Beschluss
7 B 329/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0511.7B329.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2010 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung zu Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 2 anzuordnen. Der Vortrag der Beschwerde, "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts" habe die Antragstellerin nachgewiesen, dass für die von ihr genutzte Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung S. -M. , Flur 89, Flurstücke 2479, 2480, 2481 und 1916 (H. I.----straße 79) in L. von der damaligen Gemeinde S1. unter dem 30. November 1966 eine Baugenehmigung erteilt worden sei, geht ins Leere. Denn von der Existenz einer Baugenehmigung vom 30. November 1966 für eine "Lagerhalle mit Ausstellungsraum" geht auch der angefochtene Beschluss aus. Das Verwaltungsgericht hat jedoch entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die streitbetroffene Nutzung des genannten Grundstücks zum Betrieb eines "Versandhandels mit Anliefer-, Ausliefer- und Abholverkehr" nicht nachweisbar von dieser Baugenehmigung gedeckt sei. Aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ergebe sich nämlich nicht der Inhalt der Baugenehmigung, so dass nicht feststellbar sei, ob der Paketdienst der Antragstellerin sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung halte. Unabhängig davon liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Nutzungsänderung vor, weil eine Lagerhalle mit Ausstellungsraum insbesondere hinsichtlich der Immissionsfragen anders zu beurteilen sei als ein Paketdienst mit vor allem in den frühen Morgenstunden stattfindendem Lieferverkehr. Diesen überzeugenden Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Behauptung der Antragstellerin, mit der Bezeichnung als "Lagerhalle mit Ausstellungsraum" im Schlussabnahmeschein sei das genehmigte Vorhaben "genau beschrieben", ist unzutreffend. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ergibt sich weder aus dieser lediglich schlagwortartigen Umschreibung noch aus den von der Antragstellerin eingereichten weiteren Unterlagen – Schnitt der Halle und Baubeschreibung – welche konkrete Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung war. Soweit die Antragstellerin mit dem Vortrag, es komme insoweit lediglich auf die Art der baulichen Nutzung an, eine abstrakte Einordnung des genehmigten Vorhabens für ausreichend zu halten scheint, unterliegt sie einem Irrtum. Ohne Kenntnis der konkreten Vorgaben der Baugenehmigung, etwa hinsichtlich der (der Betriebsbeschreibung zu entnehmenden) Betriebszeiten und des genehmigten An- und Ablieferverkehrs, lassen sich deren Regelungsgehalt bzw. Art und Umfang des genehmigten Vorhabens nicht bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661. Das verkennt die Beschwerde, wenn sie meint, es sei "der Entscheidung des Betriebsinhabers überlassen, wann und wie oft Waren angeliefert und ausgeliefert" würden; eine solche Entscheidungsfreiheit besteht vielmehr nur innerhalb des durch die Baugenehmigung vorgegebenen Rahmens. Die Annahme der Beschwerde, die gegenwärtige Nutzung halte sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung, entbehrt bei dieser Sachlage einer tragfähigen Grundlage. Die Antragstellerin argumentiert, die Genehmigung einer "Lagerhalle mit Ausstellungsraum bedinge, dass die gelagerten Waren angeliefert und nach ihrer Lagerung "über unterschiedliche Zeiträume" wieder abgeholt würden, und umfasse damit einen Anliefer- und Auslieferverkehr. Indes besagt dies nichts für die Frage, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten An- und Ablieferverkehr durch die Baugenehmigung gedeckt ist. Dies ist jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite mit der neuen Nutzung überschritten wird und ob dieser unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Ein derartiger Qualitätsunterschied kann insbesondere zwischen der ehemaligen Lagerstätte eines Unternehmens und einer neuen Nutzung bestehen, die den betroffenen Standort auch als Sammel- und Umschlagplatz in Anspruch nehmen will. Denn zumindest bauplanungsrechtlich relevante Belange des Immissionsschutzes und des Verkehrs können durch die beiden Nutzungsarten in unterschiedlicher Weise betroffen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 4 B 28.00 -, BRS 63 Nr. 173. Dass gerade im vorliegenden Fall – entgegen der Darstellung der Antragstellerin – aller Voraussicht nach mit einer die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden erheblichen Zunahme von Fahrzeugbewegungen, zumal in den frühen Morgenstunden, zu rechnen ist, haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht hervorgehoben. Insbesondere die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag der Antragstellerin vom 26. Juli 2010 veranschaulicht, dass ihr Paketdienst in besonderem Maße durch verkehrs- und lärmintensive Betriebsabläufe geprägt ist. Danach werden die Waren dreimal am Tag durch Lkw in Gitterboxen angeliefert, mit Hubwagen in die Halle gefahren, auf Europapaletten vorsortiert, in der Zeit von 6.00 bis 10.00 Uhr mittels Hubwagen zu den bis zu 25 auf dem Gelände abgestellten Pkw gebracht und durch deren Fahrer schließlich ausgeliefert. Dass dieser auf den schnellen