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Beschluss

6z L 1113/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0912.6Z.L1113.13.00
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Tenor
  • 1   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2   Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllt mit seiner Abiturnote (2,8) nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) maßgebliche Auswahlgrenze, die für Abiturienten aus I. zum Wintersemester 2013/2014 bei 1,0 lag. Auch bei der Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) verfehlt der Antragsteller die Auswahlgrenze. Hier waren zum Wintersemester 2013/2014 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich, wobei unter den Bewerbern mit zwölf Wartehalbjahren, zu denen der Antragsteller gehört, nur diejenigen ausgewählt werden konnten, die eine Abiturnote von 2,2 oder besser vorzuweisen hatten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO). Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich etc.) hat der Antragsteller – abgesehen von dem mangels Auswahl nicht relevanten Ortsantrag – nicht gestellt. Die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de. Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris. Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben. Der (zunächst) zusätzlich erhobene Einwand einer mangelhaften Kapazitätsauslastung („verschwiegene Studienplätze“) kann im Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Denn die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Klage- oder Antragsverfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.