Gerichtsbescheid
6z K 4123/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0721.6Z.K4123.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1987 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb seiner Hochschulzugangsberechtigung ein Bachelor-Studium im Studiengang Gesundheitsökonomie. Dieses umfasste die Bereiche „gesundheitsökonomische und medizinische Grundlagen“, „wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen“, „Methoden und Nachbargebiete“, „Studium Integrale“ und die Profilgruppen „Politikwissenschaft“ und „Wirtschaftspsychologie“ sowie die Anfertigung einer Bachelorarbeit zu dem Thema „Erfolgsfaktoren im OP“. Im Februar 2013 schloss der Kläger sein Studium mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,6) ab. 3 Am 31. Juli 2013 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium zum Wintersemester 2013/2014 und gab im Wesentlichen an, er strebe an, Arzt zu werden, der durch seine gesundheitsökonomischen Kenntnisse die Position eines Abteilungsmanagers effektiv ausüben könne. Ein Abteilungsmanager sei ein behandelnder Arzt, der neben der Patientenversorgung als primäres Tätigkeitsfeld für die Effizienz der Abteilung Sorge trage und für die Koordination der Vorgänge innerhalb einer medizinischen Fachabteilung verantwortlich sei. Dabei sei die patientenfokussierte Behandlung bei gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen Perspektiven wichtig. Dies erfordere ein Medizinstudium in Kombination mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium. Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld, welches man in der Verbindung des Gesundheitsökonomen und des Arztes ausüben könne, sei die Betreuung und Erstellung von klinischen Studien. Einem Gesundheitsökonomen fehle es an der für die Arbeit eines Abteilungsmanagers notwendigen Entscheidungskompetenz in medizinischen Fragen und an praktischer Kompetenz. 4 Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit der Messzahl 6 die für Zweitstudienbewerber für das Wintersemester 2013/2014 maßgebliche Auswahlgrenze (Messzahl 8, Grenzrang 316) nicht erreicht. 5 Der Kläger hat am 30. August 2013 Klage erhoben und am 4. September 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 23. September 2013 abgelehnt hat (6z L 1135/13). Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem zugehörigen Eilverfahren. In letzterem hat er vorgetragen, ihm seien aufgrund seines Vortrags im Verwaltungsverfahren sieben Punkte nach der Fallgruppe 3 der Richtlinien für die Zweitstudienzulassung zuzuerkennen. Das Berufsziel „Abteilungsmanager“ habe sich in den letzten Jahren für größere Krankenhäuser und Kliniken herausgebildet. Aufgabe von Abteilungsmanagern sei es, betriebswirtschaftliches Denken mit den ärztlichen Standards in Übereinstimmung zu bringen. Gerade der Bereich Prozessoptimierung sei nur optimal zu gestalten, wenn der Manager Kenntnis der Behandlungsabläufe habe. Die ärztliche Kenntnis der Behandlungsabläufe führe nicht zwingend zu einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Prozessoptimierung. Beides gehöre zwingend zusammen. Trotz der Möglichkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit in Kliniken dürfe die Stelle eines Abteilungsmanagers vorzugsweise mit einer Person besetzt werden, die ein Studium der Medizin mit einem Studium der Ökonomie oder der Gesundheitsökonomie verbunden habe. Dass man lediglich mit einem Studium der Gesundheitsökonomie Abteilungsmanager in einem größeren Klinikum werde, sei kaum anzunehmen. Bei den meisten Krankenhäusern mittlerer Größe sei davon auszugehen, dass „Abteilungsmanger“ nur Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung sein könnten, da in solchen Kliniken die finanziellen Möglichkeiten, Ärzte und Ökonomen nebeneinander einzustellen, nicht bestehen dürften. Durch ein Medizinstudium werde sich seine berufliche Situation im Hinblick auf sein Berufsziel erheblich verbessern. Auch der sachliche Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitstudium bestehe, da ein Schwerpunkt seines Erststudiums auf dem Gebiet „gesundheitsökonomische und medizinische Grundlagen“ gelegen habe und er seine Bachelorarbeit zum Thema „Erfolgsfaktoren im OP“ geschrieben habe. Im vorliegenden Klageverfahren legt er die von ihm angefertigte Bachelorarbeit, zwei Ausdrucke