Massenumsatz von Waren ausgerichtete Betrieb mit weitaus mehr und intensiveren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft verbunden ist als etwa eine Nutzung, deren Schwerpunkt in der längerfristigen Lagerung und Präsentation von Waren liegt, drängt sich geradezu auf. Es liegt jedoch nahe, dass gerade eine solche Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung vom 30. November 1966 war. Der Begriff der Lagerung impliziert eine Aufbewahrung für eine gewisse Dauer, derjenige der Ausstellung die Präsentation und nicht den Verkauf von Waren. Vgl. zu ersterem BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 4 B 28.00 -, a. a. O., zu letzterem OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 134/07 -, a. a. O. Mit ihrem Einwand, derartige Feststellungen könnten "nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden", dringt die Beschwerde nicht durch. Zwar ist stets maßgeblich, wie die jeweilige Baugenehmigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Wieso diese Auslegung hier jedoch ergeben soll, dass die Baugenehmigung vom 30. November 1966 auch den Verkauf von Waren umfasste, legt die Beschwerde nicht dar. Vielmehr bewegen sich ihre Ausführungen hierzu im Bereich der Spekulation und müssen dies auch, da – wie ausgeführt – die vorgelegten Unterlagen nichts für den konkreten Inhalt der Baugenehmigung hergeben. Im Übrigen ist es nicht einmal entscheidungserheblich, ob neben der Lagerung und Präsentation von Waren auch ein Verkauf in gewissem Umfang von der Baugenehmigung gedeckt ist. Selbst einen solchen Rahmen würde der schnelle und lärmintensive Warenumsatz im Betrieb der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach überschreiten. Ob dieser Betrieb als Paketdienst, Paketlieferdienst oder auch – entgegen der Beschwerde, aber in Übereinstimmung mit dem Bauantrag der Antragstellerin für das streitgegenständliche Vorhaben – als "Versandhandel" bezeichnet werden kann, ist dabei ohne Belang. Die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens insbesondere hinsichtlich der Immissionsfragen lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen weder mit der – zweifelhaften und von der Antragsgegnerin bestrittenen– Einordnung der betroffenen näheren Umgebung als Gemengelage noch mit der Verkehrsvorbelastung der das Vorhabengrundstück erschließenden H. I.----straße in Zweifel ziehen. Auch innerhalb einer Gemengelage muss ein Vorhaben in Bezug auf Immissionen Rücksicht auf seine Nachbarschaft nehmen. Der Hinweis auf die Verkehrsbelastung der H. I.----straße lässt außer acht, dass dieses Rücksichtnahmegebot gerade auch durch die auf dem Vorhabengrundstück stattfindenden Fahrzeugbewegungen, Be-, Entlade- und Rangiervorgänge berührt sein kann. So befinden sich die Stellplätze für die Auslieferfahrzeuge teilweise im rückwärtigen Bereich hinter der Lagerhalle unmittelbar angrenzend an die Ruhebereiche der benachbarten Wohngrundstücke. Ohne Erfolg stellt die Beschwerde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in Abrede. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die – hier aus den genannten Gründen zugrunde zu legende – formelle Illegalität der Nutzung bereits für sich gesehen ein solches Interesse begründet. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigterweise benachteiligt; dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende bewusst oder – wie die Antragstellerin für sich geltend macht – unbewusst gegen das Genehmigungserfordernis verstößt. Demgemäß stellt sich eine (sofort vollziehbare) Nutzungsuntersagung grundsätzlich nur dann als ausnahmsweise unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719, vom 12. Juli 2007 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187, und vom 20. September 2010 - 7 B 985/10 -, BauR 2011, 240, sowie den von der Beschwerde zu Unrecht zum Beleg für ihre abweichende Auffassung, die – objektive – Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags reiche aus, zitierten Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Antragsgegnerin den für das strittige Vorhaben gestellten Bauantrag unter dem 3. August 2010 (als planungsrechtlich unzulässig) abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile sind ihr aus den vorstehenden Gründen zuzumuten. Unabhängig hiervon ist die behauptete Gefährdung ihrer und ihres Ehemannes beruflichen Existenz sowie von 10 weiteren Arbeitsplätzen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beschwerde nicht, eine vergleichbare Immissionsbelastung wie die bestehende sei seit 44 Jahren gegeben, so dass an der sofortigen Beendigung dieses Zustands kein schützenswertes Interesse bestehe. Die strittige Nutzung ist mit den bisherigen Nutzungen des streitbetroffenen Grundstücks – nach den Angaben der Grundstückseigentümerin durch einen Groß- und Einzelhandel für Haushaltsgeräte, eine Schallplattenfirma und zwei Teppichhandelsunternehmen – weder hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit mit der Baugenehmigung vom 30. November 1966 noch hinsichtlich der Belastung der Nachbarschaft durch Kraftfahrzeugimmissionen ohne weiteres, d. h. ohne Kenntnis der Einzelheiten der jeweiligen konkreten Grundstücksnutzung, vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).