Beschluss
15 M 42/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0902.15M42.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 G r ü n d e : 2 Der am 8. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Antrag der Vollstreckungsschuldnerin, 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013 ‑ 15 M 42/13 ‑ die Entscheidung des Gerichts zu beantragen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Über die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, entscheidet derVorsitzende, da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstelltund der Vorsitzende die zugrunde liegende Kostenentscheidung vom 10. Mai 2013 getroffen hat. 6 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist unbegründet, dadie Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013 zutreffend festgesetzt hat. Nach dem Beschluss vom 10. Mai 2013 hat die Voll-streckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 7 Gegen die Höhe der dem Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten ist nichts einzuwenden. Sie ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz - RVG ‑. Danach kann eine Behörde anstelle der tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als Entgelt eine Pauschale von 20,00 € geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale sind vorliegend gegeben. 8 Zunächst handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit nach §§ 18 Abs. 1 Ziff. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dafür spielt es keine Rolle, dass es bei dem Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung einer Kostenforderung des Vollstreckungsgläubigers aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ging. 9 Weiterhin setzt die Geltendmachung der Pauschale lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post und Telekommunikation angefallen sind. Davon kann schon deshalb ausgegangen werden, da der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag nebst dem Vollstreckungstitel und den zugrunde liegenden Verwaltungsvorgang dem Gericht auf dem Postweg übersandt hat. Im Übrigen hat der Voll-streckungsgläubiger darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren auch für die beiden übermittelten Faxe Kosten angefallen seien, da hierfür kein sogenannterFlat-Tarif bestehe. Dem ist die Vollstreckungsschuldnerin nicht entgegen getreten. 10 Auf die Höhe der tatsächlichen Auslagen kommt es selbst dann nicht an, wenn sie nur in einer sehr geringen Höhe angefallen sind. Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. 11 Schließlich hat sich der Vollstreckungsgläubiger für die Geltendmachung der Pauschale anstelle des Einzelnachweises für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entschieden. Das insoweit durch § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eröffnete Ermessen bezieht sich lediglich auf diese Wahlmöglichkeit. Dabei kann die Behörde ermessensfehlerfrei von der Geltendmachung der tatsächlichen Auslagen absehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Führung der Einzelnachweise zu vermeiden, selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer als die Pauschale sind. Würde ansonsten die Behörde gezwungen, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, würde der mit der Regelung angestrebte Zweck der Verwaltungsvereinfachung wieder unterlaufen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen allein schon angesichts der Höhe der Pauschale von 20,00 € nicht. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.