von Artikeln aus dem Internet und mehrere Stellenausschreibungen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 45 – 83 GA Bezug genommen. In diesem Zusammenhang führt er aus, die von ihm zusammengestellte Literatur mache klar, dass es neuerdings im Klinikmanagement darauf ankomme, dass man sowohl eine ärztliche Ausbildung als auch eine betriebswirtschaftliche Ausbildung vorzuweisen habe. Das Management von Kliniken und insbesondere das OP-Management sei ein Beruf, der eine doppelte Qualifikation benötige. Eine einfache Fortbildungsmaßnahme sei in diesem wichtigen Bereich nicht ausreichend. Er, der Kläger, sei aufgrund seiner Bachelorarbeit im Bereich Abteilungsmanagement in OP-Abteilungen bereits sehr qualifiziert. Entgegen den Ausführungen des Gerichts im zugehörigen Eilverfahren treffe es zudem nicht zu, dass wesentliche Teile seines Erststudiums keinen direkten Bezug zur Tätigkeit eines Abteilungsmanagers erkennen ließen. So schreibe die Prüfungsordnung vor, im Rahmen des „Studium Integrale“ seien Fächer aus anderen Fachbereichen zu belegen. Er habe von ihm als für seine Karriere unerlässlich angesehene Arbeiten mit Excel belegt. Bei dem Themenfeld „Politikwissenschaften“ habe es sich im Detail um Fächer über die aktuelle Gesundheitspolitik gehandelt, die für die Arbeit im Gesundheitssektor unerlässlich seien. Zudem könne er nicht darauf verwiesen werden, dass Kenntnisse für die Tätigkeit als Abteilungsmanager in Fortbildungsveranstaltungen neben seiner Berufstätigkeit erlangt werden könnten. Auch wenn dies teilweise möglich sei, sei ein Doppelstudium für die Bewerbung und für das Fortkommen als Abteilungsmanager bedeutend besser. Zudem könne allein das Bestehen entsprechender Fortbildungsmöglichkeiten nicht dazu führen, dass verneint werde, dass die Tätigkeit als Abteilungsmanager ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder sei. Seine berufliche Situation werde dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums sein Erststudium sinnvoll ergänze, er also eine Doppelqualifikation anstrebe, die vom Berufsbild vorgegeben sei. Insoweit sei nicht erforderlich, dass diese Doppelqualifikation für das Berufsbild zwingend benötigt werde; es reiche eine faktische Verbesserung im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel. Schließlich sei die Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe – in der nunmehr geänderten Vergabeverordnung neu gefasst. Unter Zugrundelegung der Neufassung lägen in seinem Fall besondere berufliche Gründe vor. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2013 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Antrag zum Zweistudium der Humanmedizin zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, der Kläger könne nicht in die Fallgruppe 3 eingeordnet werden. Auch wenn Kenntnisse beider Bereiche – der Medizin und der Gesundheitsökonomie – von Vorteil sein mögen, sei der vollständige Abschluss beider Studiengänge nicht erforderlich. Dies werde auch durch die vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibungen belegt, die erkennen ließen, dass die Stellen primär von einem Facharzt oder einem Oberarzt besetzt werden sollten, der aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Klinikbereich in der Lage sei, eine Abteilung auch unter dem Aspekt des OP-Managements zu führen. Dabei seien Kenntnisse in diesem Bereich nachrangig. Ausreichend bzw. wünschenswert sei der Besuch von Fachveranstaltungen bzw. Erfahrungen im Bereich OP-Management. Damit sei die geltend gemachte Doppelqualifikation im Sinne zweier Vollstudien, die vom Berufsbild vorgegeben sei, nicht ersichtlich. In der Praxis sei die Zusammenarbeit von Medizinern und Ökonomen möglich. Zudem beabsichtige der Kläger, künftig als Arzt tätig zu sein, also Patienten zu behandeln. Der Kläger sei der Fallgruppe 4 zugeordnet worden. Für diese Fallgruppe komme von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation erkennen lasse. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie des Bewerbers eine Berufstätigkeit im angestrebten Beruf mit Verbindung zum Erststudium bereits vorliege und den Schluss zulasse, dass der Zweitstudienbewerber ohne das Zweitstudium der Medizin faktisch unüberwindlichen fachlichen Grenzen begegne, die ihm vor dem Hintergrund der konkreten Ausübung seines Berufes wesentliche Entwicklungschancen nähmen. