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Urteil

5a K 2636/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0801.5A.K2636.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2010 wird zu den Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 2. Februar 1993 in N. (Provinz L. ) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. 3 Der Kläger verließ nach seinen Angaben 2007 Afghanistan und lebte ein Jahr und sieben Monate versteckt in U. . Danach reiste er Ende Oktober 2008 über Q. in die Türkei und erreichte über Griechenland, Italien, Frankreich, Belgien und die Niederlande am 6. Februar 2009 auf dem Landwege die Bundesrepublik. Am 13. Februar 2009 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) 16. Februar 2009 gab der Kläger im Wesentlichen an, bei einem Bombardement seitens der Amerikaner seien vierzehn Menschen, darunter Angehörige der Taliban, getötet worden. Ein dortiger Taliban-Führer namens R. C. und Angehörige der getöteten Dorfbewohner hätten seinem, des Klägers, Vater vorgeworfen, sie verraten zu haben. Dieser Taliban-Führer habe zudem gesagt, seine, des Klägers Familie, solle zur Abschreckung vernichtet werden. Seine, des Klägers, Mutter und seine Schwester seien erschossen worden, seinen Vater habe man aufgehängt. Er, der Kläger habe sich zu der Zeit bei einem Onkel in L1. aufgehalten. Dieser Onkel habe ihm gesagt, wenn er nach Hause fahren würde, wäre er vielleicht als Nächster dran. Daher sei er ausgereist. 5 Mit Bescheid vom 23. April 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft des Klägers. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bunderepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der nicht fristgerechten Ausreise werde der Kläger in die Islamische Republik Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er ausreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf Beiakte Heft 1 Bl. 68 bis 79 Bezug genommen. 6 Am 28. Mai 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 7 Zur Begründung ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2010 zu Nrn. 2 bis 4 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,hilfsweisedie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2010 zu den Nrn. 3 und 4 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Durch Beschluss vom 19. August 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Stadt Recklinghausen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2010 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 18 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG genießt ein Ausländer den Schutz als „Flüchtling“ im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 RL 2004/83/EG definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 RL 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG regeln die Verfolgungshandlungen und die Verfolgungsgründe. 19 Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., § 60 AufenthG RdNrn. 1 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1660ff.; Marx , a.a.O., §1 RdNrn. 77 ff. 20 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs.4 RL 2004/83/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. 22 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. 24 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ansonsten weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG geht allerdings über Art. 16a Abs. 1 GG insofern hinaus, als es auch dann eingreift, wenn Asyl etwa nach § 26a Abs. 1 Satz 1 oder § 27 AsylVfG ausgeschlossen ist. Auch kann sich der Flüchtling gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auf selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe berufen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Überdies enthält § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in Umsetzung des Art. 6 RL 2004/83/EG ferner eine klarstellende Regelung dahingehend, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; VG Saarland, Urteil vom 21. März 2012 - 5 K 1037/10 -; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Mai 2012 - B 3 K 11.30040 -; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 - 14 K 1509/11.A -. 26 Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. 28 Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG im Fall des Klägers erfüllt. 29 Das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner individuellen Bedrohung hat das Gericht als glaubhaft überzeugt. Soweit der Verfasser des angefochtenen Bescheides, der den Kläger zu keiner Zeit zu Gesicht bekommen hat, 30 vgl. zu dieser kaum sachgerechten Verfahrensweise auch Kammerurteil vom 18. Juli 2013 – 5a K 4418/11.A –, nrwe.de, m.w.N., 31 den Vortrag des Klägers als nicht glaubhaft einstuft, vermag das Gericht Anhaltspunkte für die Tragfähigkeit dieser Einschätzung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Schon der Vorhalt des Bescheidverfassers, die Angaben des Klägers „erwecken nicht den Eindruck der Schilderung tatsächlicher Erlebnisse“, lässt die notwendige Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers vermissen, da der Kläger ja gerade angegeben hat, die Ermordung seiner Eltern und seiner Schwester nicht selbst miterlebt zu haben. 32 Jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts hat es der Kläger – zusammengefasst – dem glücklichen Umstand, zu der Zeit bei seinem Onkel in L1. zu Besuch gewesen zu sein, zu verdanken, dass er nicht schon vor seiner Ausreise von Angehörigen der Taliban ermordet wurde. Nach einem Bombenangriff amerikanischer Streitkräfte auf das Heimatdorf des Klägers, bei dem insgesamt vierzehn Angehörige der Taliban ums Leben gekommen waren, wurde der Vater des Klägers von Angehörigen der Taliban hierfür verantwortlich gemacht. Der Vater des Klägers hatte mit den Amerikanern zusammengearbeitet und wurde nun als Spion verdächtigt, der den Amerikanern solche Angriffe ermöglicht habe. Die Mutter und Schwester des Klägers wurden von Angehörigen der Taliban sofort getötet, der Vater des Klägers von diesen alsbald erhängt. Erkundigungen der Taliban nach dem Kläger als weiterem Familienangehörigen in seinem Heimatdorf blieben erfolglos. Als sich die Erkundigungen auf L1. ausweiteten, hat der Kläger auf Anraten seines Onkels das Land verlassen. Aufgrund dessen befand sich der Kläger zumindest in einer sog. latenten Gefährdungslage, also in einer Lage schwebender Bedrohung, die jederzeit in eine konkrete politische Verfolgung umschlagen konnte. 33 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B.: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 56/88 –, Juris-Dokument. 34 Diese Bedrohung durch die landesweit agierenden Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften selbst in L1. , wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. 35 Ist der Kläger dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist: Die pashtunische Volkszugehörigkeit des Klägers, 36 vgl. insoweit: Vgl. Dr. M. Danesch, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 30. April 2013 zum Az.: 9 LB 2/13, 37 und der Umstand, dass er schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führen im Verein mit der glaubhaften Darstellung des Klägers, dass die Erkundigungen nach ihm in L1. fortdauern, dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden wird. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich zudem durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit akuter Lebensgefahr ausgesetzt ist. 38 Auf den Hilfsantrag kommt es demnach nicht mehr an. 39 Der Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des §§ 155 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 40 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).