Beschluss
24 L 654/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0724.24L654.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107,77 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Anträge der Antragstellerin, „1. die aufschiebende Wirkung meiner Klage bzw. meines Widerspruchs vom 14.01.2024 gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2024, Eingang am 06.04.2024, anzuordnen und wiederherzustellen. 2. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Grundsteuer, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht mehr zu erheben und die bereits vereinnahmte Grundsteuer für das 1. Quartal 2024, auf das bekannte Konto zurück zu erstatten.“, haben keinen Erfolg. Sie sind dem Begehren der Antragstellerin (§ 88, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nach als Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 24 K 2031/24 und auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verstehen und als solche statthaft, vgl. zum weiten Begriff der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vgl. etwa Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163. Der Eilantrag ist jedoch nur teilweise zulässig. Denn die Antragstellerin hat Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom 10. Januar 2024 nur im Umfang der Hebesatzerhöhung von 690 v. H. auf 1.100 v. H. und der daraus folgenden Erhöhung der Jahressteuer erhoben. Nur insoweit (Erhöhung um 160,68 Euro) sind die unbeschränkt gegen den Bescheid vom 10. Januar 2024 erhobene Klage und der gestellte Eilantrag zulässig. Im Übrigen, d. h. im Umfang von 270,41 Euro, ist der Bescheid vom 10. Januar 2024 bestandskräftig geworden. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragsgegnerin unter dem 8. Februar 2024 abgelehnt (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Anträge haben in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d. h. wahrscheinlicher als ein Unterliegen des Antragstellers, ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 3, m. w. N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris Rn. 2 - 7. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 2-8, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, nrwe, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris Rn. 7. 1. Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint nach Aktenlage und einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Grundsteuerbescheides nicht überwiegend wahrscheinlich. a. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Grundsteuer B in der festgesetzten Höhe sind nach § 37 Abs. 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) in der seit dem 3. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 26. November 2019 (GrStG n. F.) § 1 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 ff. GrStG in der Fassung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2794) in Verbindung mit § 6, Ziffer 1.3, Spalte 2 der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 20. Dezember 2023, die in der Ratssitzung vom 26. September 2023 beschlossen und am 23. Dezember 2023 öffentlich bekanntgemacht wurde. Die Antragsgegnerin hat die Grundsteuer ausgehend von dem Grundsteuermessbetrag in Höhe von 39,19 Euro und dem von der Gemeinde bestimmten Hebesatz für Grundsteuern von 1.100 v. H. zutreffend auf 431,09 Euro festgesetzt. b. Die Berechnung der Grundsteuer auf Basis des Hebesatzes von 1.100 v. H. begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Mit diesem Prozentsatz ist der gemäß § 13 Abs. 1 GrStG festgesetzte Messbetrag zu multiplizieren, der seinerseits für das betroffene Steuerobjekt ausgehend von dem festgestellten Einheitswert von dem zuständigen Finanzamt bestimmt wird. Durch die Haushaltssatzung 2023/2024 ist der Hebesatz wirksam zum 1. Januar 2024 auf 1.100 v. H. erhöht worden. aa. Formelle Mängel der Haushaltssatzung 2023/2024, also Mängel in Bezug auf ihren Beschluss und ihre Bekanntmachung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. bb. Die Bestimmung des Hebesatzes auf 1.100 v. H. zum 1. Januar 2024 erscheint bei summarischer Prüfung auch materiell wirksam. Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG haben sie das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Das Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, juris Rn. 16. Wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Seine Grenzen findet dieser Spielraum lediglich in höherrangigem Recht, namentlich in den verfassungs- wie einfachrechtlich verankerten allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts sowie in den Grundrechten der Steuerpflichtigen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dementsprechend auf die Prüfung, ob diese Grenzen eingehalten worden sind, und umfasst gerade keine Überprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, vom 9. März 2012 - 14 A 73/11 - und vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 -, jeweils zitiert nach juris. Nach diesen Maßstäben ist eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Hebesatzfestsetzung bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Es ist weder ein Verstoß gegen einfach-rechtliche Vorgaben des Steuer- und Haushaltsrechts (1) noch gegen das Grundgesetz (2) erkennbar. (1) Eine gesetzlich bestimmte Hebesatz-Höchstgrenze besteht nicht. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bislang keinen Gebrauch gemacht. Verstöße gegen Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin die Einsparvorschläge der eigenen Verrwaltung ignoriert habe. Mit der Erhöhung solle u. a. ein Schulneubau von über 90 Mio. Euro finanziert werden. Es gebe preiswerte Alternativen, für die aber auch die Mittel fehlten. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (nunmehr § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2024, GV. NRW. 2024 S. 146) ist die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin im Falle eines Verstoßes gegen den in § 75 Abs. 1 GO NRW verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Verletzung eines subjektiven Rechtes rügen könnte, billigt dieser Grundsatz der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum dahingehend zu, die Art und Weise seiner Anwendung selbst zu gestalten. