Urteil
6z K 4458/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0817.6Z.K4458.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 0000 geborene Klägerin erwarb am 31. März 2006 in Rheinland-Pfalz die Hochschulzugangsberechtigung mit der Gesamtnote 2,4. Am 10. Februar 2012 schloss sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin erfolgreich ab. 3 Mit Zulassungsantrag vom 4. Mai 2013 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Sie beantragte die Teilnahme am Auswahlverfahren in der Wartezeitquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Sonderanträge stellte sie nicht. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe – mit zwölf Wartehalbjahren und der Durchschnittsnote 2,4 – die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der letzte ausgewählte Bewerber in der Wartezeitquote habe ebenfalls zwölf Halbjahre und als nachrangiges Kriterium eine Durchschnittsnote von 2,2 aufzuweisen gehabt, bei der Klägerin seien die nachrangigen Kriterien ungünstiger gewesen. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt die Klägerin einen Ablehnungsbescheid. 5 Die Klägerin hat am 16. September 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Wartezeitregelung verfassungswidrig sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, sie nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend ab dem 1. Fachsemester, zuzulassen. 6 Nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2014 zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden war und den ihr angebotenen Studienplatz in N. angenommen hatte, hat sie ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie trägt nunmehr vor, im Hinblick auf die bereits von der Kammer getroffenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an das Bundesverfassungsgericht bestehe das für die nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Fall, dass sich das Bundesverfassungsgericht der aus den Vorlagebeschlüssen ersichtlichen Rechtsauffassung der Kammer anschließe, würde sich der klassische Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des auf § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG wegen nicht verfassungskonformer Ablehnung der Klägerin zu stützenden Amtshaftungsanspruchs stellen. Die zum Amtshaftungsanspruch teilweise entwickelte Rechtsprechung zur Behandlung legislativen Unrechts komme hier nicht zur Anwendung, da gerade einer der von der Rechtsprechung konzedierten Sonderfälle vorliege. Die Vergabe der innerkapazitären Studienplätze im „Allgemeinen Auswahlverfahren“ – der dort verbliebenen Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – beruhe nämlich nach wie vor auf einer staatsvertraglichen Grundlage aller 16 Bundesländer. Dies sei eine Grundlage, bei der die gesetzgeberische Freiheit der erst im Nachhinein tätigen 16 Gesetzgeber faktisch stark eingeschränkt und in erheblicher Weise von einem Handeln der Exekutive dominiert gewesen sei. Hinzukomme, dass die Dauer der Wartezeit zum Wintersemester 2013/2014 die im „Numerus Clausus“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts für zulässig erachtete Wartezeit deutlich überschritten habe, was allen staatlichen Stellen und insbesondere auch der Beklagten von vornherein bekannt gewesen sei. Zudem dürfe sie, die Klägerin, unter Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht anders behandelt werden als die Kläger der ausgesetzten und dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrollklage vorgelegten Parallelverfahren. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2013 rechtswidrig war und die Beklagte bereits zum Wintersemester 2013/2014 verpflichtet war, die Klägerin nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend mit dem 1. Fachsemester, zuzulassen. 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass die Klägerin nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend mit dem 1. Fachsemester, hätte zugelassen werden müssen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht geltend, da nicht für jeden Bewerber in der Wartezeitquote ein Studienplatz zur Verfügung gestanden habe, sei gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) als nachrangiges Auswahlkriterium die Durchschnittsnote herangezogen worden. Eine Zulassung sei für Bewerber bis zur Durchschnittsnote 2,2 möglich gewesen. Die Klägerin sei mit einer Wartezeit von 12 Halbjahren berücksichtigt worden und mit ihrer Durchschnittsnote von 2,4 an dem nachrangigen Auswahlkriterium der Durchschnittsnote gescheitert. 14 Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 26. Mai 2013 zurückgewiesen (13 E 453/15). 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 18 Voraussetzung für die Zulässigkeit der von der Klägerin nunmehr verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Klägerin trotz der eingetretenen Erledigung noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war; das Urteil muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse ist unter anderem dann anzuerkennen, wenn die Klägerin mit dem Erstreiten des Feststellungsurteils einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten möchte. In diesem Falle sollen ihr die „Früchte“ des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nicht verloren gehen. Allerdings muss der beabsichtigte Schadensersatzanspruch in gewissem Umfang plausibel gemacht werden und der Schadensersatzprozess darf nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussichten sein. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die geltend gemachte Schadensersatzforderung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, NJW 1988, 926 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, NWVBl. 