Beschluss
15 M 42/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach §§165,151 VwGO statthaft und entscheidet der Vorsitzende, wenn er die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat.
• Die Urkundsbeamtin durfte die Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO in Verbindung mit Nr.7002 Anlage 1 RVG ansetzen.
• Die Behörde kann im Ermessen wahlweise die Pauschale statt Einzelnachweisen geltend machen; eine Prüfung tatsächlicher geringer Aufwendungen ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Anwendung der Pauschale für Post‑ und Telekommunikationsaufwendungen bei Kostenfestsetzung • Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach §§165,151 VwGO statthaft und entscheidet der Vorsitzende, wenn er die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat. • Die Urkundsbeamtin durfte die Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO in Verbindung mit Nr.7002 Anlage 1 RVG ansetzen. • Die Behörde kann im Ermessen wahlweise die Pauschale statt Einzelnachweisen geltend machen; eine Prüfung tatsächlicher geringer Aufwendungen ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsschuldnerin legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 2. Juli 2013 ein. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die dem Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten fest; zugrunde lag ein zuvor getroffener Kostenentscheid des Vorsitzenden vom 10. Mai 2013, wonach die Schuldnerin die Kosten zu tragen hat. Streitpunkt war insbesondere die Berechnung einer Pauschale von 20,00 € für Post‑ und Telekommunikationsaufwendungen. Der Vollstreckungsgläubiger hatte Akten und Vollstreckungsantrag per Post und Fax übermittelt; er machte die Pauschale statt Einzelnachweisen geltend. Die Schuldnerin beantragte gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. • Statthafte Erinnerung: Nach §§165,151 VwGO ist die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse möglich; der Vorsitzende entscheidet gemäß §164 VwGO, wenn er die Kostenentscheidung in der Hauptsache getroffen hat. • Kostenpflicht: Der Beschluss vom 10. Mai 2013 legt die Kostenlast der Schuldnerin auf; die Urkundsbeamtin hat daran anknüpfend die Kosten zutreffend festgesetzt. • Rechtsgrundlage der Pauschale: §162 Abs.2 Satz3 VwGO i.V.m. Nr.7002 Anlage 1 RVG erlaubt statt Einzelnachweisen eine Pauschale von 20,00 € für Post‑ und Telekommunikationsdienstleistungen. • Voraussetzungen der Pauschalanwendung: Es reicht, dass überhaupt Aufwendungen angefallen sind; hier wurden Postsendungen und Faxe übersandt, der Schuldnerin sind keine entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen worden. • Ermessen und Verwaltungsvereinfachung: Das Gesetz räumt der Behörde die Wahl zwischen Pauschale und Einzelnachweis ein; die Entscheidung für die Pauschale ist ermessensfehlerfrei, da sie der Verwaltungsvereinfachung dient und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Pauschale bestehen. • Keine Prüfung der tatsächlichen Höhe: Nach der Gesetzesänderung besteht keine Pflicht zur Einzelerfassung der tatsächlichen Aufwendungen, sodass sowohl im Kostenfestsetzungs‑ als auch im Erinnerungsverfahren die Höhe der tatsächlichen Auslagen nicht überprüft wird. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach §§154 Abs.1,188 VwGO; es werden Gerichtskosten nicht erhoben, die Schuldnerin trägt die Verfahrenskosten. Die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013 wurde zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin hat die Kosten zutreffend festgestellt; insbesondere war die Geltendmachung der Pauschale von 20,00 € für Post‑ und Telekommunikationsaufwendungen rechtmäßig. Die Entscheidung des Vorsitzenden, der bereits die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hatte, ist verbindlich angewendet worden. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Die Zuerkennung der Pauschale folgt dem gesetzgeberischen Zweck der Verwaltungsvereinfachung und ist ermessensfehlerfrei.