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums liegen dort, wo eine erkennbare Unvernunft oder ein Missbrauch beginnt. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 612/17 -, juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. September 2013 - 5 K 930/13 -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2016 - 5 K 630/15 -, juris Rn. 121 ff. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Haushaltsführung der Antragsgegnerin mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftlichkeit schlechthin unvereinbar ist. Ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel durch die Antragsgegnerin kann nicht festgestellt werden. Selbst für den Fall, dass einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären, wäre die Antragsgegnerin aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraumes nicht verpflichtet, die durch etwaige Kürzungen gewonnenen Einsparungen auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, juris Rn. 24. (2) Es ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, dass der vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Hebesatz von 1.100 v. H. die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet. Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit bei der Festsetzung der Hebesätze zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, juris Rn. 4 m. w. N. (a) Die Erhöhung des Hebesatzes ist nicht willkürlich. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt eine willkürliche Hebesatzerhöhung vor, wenn die Grundsteuererhöhung evident unsachlich wäre. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die dadurch erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienen. Vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 612/17 -, juris Rn. 51 m. w. N. Vorliegend ist u. a. aus dem Genehmigungsschreiben des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 19. Dezember 2023 ersichtlich, dass die Erhöhung der Grundsteuer lediglich zu einer Verminderung - nicht Beseitigung - des Haushaltsdefizits geführt hat. Eine weitergehende Prüfung, inwiefern eine Haushaltskonsolidierung auch durch eine Erhöhung (sonstiger) Einnahmen oder Einschränkung der Ausgaben hätte erreicht werden können, steht dem Gericht - wie bereits ausgeführt - nicht zu. (b) Die Anhebung des Hebesatzes durch die Antragsgegnerin führt auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessen hohen Steuerbelastung. Mit Blick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums darf die Grundsteuer keine erdrosselnde Wirkung haben. Eine solche liegt erst vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die sie jeweils treffende Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann, ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. zur Grundsteuer: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rn. 131, m.w.N. Eine erdrosselnde Wirkung ist in der Rechtsprechung bei Hebesätzen von bis zu 995 v. H. bislang nicht angenommen worden, vgl. etwa VG Darmstadt, Urteil vom 18. August 2021 - 4 K 2115/19.DA -, juris (995 v. H.); VG Arnsberg, Urteil vom 17. August 2017 - 5 K 3626/16 -, juris (910 v. H.); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2016 - 5 K 802/15 -, juris (855 v H.);VG Arnsberg, Urteil vom 17. Februar 2014 - 5 K 1205/13 -, juris (800 v. H.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. September 2013 - 5 K 839/13 -, juris (825 v. H.); OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 -, juris (825 v. H.); FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, juris (810 v. H.). Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist auch bei einem Hebesatz der Grundsteuer B auf 1.100 v. H. eine erdrosselnde Wirkung nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Hebesatz dazu führen würde, dass die Grundsteuer von der Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen nicht mehr aufzubringen ist. So führt die Hebesatzerhöhung etwa im Fall der Eigentumswohnung der Antragstellerin zu einer monatlichen Belastung von unter 36,00 Euro bei einer Mehrbelastung aufgrund der Hebesatzerhöhung von unter 14,00 Euro. (c) Soweit man über die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen hinaus davon ausgeht, dass unterhalb der Grenze der erdrosselnden Wirkung, ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegen kann, wenn die Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, nicht mehr angemessen und zumutbar ist, so OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2023 - 14 A 929/19 -, juris Rn. 8 ff., so führt das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn für eine derartige Unangemessenheit und Unzumutbarkeit liegen bei summarischer Prüfung derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass (ausdrückliche) Anträge auf niedrigere Steuerfestsetzung oder Erlass wegen Unzumutbarkeit nicht gestellt worden seien und dahingehende Entscheidungen von ihr nicht getroffen worden seien. Vgl. zur insofern bestehenden Indizwirkung OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2023 - 14 A 929/19 -, juris Rn. 20. 2. Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die es im Einzelfall gebietet, von der gesetzgeberischen Wertung des generellen Überwiegens des Vollzugsinteresses in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, lediglich eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen. Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass die Begleichung der Grundsteuer in Höhe von jährlich 431,09 Euro bzw. vierteljährlich etwa 118,00 Euro zu nicht oder kaum reversiblen Nachteilen führen würde. II. Mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrages (431,09 Euro) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.