war; das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse ist unter anderem dann anzuerkennen, wenn der Kläger mit dem Erstreiten des Feststellungsurteils einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten möchte. In diesem Falle sollen ihm die „Früchte“ des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nicht verloren gehen. Allerdings muss der beabsichtigte Schadensersatzanspruch in gewissem Umfang plausibel gemacht werden und der Schadensersatzprozess darf nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussichten sein. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die geltend gemachte Schadensersatzforderung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, NWVBl. 1999, 342, und Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696; Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 -, juris; Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 - 6 C 824/11.T -, NVwZ 2012, 1350; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 279. Dies ist hier der Fall. Da Fehler bei der behördlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Hochschulzulassungsrechts weder vorgetragen noch ersichtlich sind, könnte ein Schadensersatzanspruch nur darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass dieser Vorschriften bzw. bei der Entscheidung, es trotz massiv ansteigender Wartezeiten bei diesen Vorschriften zu belassen, seinerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Eben dies wird von dem Kläger auch reklamiert; er möchte also letztlich den Gesetzgeber für die von ihm geschaffenen Vorschriften haftbar machen. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB wegen gesetzgeberischen Tuns oder Unterlassens nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ausscheidet. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist nämlich stets die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Der Gesetzgeber nimmt jedoch lediglich Aufgaben der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt, ihm obliegen daher grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Eine Haftung wegen legislativen Unrechts kommt deshalb – von Sonderfällen abgesehen – nicht in Betracht. Vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 ff., sowie Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 49 mit weiteren Nachweisen. Auch der von dem Kläger in erster Linie postulierte unionsrechtliche Schadensersatzanspruch ist ersichtlich nicht gegeben. Voraussetzung dieses in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Anspruchs ist (unter anderem) ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts. Hinreichend qualifiziert ist ein Verstoß, wenn der Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Vgl. nur EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I-1131, Rdnr. 45, 55, vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a.-, Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867, Rdnr. 25, und vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157, Rdnr. 118; Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen. Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Überlegung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit nicht regelmäßig durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf. Nur wenn der Mitgliedstat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – III ZR 140/09 -, NJW 2011, 772 ff., und Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -, NJW 2013, 168 ff., mit weiteren Nachweisen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Verletzung von Unionsrecht liegt ersichtlich nicht vor; unionsrechtliche Vorgaben, die durch das geltende Hochschulzulassungsrecht „offenkundig und erheblich überschritten“ werden, sind nicht erkennbar. Der Kläger beruft sich für seinen Schadensersatzanspruch allein auf Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh), der das Recht auf Bildung enthält. Äußerst zweifelhaft ist aber bereits, ob die Charta der Grundrechte im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Anwendung findet. Sie gilt nämlich gemäß Art. 51 Abs. 1 EU-GRCh für die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Die Regelung des Zugangs zu den staatlichen Hochschulen ist jedoch eine Materie, die grundsätzlich allein den Mitgliedstaaten obliegt; ein unmittelbarer Bezug zum Unionsrecht besteht nicht, so dass die Grundrechtscharta bereits nicht anwendbar sein dürfte. Vgl. (für die Schülerfahrtkostenerstattung) HessVGH, Beschluss vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, NVwZ-RR 2013, 417 ff.; näher dazu Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand: November 2012, nach Art. 6 EUV Rdnr. 49 ff. Selbst wenn die Charta vorliegend zur Anwendung käme, ließe sich überdies kein “qualifizierter Verstoß” im Sinne der oben skizzierten Grundsätze feststellen. Zwar lässt sich wohl auch Art. 14 EU-GRCh ein Teilhaberecht entnehmen, das im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium grundsätzlich fruchtbar gemacht werden kann. Der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen ist aber in erster Linie von ihrem Träger auszugestalten, wobei ihm ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2010, Art. 14 Rdnr. 10 ff. Nimmt man hinzu, dass es zu diesem unionsrechtlichen Teilhaberecht – anders als zu dem entsprechenden Teilhaberecht aus Art. 3 und 12 des Grundgesetzes – noch keine gefestigte Dogmatik und Rechtsprechung gibt und dass selbst die vom Grundgesetz gesetzten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im vorliegenden Kontext nicht ganz einfach abzustecken sind, ausführlich dazu die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 26. April 2012 - 6z K 3656/11 - und vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, beide juris, so erscheint es ausgeschlossen, in der derzeitigen Ausgestaltung des Hochschulzulassungssystems einen „offenkundigen“ Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen, der einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch und infolgedessen auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die vorliegende Klage begründen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.