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Beschluss

6 L 1267/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0920.6L1267.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. 

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per E-Mailbekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per E-Mailbekannt gegeben werden. Gründe: Der Vorsitzende der Kammer entscheidet gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) alleine, weil die erste der untersagten Zirkusvorstellungen bereits am 20. September 2013 – wenige Stunden nach Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – stattfinden soll und eine Entscheidung in Kammerbesetzung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr möglich ist. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet. Die in der angegriffenen Verfügung vom 19. September 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 19. September 2013 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass ist (hinsichtlich der Nutzungsuntersagung) § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Nutzung des Zirkuszelts hätte der Genehmigung bedurft. Der Antragsteller hat zutreffend ausgeführt, dass für das Aufstellen und die Nutzung des Zelts – eines „Fliegenden Baus“ – eine Ausführungsgenehmigung gemäß § 79 Abs. 2 BauO NRW erforderlich gewesen wäre. Eine solche Ausführungsgenehmigung kann der Antragsteller – entgegen den Angaben in der Antragsschrift – nicht vorweisen. Zwar hat seine Geschäftsführerin die für die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung erforderlichen Nachweise, namentlich die Statik und den zugehörigen Prüfbericht, erwirkt. Eine auf dieses Zelt bezogene Ausführungsgenehmigung hat sie aber noch nicht erhalten und bei der persönlichen Erörterung des Sachverhalts im Gericht eingeräumt, dass es ihr noch nicht möglich gewesen sei, bei der für sie zuständigen Behörde in T. die Ausführungsgenehmigung einzuholen. Der mit der Überprüfung des Zeltes befasste TÜV NORD-Mitarbeiter L. hat auf telefonische Nachfrage ebenfalls ausdrücklich erklärt, seine Prüfbescheinigung ersetze die Ausführungsgenehmigung nicht, worauf er die Geschäftsführerin des Antragstellers auch ausdrücklich hingewiesen habe. Dahinstehen mag, ob über die Ausführungsgenehmigung hinaus auch die Nutzung der betreffenden Wiese als Aufstellplatz für das Zelt der Baugenehmigung bedurft hätte. Ob das Zelt und seine Aufstellung auf der in Rede stehenden Fläche materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig sind, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung bzw. Ausführungsgenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Errichtung einer baulichen Anlage und vor Aufnahme ihrer Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots bzw. einer in ihren Auswirkungen über ein Nutzungsverbot nicht hinausgehenden Beseitigungsverfügung. Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 7 B 329/11 –, juris, und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Baurecht 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen. Eine zwischenzeitlich auf Anregung des Gerichts angedachte Kompromisslösung, die unter bestimmten Bedingungen und in eingeschränktem Rahmen die Durchführung der unmittelbar bevorstehenden Zirkusvorstellungen ermöglicht hätte, schied im Übrigen aus, nachdem die Vertreter der Berufsfeuerwehr bei der kurzfristig anberaumten Ortsbesichtigung nachvollziehbar dargelegt haben, warum sie eine Durchführung der Veranstaltung nicht für vertretbar halten. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Nutzung auf 2.500,- Euro geschätzt (der höhere vorläufige Streitwert im Hauptsacheverfahren wurde noch in Unkenntnis der näheren Umstände festgesetzt) und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.