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Beschluss

6z L 1135/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0923.6Z.L1135.13.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht keine Messzahl von insgesamt mindestens acht Punkten zugeordnet, die der Antragsteller für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes für das Wintersemester 2013/2014 benötigt hätte. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Gesundheitsökonomie – „befriedigend“ – zuerkannt. Im Rahmen der Bewertung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin die Gründe, die der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und mit sieben Punkten bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 3, Fallgruppe 3 der Anlage 3 der VergabeVO liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 – vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de. Diese Grundsätze berücksichtigt, kommt den vom Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren geltend gemachten – und angesichts der in § 3 Vergabe VO statuierten Ausschlussfrist allein maßgeblichen – beruflichen Gründe nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens im Wesentlichen angegeben, bereits seit der Schulzeit sei es sein Ziel, Arzt zu werden. Er wolle als Arzt, der durch die bereits erworbenen gesundheitsökonomischen Kenntnisse die Position eines Abteilungsmanagers effektiv ausüben könne, arbeiten. Ein Abteilungsleiter sei ein behandelnder Arzt, der neben der Patientenversorgung als primäres Tätigkeitsfeld für die Effizienz der Abteilung Sorge trage. Der Abteilungsmanager sei für die Koordination der Vorgänge innerhalb einer medizinischen Fachabteilung verantwortlich. Dabei sei die patientenfokussierte Behandlung bei gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen Perspektiven wichtig. Dass für die vom Antragsteller beschriebene Tätigkeit ein vollständiges Medizinstudium erforderlich ist, liegt auf der Hand, zumal ein Abteilungsmanager als leitender Arzt primär ärztliche Funktionen wahrnimmt. Dass ein Studium der Gesundheitsökonomie für die Tätigkeit als Abteilungsmanager förderlich sein dürfte, ist ebenso offensichtlich. Dass für die Tätigkeit eines Abteilungsmanagers das Absolvieren eines Vollstudiums der Gesundheitsökonomie oder jedenfalls wesentlicher Teile eines solchen Studiums erforderlich ist, vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die vom Antragsteller im Rahmen seines Erststudiums – ausweislich seines Zeugnisses über die Bachelorprüfung vom 22. Februar 2013 – absolvierten Fächer „Methoden und Nachbargebiete“, „Politikwissenschaft“ und „Studium Integrale“ und damit nicht nur unwesentliche Teile seines Erststudiums keinen direkten Bezug zur Tätigkeit eines Abteilungsmanagers erkennen lassen. Ungeachtet dessen geht die Kammer davon aus, dass sich ein Arzt die für die Tätigkeit als Abteilungsmanager erforderlichen Kenntnisse durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verschaffen kann. Letzteres wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte auch ohne die Absolvierung eines Vollstudiums der Gesundheitsökonomie vorsieht. So besteht namentlich die Möglichkeit der Weiterbildung im Bereich „Ärztliches Qualitätsmanagement“, die unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen sowie der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen beinhaltet (S. 144). Der Antragsteller hat insoweit nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Studium der Gesundheitsökonomie vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Abteilungsmanager um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr stellt sich das angestrebte Zweitstudium als Berufswechsel dar. Offen bleiben kann nach alledem, ob es sich bei dem „Abteilungsmanager“ überhaupt um einen Beruf oder ob es sich nicht vielmehr um ein Karriereziel (eines Arztes) handelt. Ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller geltende gemachten Gründe zutreffend als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet hat, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 6 führt. Mit dieser Messzahl scheidet eine Zuweisung eines Studienplatzes an den Antragsteller aus, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber eine Messzahl von 8 aufzuweisen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.