1999, 342, und Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696; Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, juris; Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 – 6 C 824/11.T –, NVwZ 2012, 1350; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 279. 20 Dies ist hier der Fall. Da Fehler bei der behördlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Hochschulzulassungsrechts weder vorgetragen noch ersichtlich sind, könnte ein Schadensersatzanspruch nur darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass dieser Vorschriften bzw. bei der Entscheidung, es trotz massiv ansteigender Wartezeiten bei diesen Vorschriften zu belassen, seinerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Eben dies wird von der Klägerin auch reklamiert; sie möchte also letztlich den Gesetzgeber für die von ihm geschaffenen Vorschriften haftbar machen. 21 Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB wegen gesetzgeberischen Tuns oder Unterlassens nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ausscheidet. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist nämlich stets die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Der Gesetzgeber nimmt jedoch lediglich Aufgaben der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt, ihm obliegen daher grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Eine Haftung wegen legislativen Unrechts kommt deshalb – von Sonderfällen abgesehen – nicht in Betracht. 22 Vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 197/11 –, NJW 2013, 168 ff., sowie Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 49 mit weiteren Nachweisen. 23 Auch ein – von der Klägerin nicht ausdrücklich geltend gemachter – unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch ist ersichtlich nicht gegeben. Voraussetzung eines solchen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Anspruchs ist (unter anderem) ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts. Hinreichend qualifiziert ist ein Verstoß, wenn der Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. 24 Vgl. nur EuGH, Urteile vom 5. März 1996 – C-46/93 u.a. –, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I-1131, Rdnr. 45, 55, vom 8. Oktober 1996 – C-178/94 u.a. –, Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867, Rdnr. 25, und vom 13. März 2007 – C-524/04 –, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157, Rdnr. 118; Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen. 25 Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Überlegung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit nicht regelmäßig durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. 26 Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – III ZR 140/09 –, NJW 2011, 772 ff., und Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 197/11 –, NJW 2013, 168 ff., mit weiteren Nachweisen. 27 Eine diesen Anforderungen entsprechende Verletzung von Unionsrecht liegt ersichtlich nicht vor; eine offenkundige und erhebliche Überschreitung unionsrechtlicher Vorgaben durch das geltende Hochschulzulassungsrecht ist nicht erkennbar. 28 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3659/11 –, juris. 29 Soweit die Klägerin anführt, bei ihr handele es sich um einen der Sonderfälle, bei denen die zum Amtshaftungsanspruch entwickelte Rechtsprechung zur Behandlung legislativen Unrechts nicht zur Anwendung komme, hat die Kammer bereits in dem den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin betreffenden Beschluss vom 26. Februar 2015 ausgeführt: 30 „Die […] mit Schriftsatz vom 5. November 2014 bei Gericht eingegangene Stellungnahme der Klägerin führt aller Voraussicht nach zu keiner rechtlichen Bewertung, die von der im oben angeführten gerichtlichen Hinweis geäußerten Bewertung abweicht, zumal sich die Kammer in dem vorgenannten Urteil mit dem von der Klägerin angesprochenen Amtshaftungsanspruch und mit dem auch für die vorliegende Klage erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs auseinandergesetzt hat. Nachdem vorliegend Fehler bei der Rechtsanwendung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, steht allein eine Haftung für legislatives Unrecht im Raum. Der Umstand, dass die Studienplätze im Fach Humanmedizin auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen vergeben werden, die wiederum auf der Umsetzung eines Staatsvertrages (der maßgeblich durch die Exekutive geprägt sein mag) durch die jeweiligen Landesgesetzgeber beruhen, vermag nichts an deren rechtlicher Qualität als Rechtsnormen zu ändern. Schließlich ändert allein der Umstand, dass die Kammer die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Normenkontrolle vorgelegt hat, nichts daran, dass es sich bei den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen nach wie vor um geltendes Recht handelt. 31 Insoweit besteht auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin mit denjenigen Klägern, deren Verfahren die beschließende Kammer dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorgelegt hat, da sich deren Klagebegehren ebenfalls mit ihrer Zulassung zum Studium erledigt.“ 32 An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahrens anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs sowie des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fest. 33 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ist unzulässig, da ein für diesen Antrag erforderliches Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ebenfalls nicht ersichtlich ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.