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe sich bereits während seiner mehrjährigen Tätigkeit als Aushilfe sowie während seines sechswöchigen Praktikums am Klinikum M. laut seinen vorgelegten Zeugnissen intensiv mit Erfolgsfaktoren im OP beschäftigt und damit zu einer Optimierung der Behandlungsabläufe beigetragen. Mit seinem Studium der Gesundheitsökonomie stoße der Kläger im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit an fachliche Grenzen, die allein durch das Studium der Humanmedizin überwunden werden könnten. Auch unter Zugrundelegung der Neufassung des Absatzes 3 Fallgruppe 3 der Anlage 3 VergabeVO sei eine Einstufung des Klägers in Fallgruppe 3 nicht möglich. Die Neuregelung könne zudem nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit angewandt werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin als Zweitstudium nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 16 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 17 Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht keine Messzahl von insgesamt mindestens acht Punkten zugeordnet, die der Kläger für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes für das Wintersemester 2013/2014 benötigt hätte. Die Kammer hat dazu bereits in ihrem Eilbeschluss im zugehörigen Eilverfahren – 6z L 1135/13 – vom 23. September 2013 ausgeführt: 18 „Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Gesundheitsökonomie – „befriedigend“ – zuerkannt. 19 Im Rahmen der Bewertung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin die Gründe, die der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und mit sieben Punkten bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium im Sinne des Absatzes 3, Fallgruppe 3 der Anlage 3 der VergabeVO liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762. 21 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 22 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 – vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de. 23 Diese Grundsätze berücksichtigt, kommt den vom Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren geltend gemachten – und angesichts der in § 3 Vergabe VO statuierten Ausschlussfrist allein maßgeblichen – beruflichen Gründe nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens im Wesentlichen angegeben, bereits seit der Schulzeit sei es sein Ziel, Arzt zu werden. Er wolle als Arzt, der durch die bereits erworbenen gesundheitsökonomischen Kenntnisse die Position eines Abteilungsmanagers effektiv ausüben könne, arbeiten. Ein Abteilungsleiter sei ein behandelnder Arzt, der neben der Patientenversorgung als primäres Tätigkeitsfeld für die Effizienz der Abteilung Sorge trage. Der Abteilungsmanager sei für die Koordination der Vorgänge innerhalb einer medizinischen Fachabteilung verantwortlich. Dabei sei die patientenfokussierte Behandlung bei gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen Perspektiven wichtig. 24 Dass für die vom Antragsteller beschriebene Tätigkeit ein vollständiges Medizinstudium erforderlich ist, liegt auf der Hand, zumal ein Abteilungsmanager als leitender Arzt primär ärztliche Funktionen wahrnimmt. Dass ein Studium der Gesundheitsökonomie für die Tätigkeit als Abteilungsmanager förderlich sein dürfte, ist ebenso offensichtlich. Dass für die Tätigkeit eines Abteilungsmanagers das Absolvieren eines Vollstudiums der Gesundheitsökonomie oder jedenfalls wesentlicher Teile eines solchen Studiums erforderlich ist, vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. 25 Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die vom Antragsteller im Rahmen seines Erststudiums – ausweislich seines Zeugnisses über die Bachelorprüfung vom 22. Februar 2013 – absolvierten Fächer „Methoden und Nachbargebiete“, „Politikwissenschaft“ und „Studium Integrale“ und damit nicht nur unwesentliche Teile seines Erststudiums keinen direkten Bezug zur Tätigkeit eines Abteilungsmanagers erkennen lassen. 