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Urteil

5 K 930/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Satzungsermessens beschlossene Anhebung des Grundsteuerhebesatzes ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechts- und Willkürprüfung. • Zu beachten sind insbesondere Art. 106 Abs. 6 GG und die kommunale Finanzhoheit; innerhalb dieses weiten Ermessens sind Abwägungsentscheidungen des Rates respektiert, solange sie nicht gegen höherrangiges Recht, Haushaltsgrundsätze oder den Gleichheitssatz verstoßen. • Eine Hebesatzsatzung ist formell wirksam, wenn Bekanntmachung und Verfahrensvorschriften der GO NRW eingehalten wurden; materiell-rechtlich ist eine Hebesatzfestsetzung insbesondere dann zulässig, wenn sie keine erdrosselnde Wirkung entfaltet und die Gemeinde nicht offensichtlich wirtschaftlich unverantwortlich handelt. (Normenbezug: §§ 1, 25, 27 GrStG; §§ 75 ff., 77 GO NRW; Art. 106 Abs. 6 GG; § 113 VwGO)
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit hoher Hebesatzfestsetzung der Grundsteuer B durch kommunalen Ratsbeschluss • Eine von der Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Satzungsermessens beschlossene Anhebung des Grundsteuerhebesatzes ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechts- und Willkürprüfung. • Zu beachten sind insbesondere Art. 106 Abs. 6 GG und die kommunale Finanzhoheit; innerhalb dieses weiten Ermessens sind Abwägungsentscheidungen des Rates respektiert, solange sie nicht gegen höherrangiges Recht, Haushaltsgrundsätze oder den Gleichheitssatz verstoßen. • Eine Hebesatzsatzung ist formell wirksam, wenn Bekanntmachung und Verfahrensvorschriften der GO NRW eingehalten wurden; materiell-rechtlich ist eine Hebesatzfestsetzung insbesondere dann zulässig, wenn sie keine erdrosselnde Wirkung entfaltet und die Gemeinde nicht offensichtlich wirtschaftlich unverantwortlich handelt. (Normenbezug: §§ 1, 25, 27 GrStG; §§ 75 ff., 77 GO NRW; Art. 106 Abs. 6 GG; § 113 VwGO) Die Klägerin wandte sich gegen die Erhöhung des Grundsteuer-B-Hebesatzes der Kreisstadt V. für 2013 auf 769 v.H. und begehrte die Aufhebung des Grundbesitzabgabenbescheids. Die Beklagte hatte aufgrund haushaltlicher Defizite und eines fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzepts die Hebesatzsatzung beschlossen und öffentlich bekanntgemacht. Vorberatungen erfolgten in Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat; verschiedene Fraktionen und Einwendungen hatten Alternativen vorgeschlagen. Die Beklagte trug vor, dass ohne die Erhöhung insbesondere bei einem Fehlbedarf ab 2013 von rd. 17 Mio. € der Haushaltsausgleich nicht erreichbar sei und weitere Maßnahmen zur Konsolidierung nötig seien. Die Klägerin rügte unter anderem Ungleichbehandlung, mangelnde Abwägung von Alternativen und eine unzumutbare Sonderbelastung (Art. 3 GG, Art. 29 VerfNRW). Das Gericht prüfte die Form der Satzung, die Einhaltung kommunalverfassungsrechtlicher und grundrechtlicher Grenzen sowie die Verhältnismäßigkeit der Belastung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Grundsteuererhebung beruht auf §§ 1, 25, 27 GrStG sowie der von der Gemeinde erlassenen Hebesatzsatzung; die Gemeinde ist an die Messbeträge des Finanzamts gebunden (§§ 182, 184 AO). • Formelle Wirksamkeit: Die Hebesatzsatzung wurde nach den Vorschriften der GO NRW und der Bekanntmachungsverordnung ordnungsgemäß beschlossen, vom Bürgermeister bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht. • Prüfmaßstab: Aufgrund der kommunalen Finanzhoheit und Art. 106 Abs. 6 GG steht der Gemeinde bei der Festsetzung der Hebesätze ein weiter Entschließungsspielraum zu; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechts- und Willkürprüfung innerhalb dieser Grenzen. • Haushaltsrechtliche Grenze: Nach §§ 75 ff. GO NRW ist die Gemeinde zur wirtschaftlichen, sparsamen Haushaltsführung verpflichtet; ein Eingreifen des Gerichts kommt nur in Betracht, wenn das Haushaltsverhalten in keiner Weise mehr vertretbar und damit willkürlich wäre. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. • Subsidiaritätsgebot: Vorschriften wie § 77 Abs. 2 GO NRW und § 3 Abs. 2 KAG NRW verpflichten nicht dazu, zuerst alle Gebühren- oder Aufgabenreduktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor Steuern erhoben werden; die Hebesatzfestsetzung ist nicht an die vollständige Ausschöpfung anderer Einnahmequellen gebunden. • Gleichheits- und Eigentumsschutz: Eine unterschiedliche Behandlung von Steuern (z. B. Grundsteuer vs. Gewerbesteuer) ist nicht per se verfassungswidrig; eine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 GG liegt nur vor, wenn die Steuer allgemein nicht mehr tragbar wäre. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. • Abwägung und Willkür: Der Ratsbeschluss enthält eine nachvollziehbare Abwägung der haushaltsrechtlichen Notwendigkeiten und der Belastungen der Steuerpflichtigen; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festsetzung des Hebesatzes. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält den Hebesatz von 769 v.H. für die Grundsteuer B sowie die auf dieser Grundlage ergangene Festsetzung der Grundsteuer für 2013 für formell und materiell rechtmäßig. Weder ist das Haushalts- und Abgabenverhalten der Kommune derart wirtschaftlich unvertretbar, dass die Hebesatzfestsetzung als rechtswidrig anzusehen wäre, noch liegt eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung oder eine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.