Beschluss
6z L 303/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes Zahnmedizin ist nach §123 VwGO unbegründet, weil kein Anspruch auf Zuteilung nach den maßgeblichen Vergaberegeln dargelegt wurde.
• Eine überlange Wartezeit allein begründet keinen Härtefall nach §15 VergabeVO; die Härtefallquote ist eine Ausnahme und erfordert besondere persönliche Umstände.
• Eine verfassungskonforme Auslegung der Härtefallregel darf nicht zu einer faktischen Ausweitung der Vorabquoten führen, die gesetzliche Quotengrenzen unterläuft.
Entscheidungsgründe
Antrag auf einstweiligen Studienplatz in Zahnmedizin wegen Wartezeit abgelehnt • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes Zahnmedizin ist nach §123 VwGO unbegründet, weil kein Anspruch auf Zuteilung nach den maßgeblichen Vergaberegeln dargelegt wurde. • Eine überlange Wartezeit allein begründet keinen Härtefall nach §15 VergabeVO; die Härtefallquote ist eine Ausnahme und erfordert besondere persönliche Umstände. • Eine verfassungskonforme Auslegung der Härtefallregel darf nicht zu einer faktischen Ausweitung der Vorabquoten führen, die gesetzliche Quotengrenzen unterläuft. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2013. Er weist eine Abiturnote von 3,5 und eine Wartezeit von elf Semestern sowie eine auf das Studium hinführende Berufsausbildung (Zahntechniker) vor. Nach der VergabeVO werden Plätze zentral vergeben; der Antragsteller erfüllt die Auswahlkriterien der Wartezeitquote nicht und hat die Abiturbestenquote nicht genutzt. Er rügt, das Vergabesystem verstoße zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht und begehrt alternativ eine Zulassung nach der Härtefallregel des §15 VergabeVO. Die Antragsgegnerin hat die Plätze nach den geltenden Quoten vergeben; die Kammer prüft, ob ein Anspruch oder ein Härtefall vorliegt. • Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet: Nach §123 VwGO in Verbindung mit §§920 Abs.2, 294 ZPO hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm unter den tatsächlichen und rechtlichen Vergaberegeln ein Zulassungsanspruch zusteht. • Rechtsgrundlage ist die VergabeVO i.V.m. Anlage 1 und den §§6 ff. VergabeVO; für die Wartezeitquote waren bei elf Halbjahren zusätzlich eine Abiturnote von mindestens 2,5 erforderlich, die der Antragsteller nicht erfüllt. • Zur Verfassungswidrigkeit des Verteilungssystems hat die Kammer Bedenken; selbst wenn die Vorschriften verfassungswidrig wären, folgt daraus nicht unmittelbar ein individueller Zulassungsanspruch langjährig Wartender nach der Rechtsprechung des OVG NRW. • Die Härtefallregelung des §15 VergabeVO setzt eine außergewöhnliche persönliche Härte voraus; eine schlichte lange Wartezeit oder eine absolvierte Berufsausbildung begründen keine solche Ausnahme, da die Härtequote eine eng begrenzte Einzelfalllösung bleiben muss. • Eine großzügige Auslegung von §15 zur Aufnahme aller langjährig Wartenden würde die zulässigen Vorabquoten und die Kapazitätsgrenzen des Vergabestaatsvertrags und Hochschulrahmengesetzes sprengen und ist daher verfassungsfern. • Selbst wenn ein formeller Antrag nach §15 nicht gestellt werden müsse, fehlt es hier an besonderen, individuellen Gründen, die eine Härtefallzulassung rechtfertigen würden. • Zulassungen in der Härtefallquote zugunsten prozessierender Bewerber wären rechtsungleiche Bevorzugungen, weil nicht zugelassene Härtefallplätze gemäß §6 Abs.6 VergabeVO in die Wartezeitquote fallen und andernfalls andere Bewerber behindert würden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass kein individueller Anspruch auf Zuteilung des gewünschten Studienplatzes nach den geltenden Vergaberegeln dargelegt ist und eine Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO nicht vorliegt. Die Kammer stellt klar, dass rein langjährige Wartezeiten oder eine absolvierte Berufsausbildung keine außergewöhnliche Härte begründen. Eine weitgehende Auslegung der Härtefallregel zugunsten aller langjährig Wartenden käme einer Aufblähung der Vorabquoten gleich und ist nicht vertretbar.