26 Ungeachtet dessen geht die Kammer davon aus, dass sich ein Arzt die für die Tätigkeit als Abteilungsmanager erforderlichen Kenntnisse durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verschaffen kann. Letzteres wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte auch ohne die Absolvierung eines Vollstudiums der Gesundheitsökonomie vorsieht. So besteht namentlich die Möglichkeit der Weiterbildung im Bereich „Ärztliches Qualitätsmanagement“, die unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen sowie der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen beinhaltet (S. 144). 27 Der Antragsteller hat insoweit nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Studium der Gesundheitsökonomie vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Abteilungsmanager um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr stellt sich das angestrebte Zweitstudium als Berufswechsel dar. 28 Offen bleiben kann nach alledem, ob es sich bei dem „Abteilungsmanager“ überhaupt um einen Beruf oder ob es sich nicht vielmehr um ein Karriereziel (eines Arztes) handelt. 29 Ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller geltende gemachten Gründe zutreffend als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet hat, kann vorliegend dahinstehen, da die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten lediglich zu einer Messzahl von 6 führt. Mit dieser Messzahl scheidet eine Zuweisung eines Studienplatzes an den Antragsteller aus, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber eine Messzahl von 8 aufzuweisen hatte.“ 30 An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung fest. 31 Auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Sie belegen nicht, dass für die Tätigkeit als OP-Manager bzw. Abteilungsmanager zwei vollständige Studiengänge faktisch erforderlich sind. In den vorgelegten Stellenanzeigen wird zwar durchgängig ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin gefordert. Im Hinblick auf den Aspekt Management werden entsprechend hohe Anforderungen jedoch gerade nicht gestellt. Insoweit wird weit überwiegend gefordert, dass der Stellenbewerber (praktische) Erfahrung im Bereich OP-Management aufzuweisen hat. Die in den weiteren Stellenanzeigen verwendeten Formulierungen „Verständnis für wirtschaftliche Belange“, „Vertrautheit mit ökonomischen Kriterien des Klinikmanagements, Budgetierung und Qualitätsmanagement sind von Vorteil“, „Sie fördern das Qualitätsmanagement und die Prozessoptimierung der Abteilung“ und die Anforderung „Nachweis von Fachveranstaltungen OP-Management“ lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass neben dem Studium der Humanmedizin ein Vollstudium der Gesundheitsökonomie faktisch notwendig ist, um die Funktion eines Abteilungsmanagers wahrzunehmen. 32 Auch die vom Kläger vorgelegten Ausdrucke von Texten aus dem Internet führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Im ersten Auszug eines unter „http://www.ruhl-consulting.de/unternehmen/publikationen/veroeffentlichungen-unserer-berater/veraenderungsbarometer.html“ abrufbaren Texts wird lediglich aufgezeigt, dass ein Bedarf an breitgefächerten Managementkompetenzen im Bereich der mittleren Führungsebene in Kliniken bestehe. Gegenstand des zweiten, unter „http://www.karriere.de/karriere/master-of-arzt-9827/“ abrufbaren Texts ist die Weiterbildung von Ärzten im Rahmen von spezialisierten Masterstudiengängen und auf die Gesundheitsbranche zugeschnittenen MBA-Programmen. Hier wird ausdrücklich auf qualifizierende Masterstudiengänge abgehoben, nicht aber auf Bachelorstudiengänge. Ein Masterstudiengang schließt jedoch erst an ein bereits abgeschlossenes Studium – etwa ein Bachelorstudium – an und kann vor diesem Hintergrund mit einem „echten“ Erststudium nicht gleichgesetzt werden. 33 Auch der Hinweis auf die in der geänderten Vergabeverordnung enthaltene Neufassung von Absatz 3 Fallgruppe 3 des Anhangs 3 VergabeVO vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Umstände unter Berücksichtigung der Neufassung der Vergabeverordnung als „besondere berufliche Gründe“ nach der Fallgruppe 3 anzuerkennen wären, kann vorliegend dahinstehen. Die geänderte Vergabeverordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015 und entfaltet keine Rückwirkung. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt ist indes das Semester, für welches sich der Bewerber um die Zuteilung eines Studienplatzes beworben hat, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 – VII C 7.71 –, juris, 35 hier das Wintersemester 2013/2014. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).